Recht & Gesetz

„Cold Calling“ Novelle

Am 30.03.2011 hat der Österreichische Nationalrat neben dem konsumenten-schutzrechtlichen auch den telekommunikationsrechtlichen Teil der sog. „Cold Calling“ Novelle beschlossen. 

Der Gesetzgeber verschärft damit die Regelung betreffend unerwünschte Werbeanrufe (“Cold Callings”), die in einem Vertrag münden. Nach Ansicht der Koaltionspartein konnten sich die Initiatoren von Telefonmarketing nach der bisherigen Rechtslage in der Praxis häufig durch anonymes Auftreten der Rechtsverfolgung entziehen.

In Kraft treten wird das Gesetz im Juni 2011.

Schriftlicher Vertrag: Verträge sind in Zukunft nur dann gültig, wenn der Unternehmer einen schriftlichen Vertrag innerhalb einer Woche an den Verbraucher schickt. Es wird auch klar gestellt, dass “Cold Calling”-Verträge im Zusammenhang mit Gewinnzusagen und Wett- und Lotteriedienstleistungen absolut nichtig sind. Bei sonstigen “Cold Calling”-Verträgen über Dienstleistungen ist ein spezielles Rücktrittsrecht vorgesehen. Wird die Dienstleistung erst nach dieser Frist fakturiert, dann wiederum beginnt die Rücktrittsfrist erst mit dem Einlangen der ersten Rechnung beim Verbraucher. Ebenso bleibt es bei der absoluten Frist von drei Monaten, wenn die generell bei Fernabsatzverträgen zu gebenden Informationen nicht oder nicht vollständig erteilt wurden.

 Gewerbeangelegenheiten

Sie können gewerberechtliche Verfahren auch ONLINE erledigen, wie zum Beispiel Standortverlegungen, Namensänderungen. Den direkten Link zur Gewerbebehörde finden Sie hier:

http://www.wien.gv.at/wirtschaft/gewerbe/gewerbeverfahren/index.html

Direktvergabe erleichtert

Aus einer WKO-Inititative resultierte die Anhebung der Schwellenwerte bei der Vergabe öffentlicher Aufträge. Unterschwellige Aufträge können leichter und rascher vergeben werden; von Direktvergabemöglichkeiten profitieren besonders kleine und mittlere Unternehmen (regionale Anbieter).

Freier Dienstvertrag

Nunmehr ist ein umfangreicher Bescheid des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz als Berufungsinstanz in einem konkreten Einzelfall zur Thematik „Versicherungspflicht nach ASVG und AlVG im Zusammenhnag mit der Durchführung von Feldinterviews bei Marktforschungsunternehmen” ergangen.

Informationen zum Steuerrecht

Wir stellen für Mitglieder der Fachgruppe WERBUNG WIEN Merkblätter zum Thema Zahlungserleichterung und Herabsetzungsantrag kostenlos zum Download zur Verfügung:

INFOBLATT_HERABSETZUNGSANTRAG § 45 EStG_WEB.pdf
INFOBLATT_ZAHLUNGSERLEICHTERUNG_WEB.pdf

Die Merkblätter wurden von unserem Kooperationspartner HOUF Wirtschaftsprüfer + Steuerberater GmbH, www.houf.at verfaßt. Für weitere Fragen steht die Fachgruppe Werbung Wien gerne zur Verfügung: werbungwien@wkw.at

Mediengesetz-Novelle 2009

Mit 1. März 2009 ist die Mediengesetznovelle 2009 in Kraft getreten. Es ist nun für periodische elektronische Medien eine Ablieferungspflicht gesetzlich verankert worden.

Weitere Informationen finden Sie hier:

Mediengesetznovelle 2009

Änderung der Gewerbeordnung
Werbeveranstaltungen

Mit den Änderungen der Gewerbeordnung gelten neue Regelungen für ‘Werbeveranstaltungen’, die sich an Privatpersonen richten. In Zukunft müssen beispielsweise Werbezusendungen für Werbeveranstaltungen aufzeigen, welche Produkte und Dienstleistungen konkret bei Werbeveranstaltungen angeboten werden.

UWG NEU: Richtig werben

Mit der EU-Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken, welche als UWG-Novelle 2007 (Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb) in das österreichische Recht umgesetzt worden ist, wird der Informationsgrundsatz noch stärker verankert. Ab 12.12.2007 haben alle geschäftlichen Ankündigungen der neuen Rechtslage zu entsprechen. Der Schutzverband gegen unlauteren Wettbewerb hat eine Übersicht über “Rechtlich Richtig Werben” zur Verfügung gestellt: Rechtlich Richtig Werben

Impressum nach UGB

Aufgrund des am 1.1.2007 in Kraft getretenen UNTERNEHMENSGESETZBUCHES (UGB) sind neue Vorschriften über das Impressum zu beachten. Details dazu finden Sie hier Impressum nach UGB

Agenturvertrag

WICHTIGE HINWEISE FÜR DIE VERWENDUNG DER AGB

1. Die vom Fachverband erstellten „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ (AGB) sind lediglich ein Muster, welches Anhaltspunkte und Anregungen liefern soll. Es ist aber keinesfalls sichergestellt, dass die Muster-AGB in allen Details für Ihr Unternehmen passend sind! Adaptieren Sie daher dieses Muster durch Abänderungen bzw. Ergänzungen, wie es den konkreten Anforderungen Ihres Unternehmens entspricht! Wenn Sie zB nicht nur Dienstleistungen erbringen, sondern auch Waren (zB Software) liefern, empfiehlt sich etwa die Aufnahme einer Eigentumsvorbehaltsklausel. Hilfestellung kann Ihnen die von der WKO herausgegebenen Broschüre „Allgemeine Geschäftsbedingungen – Mustertexte und Erläuterungen“ leisten. Hier finden Sie weitere Formulierungsvorschläge und Textbausteine.

2. AGB sind vorformulierte Vertragsklauseln, die eine Partei der anderen bei Abschluss eines Vertrages vorlegt. Sie werden nicht automatisch in den Vertrag einbezogen und können dem Vertragspartner auch nicht aufgezwungen werden! Sie gelten nur, wenn sie vertraglich vereinbart wurden. Ihr Vertragspartner muss daher den von Ihnen verwendeten AGB zustimmen. Die Zustimmung kann auch schlüssig erfolgen, etwa dadurch, dass Ihr Vertragspartner den AGB (die zum Beispiel dem Angebot beigefügt waren) nicht widerspricht.

3. Eine Zustimmung zu den AGB durch den Vertragspartner kann nur dann angenommen werden, wenn er überhaupt davon gewusst hat, dass Sie AGB verwendeten. In der Regel genügt es, wenn Sie den Vertragspartner auf ihre AGB – schriftlich oder mündlich – aufmerksam machen. Der Hinweis muss allerdings deutlich sein; Hinweise im Kleinstdruck auf der Rückseite eines Angebots reichen nicht aus. Bei einem Vertragsangebot im Internet kann mit einem Button oder einem Link auf die AGB hingewiesen werden.

4. Der bloße Hinweis auf AGB reicht nicht aus. Ihrem Vertragspartner muss vor Vertragsabschluss Gelegenheit geboten werden, in Ihre AGB Einsicht zu nehmen! Ob er dann tatsächlich Einsicht nimmt, ist ohne Bedeutung. Bei einem Angebot im Internet soll der Vertragspartner auch die Möglichkeit haben, die AGB auszudrucken bzw. zu speichern.

5. Wird erst nach Vertragsabschluss auf die AGB verwiesen (zB auf einem Lieferschein oder einer Rechnung), so ist dies zu spät: Ihre AGB sind nicht Vertragsbestandteil!

6. Beachten Sie auch, ob Ihr Vertragspartner AGB verwendet! Prüfen Sie, ob der Inhalt seiner AGB Ihren AGB widerspricht. In diesem Fall liegt keine Willensübereinstimmung vor, sodass die widersprechenden AGB nicht Vertragsbestandteil werden. Betreffen die widersprüchlichen AGB wichtige Punkte des Vertrages, kann im Einzelfall sogar der gesamte Vertrag nicht zustande kommen! Versuchen Sie daher, mit Ihrem Vertragspartner eine Einigung bezüglich der widersprüchlichen Bestimmungen in den AGB herbeizuführen.

7. Versuchen Sie nicht, in den AGB Ihre Interessen einseitig zu Lasten ihres Vertragspartners festzulegen. Ein gänzlicher Haftungsausschluss, ein Ausschluss der Gewährleistung bei mangelhafter Leistungserbringung oder Ähnliches benachteiligt Ihren Vertragspartner gröblich und ist daher sittenwidrig i. S. des § 879 Abs. 3 ABGB. Ihre AGB sollten rechtlich unbedenklich sein; zumindest in Zweifelsfällen ist es ratsam, juristischen Beistand in Anspruch zu nehmen.

LINK zu den neuen AGB, Stand Oktober 2011

LINK zum neuen Agenturvertrag, Stand Oktober 2011

aktuell allgemein amour fou apps buch und regie css3 design digitale reputation dokumentarfilm events events 2.0 Facebook Fachgruppe Werbung film fokus facebook gamestudies gesellschaft html5 internet kino kommunikation kultur lex digitalis marktforschung medien news parlament politik poool film projekte referenzen semantics social media spinnews sti2 trending topics twitter usability vertrauen vertrauenskapital video web 3.0 webdesign webdesigntrends werbebranche