Kollektivverträge

KOLLEKTIVVERTRAG 2012

Die Fachgruppe Werbung Wien ist im Dezember 2011 in Verhandlungen mit der GPA-DJP  über einen Kollektivvertrag WERBUNG WIEN 2012 eingetreten. Das Angebot der Arbeitgeberseite wurde jedoch von der GPA-DJP abgelehnt.

Es ist derzeit kein weiterer  Verhandlungstermin vereinbart, sodass der Kollektivvertrag 2011 unverändert weiter gilt (eine Kündigung dieses Kollektivvertrages ist nicht erfolgt).

Sobald es aktuelle Informationen dazu gibt, werden wir diese an dieser Stelle veröffentlichen. Hinweis: es gibt nur im Bundesland Wien einen Kollektivvertrag in der Werbewirtschaft.

KOLLEKTIVVERTRAG 2011

  • Die kollektivvertraglichen Mindest-Gehälter werden in allen Verwendungsgruppen um 2% erhöht.
  • Es handelt sich immer um Brutto-Gehälter.
  • Erhöhung der Lehrlingsentschädigungen um 2%.
  • Erhöhung der Nachtzuschläge laut § 6 Absatz 1 KV um 2%.
  • Rundungsregel: Aufrundung auf den nächst höheren 10-Cent-Betrag.
  • Erhöhung der Reiseaufwandsentschädigungen laut Zusatz-KV, ausgenommen des Betrags von 26,40 um 2%, von der Rundungsregel ausgenommen.
  • 31.12. arbeitsfrei unter Fortzahlung des Entgelts analog zur Regelung für den 24.12.
  • Geltungsbeginn 1. Jänner 2011, Laufzeit 12 Monate.
  • Es erfolgt KEINE Erhöhung der IST Gehälter!

KOLLEKTIVVERTRAG 2010

  • Geltungsbeginn 1. Jänner 2010
  • Erhöhung der KV-Mindestgehälter um 0,5%, mindestens jedoch 14.- Euro (brutto), aber keine Erhöhung der IST- Gehälter
  • Rundungsregel: auf den nächst höheren 10 Cent – Betrag
  • Übernahme der Internatskosten für Lehrlinge: mindestens 50% der Lehrlingsentschädigung müssen dem Lehrling verbleiben
  • Auszahlung einer Prämie in der Höhe von 10% der Förderung für den Ausbildungsnachweis zur Mitte der Lehrzeit an den Lehrling; Verpflichtung des Lehrlings zur Absolvierung dieses Ausbildungsnachweises
  • Streichung „Vorgeschriebene Praxis“ im § 16 bei den Verwendungsgruppen
  • Der 24.12. ist arbeitsfrei unter Fortzahlung des Entgelts. Sollte aufgrund betrieblicher Notwendigkeiten Arbeitsleistung notwendig sein, so hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Zeitausgleich im Ausmaß 1:1. Bessere innerbetriebliche Regelungen bleiben davon unberührt

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