Aktuelle COVID-19 Unterstützungsmaßnahmen

Ab sofort sind alle Unterstützungsleistungen für Unternehmen in Österreich während der Corona-Pandemie zusammengefasst auf der WKO Seite zu finden.

Die Unterstützungsmaßnahmen sind dabei in vier Hauptthemenblöcke gegliedert:

  • steuerliche Erleichterungen,
  • Absicherungen und Garantien,
  • finanzielle Zuschüsse sowie
  • Entlastungen für ArbeitgeberInnen.

Besonders zwei neue Förderinstrumente, der Umsatzersatz für indirekt betroffene Branchen und der Ausfallbonus, könnten dabei für Sie von Interesse sein. Diese zwei Unterstützungsleistungen sind im Bereich finanzielle Zuschüsse zu finden.

Hier finden Sie den gesamten Überblick zu den Unterstützungsmaßnahmen.

Bitte beachten Sie, dass sich alle Informationen auf den Status quo der bestehenden Richtlinien beziehen. Sobald Änderungen vorliegen, werden diese umgehend ergänzt.

COVID-19: Updates für Werbetreibende

In diesem Beitrag haben wir Empfehlungen zur Erstellung von Veranstaltungskonzepten, Fachinformationen des Gesundheitsministeriums sowie Infos zu aktuellen Lockerungen für Sie gesammelt.

 


COVID-19 Konzept für Veranstaltungen

Das Gesundheitsministerium hat Empfehlungen für die inhaltliche Gestaltung eines Präventionskonzeptes ausgearbeitet. Diese Empfehlungen für den Bereich Kultur und Kunst, können auch als Richtschnur für andere Events und Veranstaltungen dienen.

Hier können Sie das Dokument downloaden

 


Coronavirus – Fachinformation

Das Gesundheitsministerium hat weitere Fachinformationen und Handlungsempfehlungen zu diesem Thema erstellt.

Zu den Fachinformationen und Handlungsempfehlungen

 


Schrittweise Öffnung: Laufende Updates

Aktuelle Infos zu den verkündeten Lockerungen für die Wirtschaft.

Aktuelle FAQs

 


WIE GEHT ES WEITER?

Die Fachgruppe ist mit allen relevanten Stellen in kontinuierlichem Austausch – wir informieren Sie über aktuelle Entwicklungen und neue Angebote.

COVID-19: Novelle Lockerungsverordnung

Die WKÖ und der Fachverband Werbung haben in den politischen Verhandlungen die Forderung nach Klarheit zu den Rahmenbedingungen eingebracht.

Die Novellierung der Lockerungsverordnung regelt unter anderem, unter welchen Voraussetzungen Veranstaltungen und Events (z.B. Hochzeiten, Geburtstagsfeiern, Firmenfeiern, etc.), Schulungen, Aus- und Weiterbildungen wieder stattfinden können.

Die wichtigsten Eckpunkte der Verordnung für die Werbebranche im Überblick:

  • Veranstaltungen, Schulungen sowie Aus- und Weiterbildungen können ab 29. Mai wieder stattfinden
  • Ab 29. Mai sind Veranstaltungen bis 100 Personen (Indoor wie Outdoor) erlaubt
  • Ab 1. Juli dürfen Veranstaltungen bis 250 Personen Indoor und bis zu 500 Personen Outdoor abgehalten werden
  • Ab 1. August können Veranstaltungen bis 500 Personen Indoor und 750 Personen Outdoor stattfinden
  • Mit Sondergenehmigung sind dann auch Veranstaltungen bis 1.000 (Indoor) bzw. 1.250 Personen (Outdoor) zulässig
  • Hochzeiten sind wieder möglich, bleiben aber mit bis zu 100 Personen begrenzt

Grundsätzlich gelten für Veranstaltungen folgende Regeln:

  • Personen, die zur Durchführung der Veranstaltung erforderlich sind (z.B. SchauspielerInnen oder MusikerInnen), sind nicht einzuberechnen
  • Generell sollen fix zugeteilte Sitzplätze vorhanden sein
  • Bei Veranstaltungen mit fixen Sitzplätzen muss entweder 1-Meter-Mindestabstand gehalten werden oder zumindest 1 Sitzplatz frei bleiben. Wird dabei der Mindestabstand unterschritten, muss ein Mund-Nasen-Schutz getragen werden
  • Ohne fixe Platzzuweisung sind bis Ende August nur 100 Personen zulässig
  • Besuche von Personengruppen sind – analog zur Gastronomie – möglich
  • Die Verabreichung von Speisen und Getränken (z.B. Pausenbuffets) ist unter denselben Bedingungen wie in der Gastronomie möglich
  • Veranstaltungen mit mehr als 100 Personen benötigen ein COVID-19-Präventionskonzept (u.a. Schulung der MitarbeiterInnen, Maßnahmen zur Minimierung des Infektionsrisikos, Hygienevorgaben und Regelung zum Verhalten im Infektionsfall)

Ausführliche Informationen zu den neuen Regelungen finden Sie in den  FAQs auf wko.at sowie unter www.sichere-gastfreundschaft.at

Quelle: Fachverband Werbung & Marktkommunikation

FAQ Lockerungsverordnung – Was ist zu beachten?

Das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat am 30.4.2020 die sog. „Lockerungsverordnung“ sowie am 13.5.2020 eine Novelle dazu erlassen. Diese sind nach Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt am 1.5.2020 bzw. am 14.5.2020 in Kraft getreten.

Der Fachverband Werbung und Marktkommunikation hat dazu spezielle und detaillierte FAQs für den Werbe- und Kommunikationsbereich ausgearbeitet:

Öffnung von Unternehmen aus dem Bereich Werbung und Marktkommunikation

 


 

WIE GEHT ES WEITER?

Die Fachgruppe ist mit allen relevanten Stellen in kontinuierlichem Austausch – wir informieren Sie über aktuelle Entwicklungen und neue Angebote.

Voraussetzungen für Werbefilmer*innen

Mit 30.4.2020 ist die neue Verordnung veröffentlicht worden, welche die Öffnung von Betriebstätigkeiten unter bestimmten Bedingungen ab 1.Mai 2020 ermöglicht. Die Verordnung beantwortet auch einige Fragen für die Bereiche der Film-und Musikwirtschaft.

Auf der Website des Fachverbands der Film- und Musikwirtschaft finden Sie die Bedingungen, unter welchen Voraussetzungen ein Werbefilm-Dreh oder Tonaufnahmen zulässig sind, was berücksichtigt werden muss und was weiterhin verboten ist:

Corona Virus-Informationen für die Film- und Musikwirtschaft

 


WIE GEHT ES WEITER?

Die Fachgruppe ist mit allen relevanten Stellen in kontinuierlichem Austausch – wir informieren Sie über aktuelle Entwicklungen und neue Angebote.

Covid-19 – Lockerungs-Verordnung

Diese ist nach Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt am 1.5.2020 in Kraft getreten. Nachfolgend finden Sie eine erste Zusammenfassung durch den Fachverband Werbung und Marktkommunikation.

Besonders hinzuweisen ist auf § 2 der Lockerungs-VO, der (auch) für die Betriebe im Bereich Werbung und Marktkommunikation von besonderer Bedeutung ist:
Die Regelung besagt, dass – wenn auf Grund der Eigenart der Dienstleistung der Mindestabstand von einem Meter oder das Tragen von Schutzausrüstung (z.B. Foto-Shootings, Werbe-Spots) nicht möglich ist – durch geeignete Maßnahmen das Infektionsrisiko zu verringern ist. Da das nicht näher definiert ist, ermöglicht es in der Interpretation ein breites Feld an Maßnahmen, die von den Unternehmen mit der Sorgfalt und der Verantwortung eines „ordentlichen Kaufmanns“ durchgeführt werden können.

Für den Werbebereich kann folgendes festgehalten werden:

Öffnung der Betriebe/Räumlichkeiten für KundInnen ab 1.5.2020:

  • Alle DienstleisterInnen im Bereich Werbung und Marktkommunikation (z.B. Werbe- und PR-Agenturen) dürfen ab 1.5.2020 wieder KundInnen in ihren Geschäftsräumlichkeiten beraten
  • Es sind dabei entsprechende Sicherheits- und Hygienemaßnahmen zu beachten

Sicherheitsmaßnahmen bei Kundenverkehr:

  • Mindestabstand von einem Meter
  • Mund-Nasen-Schutz für KundInnen
  • Mund-Nasen-Schutz für MitarbeiterInnen bei Kundenkontakt
  • Gleichzeitiger Aufenthalt von maximal so vielen KundInnen, dass pro Kunde/Kundin 10 m2 zur Verfügung stehen
  • Diese Bestimmungen sind auch dann anzuwenden, wenn Agenturen und Werbe-UnternehmerInnen sowie deren MitarbeiterInnen beim Kunden/bei der Kundin tätig werden

Sicherheitsmaßnahmen für MitarbeiterInnen (auch ohne Kundenkontakt):

  • Mindestabstand von einem Meter
  • Wenn dieser Mindestabstand nicht eingehalten werden kann, muss das Infektionsrisiko durch geeignete Schutzmaßnahmen minimiert werden (z.B. Mund-Nasen-Schutz)
  • Wenn auf Grund der Eigenart der beruflichen Tätigkeit der Abstand von mind. einem Meter zwischen den Personen nicht eingehalten werden kann, ist durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko zu minimieren (z.B. Gesichtsvisiere)

Gewerbliche Tätigkeiten im Freien (z.B. Außenwerbung, Werbemittelverteilung, Promotion, Spenden/Sponsoring mit Face-to-Face-Kontakt im öffentlichen Raum)

  • Am Ort der Dienstverrichtung ist ein zwischenmenschlicher Mindestabstand von mindestens einem Meter einzuhalten
  • Wenn dieser Mindestabstand nicht eingehalten werden kann, dann muss das Infektionsrisiko durch geeignete Schutzmaßnahmen minimiert werden (z.B. Mund-Nasen-Schutz)
  • Wenn auf Grund der Eigenart der beruflichen Tätigkeit der Abstand von mind. einem Meter zwischen den Personen nicht eingehalten werden kann, ist durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko zu minimieren (z.B. Gesichtsvisiere)
  • Anmerkung: Nach Auskunft und Rückmeldung von Agenturen sind die Bezirksverwaltungsbehörden (Bezirkshauptmannschaften und Magistrate) grundsätzlich bereit, für derartige gewerbliche Tätigkeiten auf öffentlichen Grund die straßenverkehrsrechtliche Bewilligung (StVO) zu erteilen; Anträge können ab sofort gestellt werden

 
Dürfen Marketingevents, Kongresse, Messen ab 1.5.2020 stattfinden?

  • Veranstaltungen mit mehr als 10 Personen sind zumindest einmal bis 30.6.2020 untersagt
  • Bei zulässigen Veranstaltungen (Personenzahl bis zu 10 Personen) ist zwischen den Personen ein Mindestabstand von mindestens einem Meter einzuhalten
  • Sollte die zulässige Veranstaltung in geschlossenen Räumen stattfinden, ist zusätzlich zum Mindestabstand eine den Mund-Nasen-Bereich abdeckende mechanische Schutzeinrichtung zu tragen (Mund-Nasen-Maske, Gesichtsvisiere, Plexiglas-Schutz, etc.)
  • Darüber hinaus muss im „Indoor-Bereich“ pro Person eine Fläche von 10 m² zur Verfügung stehen

Der Fachverband Werbung und Marktkommunikation hat dazu spezielle und detaillierte FAQs für den Werbe- und Kommunikationsbereich ausgearbeitet.

Hinweis: Weiters eine Information des Fachverbands der Film- und Musikwirtschaft zu diesem Thema, die auch für den Werbe- und Kommunikationsbereich von Relevanz ist.

Erfolgreich arbeiten im Home Office


Zu Fragen in Bezug auf Home Office und MitarbeiterInnen finden Sie Informationen an folgenden Stellen:


Hier finden Sie die wichtigsten Tipps & Tricks um in dieser Situation die Balance zwischen Privatem und Beruflichem zu finden und um einen effizienten und fokussierten Workflow beizubehalten.

 

1) Einen adäquaten Arbeitsplatz einrichten

Es mag sich anfangs vielleicht seltsam anfühlen, sich vom Schlafzimmer direkt an den Arbeitsplatz zu setzen, doch mit der richtigen Einrichtung kann auch in den eigenen vier Wänden eine produktive Arbeitsatmosphäre geschaffen werden. Richten Sie Ihr Homeoffice in einem abgetrennten Zimmer ein – falls das nicht möglich ist, schaffen Sie durch Regale, Pflanzen etc. ein Gefühl der räumlichen Trennung. Mit einer natürlichen Lichtquelle, einem rückenfreundlichen Stuhl und allen wichtigen Arbeitstools (Empfehlung: Noise Cancelling Kopfhörer für maximale Ruhe!) in greifbarer Nähe, steht einem fokussierten Arbeiten nichts im Wege.

 

2) Zeitmanagement & Fokus 

Die eigene Wohnung verleitet zu vielen kleinen Pause – ein Kaffee in der Küche, dazwischen die Waschmaschine kurz einschalten und vielleicht noch schnell ein paar private Überweisungen erledigen. Etablieren Sie fixe Arbeits- & Ruhezeiten um diesen Versuchungen zu entkommen – Tools wie z.B. Rescue Time unterstützen Sie dabei.

Teilen Sie Ihren Zeitplan auch mit Ihren KollegInnen, Ihrer Familie oder Ihren MitbewohnerInnen – nur so können diese Sie unterstützen und nicht zur Ablenkung werden.

 

3) Routinen beibehalten 

Wer im Home Office arbeitet, neigt vielleicht dazu, sich in Jogginghose an den Schreibtisch zu setzen. Da aber das Ritual, sich morgens für die Arbeit fertig zu machen und sich dementsprechend zu kleiden, für eine produktive Arbeitsatmosphäre wichtig ist, sollten diese Gewohnheiten beibehalten werden. Dadurch läutet der Griff zum entspannten Freizeitlook den Feierabend ganz offiziell ein und vereinfacht die Trennung von Arbeits-& Privatleben um ein Vielfaches.

 

4) Organisierte Herangehensweise

Um Projekte voranzutreiben bedarf es im Home Office nach einem besonderen Maß an Eigeninitiative und Selbstdisziplin. Mit Hilfe von To-Do Listen (Empfehlung: Trello als kostenfreies Organisationstool) und klar definierten Zielen können Sie Ihre Projekte auf flexible und einfache Weise organisieren und priorisieren.

 

5) Up to date bleiben – die wichtigsten Home Office Tools 

Um die Zusammenarbeit und insbesondere die rasche Kommunikation zu erleichtern, stellen zahlreiche Unternehmen ihre Programme und Apps (einige davon derzeit sogar kostenfrei) zur Verfügung. Machen Sie sich diese Tools zu Nutzen und profitieren Sie von umfassenden Kommunikations-, und Cloudlösungen, wie z.B.:

  • Kommunikation: Microsoft Teams, Slack, Circuit
  • Projektmanagement: Trello
  • Videochats: Zoom, Skype
  • Datenspeicherung: Google Drive, Dropbox, Microsoft OneDrive
  • Datentransfer: Wetransfer, Firefox Send

Tipp:

Die Plattform Privacy Shield  gibt Auskunft darüber, welche Software-AnbieterInnen DSGVO konform sind.

 

6) Für ausreichend Bewegung sorgen

Besonders im Home Office tendiert man dazu, weniger auf regelmäßige Pausen zu achten, da Arbeit, Kaffeepausen und Mittagspausen oft  ineinander übergehen. Dies wiederum führt zu verstärktem Bewegungsmangel, der niedrige Arbeitsleistung und schwache Konzentration mit sich bringt. Um dem entgegenzuwirken, bietet sich Ausgleich in Form von Fitness-Workouts an. Zahlreichen Onlineplattformen wie YouTube oder auch Apps bieten hier Abhilfe und sorgen für neue Energien und einen frischen Kopf.

 

7) Auf die Vorteile fokussieren 

Machen Sie sich die Vorteile von Home Office bewusst und genießen Sie diese – Sie haben keine langen Anfahrtszeiten, können Ihren Arbeitsplatz Ihren eigenen Bedürfnissen anpassen, Ihrem Rhythmus entsprechend arbeiten und vielleicht gelingt es Ihnen sogar produktiver zu sein als im hektischen Großraumbüro.

 

…und am allerwichtigsten: mit Ihrem zuhause bleiben minimieren

Informationen zum Härtefallfonds

In der aktuell laufenden Phase 1 des Härtefall-Fonds werden Selbstständige, die jetzt keine Umsätze haben, bei der Bestreitung ihrer Lebenshaltungskosten unterstützt. Das Geld ist ein einmaliger Zuschuss und muss nicht zurückgezahlt werden.

Hinweis zur Phase 2 des Härtefall-Fonds: Derzeit können Mittel aus der Phase 1 des Härtefall-Fonds beantragt werden. Die Beantragung von Mitteln aus der Phase 2 wird aktuell vorbereitet. Dabei wurden wesentliche Forderungen der Wirtschaftskammer berücksichtigt. So wurde zum Beispiel der Kreis der BezieherInnen ausgeweitet, sodass deutlich mehr Unternehmerinnen und Unternehmer Geld aus dem Fonds erhalten werden. Weitere Infos

 


Falls Sie noch nicht für den Härtefallfonds eingereicht haben:

Antragseinreichung sowie alle Infos und FAQs

•Infos zu den amtlichen HärtefallfondsFörderrichtlinien (Richtlinie des Bundesministers für Finanzen, im Einvernehmen mit dem Vizekanzler sowie der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort)

• Wie komme ich zu Unterstützung aus dem Härtefall-Fonds? Das Wichtigste dazu gibt es in unserem Info-Video

YouTube

Mit dem Laden des Videos akzeptieren Sie die Datenschutzerklärung von YouTube.
Mehr erfahren

Video laden


Die Abwicklung des Härtefallfonds erfolgt durch die Wirtschaftskammer unbürokratisch und einfach, rasch und kulant. Die WKW steht für Fragen zum Härtefallfonds gerne zur Verfügung:

T +43 1 514 50 1055

E haertefall-fonds@wkw.at

Hilfestellung und Nachlese Corona-Newsletter


Infoservice zu Corona

Alle Infos rund um das Coronavirus finden Sie laufen aktualisiert auf wko.at/coronavirus

Selbstverständlich steht Ihnen die WK Wien auch weiterhin via info@wkw.at für Fragen zur Verfügung. Bitte haben Sie aber Verständnis, wenn die Beantwortung etwas Zeit in Anspruch nimmt; derzeit gibt es sehr viele Anfragen.

Info-Service der WK Wien

 


Hilfestellungen und alle Corona-Newsletter zum Nachlesen

 

Übersicht INFOS UND HILFESTELLUNG – CORONAVIRUS

INFOS UND HILFESTELLUNG – CORONAVIRUS

Die Beratung und Servicierung zum Thema wird von den Wirtschaftskammern österreichweit und zentral durchgeführt. Bei unternehmerischen Fragen zum Thema steht Ihnen die offizielle Kontaktseite der WKO sowie der „Coronavirus-Infopoint“ gerne zur Verfügung.

Zur WKO-Kontaktseite

 


 

INFOS ZU FOLGENDEN THEMEN FINDEN SIE HIER:

  

 

 

 

 

 

 


 

WIE GEHT ES WEITER?

Die Fachgruppe ist mit allen relevanten Stellen in kontinuierlichem Austausch – wir informieren Sie über aktuelle Entwicklungen und neue Angebote.

Steuerliche Maßnahmen

Hinweis:

Stand: 17.3.2020. Aktuelle und ggf. aktualisierte Infos finden Sie hier: WKO

Herabsetzung von Einkommen- oder Körperschaftsteuervorauszahlungen

Einkommen- oder Körperschaftsteuervorauszahlungen für 2020 können herabgesetzt oder mit Null Euro festgesetzt werden. Der Antrag kann in FinanzOnline gestellt werden. Für Steuerpflichtige, die FinanzOnline nicht verwenden, wird ein Musterformular zur Verfügung gestellt.

 

Nichtfestsetzung von Einkommen- oder Körperschaftsteuervorauszahlungen

Wird der Steuerpflichtige von den Folgen des durch das SARS-CoV-Virus ausgelösten Notstandes liquiditätsmäßig derart betroffen, dass er die Vorauszahlung in der festgesetzten Höhe nicht bezahlen kann, kann er bei seinem Finanzamt anregen, die Einkommensteuer- oder die Körperschaftsteuervorauszahlungen für das Kalenderjahr 2020 zur Gänze nicht festzusetzen oder die Festsetzung auf einen Betrag zu beschränken, der niedriger ist, als die voraussichtliche Jahressteuer 2020.

 

Keine Festsetzung von Nachforderungszinsen

 

Stundung und Entrichtung der Abgaben in Raten

Der Steuerpflichtige kann bei seinem Finanzamt beantragen, das Datum der Entrichtung einer Abgabe hinauszuschieben (Stundung) oder deren Entrichtung in Raten zu gewähren.

 

Stundungszinsen

Der Steuerpflichtige kann (zB im Antrag auf Stundung oder Ratenzahlung) anregen, Stundungszinsen auf einen Betrag bis zu Null Euro herabzusetzen.

 

Säumniszuschläge

Der Steuerpflichtige kann beantragen, einen verhängten Säumniszuschlag herabzusetzen oder nicht festzusetzen.

 

Weitere Information zu den Sonderregelungen sind auf der Website des BMF veröffentlicht.

 

Quelle: Fachverband Werbung und Marktkommunikation Wirtschaftskammer Österreich

4 Milliarden-Wirtschaftspaket

Hinweis:

Stand: 17.3.2020. Aktuelle und ggf. aktualisierte Infos finden Sie hier: WKO

Zahlungsfähigkeit

Der Nationalrat hat ein 4 Milliarden-Wirtschaftspaket beschlossen, um den Unternehmen kurzfristige Liquiditätsunterstützungen zu sichern. Die Details dazu und die Richtlinien werden derzeit auf Hochdruck im Finanzministerium erarbeitet. Sobald Informationen verfügbar sind, finden sie diese auf https://www.wko.at

  • Kreditgarantien für Überbrückungsfinanzierung: Der Staat übernimmt Garantien für Unternehmen, die durch das Coronavirus in finanzielle Schwierigkeiten geraten sind
  • Überbrückungskredite: Für betroffene Betriebe stehen Mittel zur Aufrechterhaltung der Zahlungsfähigkeit zur Verfügung.
  • Gespräche mit Banken laufen: Ziel sind zusätzliche Kreditgarantien und Kreditstundungen durch die Institute.

Quelle: Fachverband Werbung und Marktkommunikation Wirtschaftskammer Österreich

Herabsetzung oder Stundung der Beiträge zur Sozialversicherung der Selbständigen (SVS)

Hinweis:

Stand: 17.3.2020. Aktuelle und ggf. aktualisierte Infos finden Sie hier: WKO

Wer vom Coronavirus direkt oder indirekt durch Erkrankung und Quarantäne betroffen ist oder mit massiven Geschäftseinbußen rechnet und dadurch Zahlungsschwierigkeiten hat, wird von der SVS bestmöglich unterstützt. Betroffene sollen sich direkt und unkompliziert bei der SVS melden.

Die SVS bietet allen SVS-Versicherten im Bedarfsfall folgende Möglichkeiten:

  • Stundung der Beiträge
  • Ratenzahlung der Beiträge
  • Herabsetzung der vorläufigen Beitragsgrundlage
  • Gänzliche bzw. teilweise Nachsicht der Verzugszinsen

Die Anträge zur Stundung und Ratenzahlung können formlos schriftlich per E-Mail eingebracht werden. Die Herabsetzung der vorläufigen Beitragsgrundlage kann mittels Onlineformular beantragt werden.

 

Quelle: Fachverband Werbung und Marktkommunikation Wirtschaftskammer Österreich

Maßnahmen der ÖGK für Dienstgeber*Innen

Hinweis:

Stand: 17.3.2020. Aktuelle und ggf. aktualisierte Infos finden Sie hier: WKO

Die konkreten Hilfsmaßnahmen sind:

  • Stundung der Beiträge: Bei Liquiditätsengpässen, die auf die aktuelle Situation zurückzuführen sind, wird die maximale Stundungsdauer von ein auf drei Monate verlängert.
  • Ratenzahlung der Beiträge: Die Ratendauer kann auf bis zu 18 Monate verlängert werden.
  • Nachsicht bei Säumniszuschlägen: Coronabedingte Meldeverspätungen können auf Antrag der Unternehmen nachgesehen werden.
  • Aussetzen von Exekutionsanträgen und Insolvenzanträgen: Im Einzelfall können bei coronabedingten Liquiditätsengpässen Exekutionsanträge und Insolvenzanträge aufgeschoben werden. Besondere Sicherstellungen sind dazu nicht erforderlich.

Die Anträge können formlos bei der ÖGK gestellt werden.

Maßnahmen der ÖGK in der Gesundheitsversorgung

  • Für die Dauer der Pandemie können Medikamentenverordnungen auch nach telefonischer Kontaktaufnahme zwischen Arzt/Ärztin und PatientIn erfolgen.
  • Über den Zeitraum der Pandemie fällt zudem die Bewilligungspflicht bei den meisten Medikamenten.
  • Bei Medikamenten kann der Bedarf für drei Monate abgegeben werden, nur bei speziellen Fällen (bei Neueinstellungen) muss eine direkte Kommunikation mit dem Arzt/der Ärztin stattfinden.
  • Krankentransporte sind bis auf weiteres bewilligungsfrei.
  • Gleiches gilt für Heilbehelfe und Hilfsmittel bis zu einem Gesamtausmaß von 1.500 Euro sowie Röntgen und Schnittbilduntersuchungen.
  • Arbeitsunfähigkeitsmeldungen (AU) sind während dieser Phase ebenfalls telefonisch möglich.

 

Quelle: Fachverband Werbung und Marktkommunikation Wirtschaftskammer Österreich

Beschränkungen des Kunden*Innenverkehrs im Handels- und Dienstleistungsbereich

Hinweis:

Stand: 17.3.2020. Aktuelle und ggf. aktualisierte Infos finden Sie hier: WKO

Ausnahmen werden durch Verordnung des Gesundheitsministers in folgenden Bereichen festgelegt:

  • Lebensmittelhandel
  • Drogerien
  • Apotheken
  • Medizinische Produkte und Heilbehelfe
  • Gesundheits- und Pflegedienstleistungen
  • Verkauf von Tierfutter
  • Agrarhandel
  • Tankstellen
  • Sicherheits- und Notfallprodukte & Wartung
  • Banken
  • Post & Telekommunikation
  • Lieferdienste
  • Reinigung / Hygiene
  • Öffentlicher Verkehr
  • Trafiken & Zeitungskioske
  • Wartung kritische Infrastruktur
  • Notfall-Dienstleistungen
  • Sonderregelungen gelten für den Tourismus
  • Nicht erfasst von dieser Maßnahme sind produzierende Betriebe.

Für alle anderen Unternehmen gilt daher

  • Geschäftslokale haben geschlossen zu bleiben – jeder KundInnenverkehr ist einzustellen. Unternehmen, in denen kein Kontakt mit KundInnen besteht, sind von dem Verbot demnach nicht betroffen. Ebenso sind der/die InhaberIn der Betriebsstätte und seine/ihre MitarbeiterInnen oder Personen, die in dieser Betriebsstätte Dienstleistungen erbringen (z.B. Reinigungsarbeiten), vom Betretungsverbot nicht betroffen.
  • Weiterhin zulässig sind also Dienstleistungen wie Beratung online oder telefonisch, Onlineversand über Post- oder Paketdienstleister etc.

Die Regelungen gelten ab 16.3.2020 bis 22.3.2020. Ob und wie lange die Regelungen auch nach 22.3.2020 gelten, wird im Laufe der nächsten Woche vom Gesundheitsminister entschieden.

Musterformulare für einen Aushang zur (vorübergehenden) Geschäftsschließung finden sie auf der Website FAQ: WKÖ-Informationen zum Coronavirus. 

Dort werden auch laufend aktualisierte Informationen über die behördlich angeordneten Geschäftsschließungen veröffentlicht.

 

Quelle: Fachverband Werbung und Marktkommunikation Wirtschaftskammer Österreich

Arbeitsrechtliche Maßnahmen

Hinweis:

Stand: 17.3.2020. Aktuelle und ggf. aktualisierte Infos finden Sie hier: WKO

Kurzarbeit

Per 16.3.2020 wurde eine neue Corona-Kurzarbeit geschaffen. Diese ermöglicht einerseits eine rasche und unbürokratischere Abwicklung der Fälle, andererseits aber eine erhöhte Kostenerstattung an die ArbeitgeberInnen. Lohnkosten werden voll refundiert.

Diese Form der Kurzarbeit ermöglicht eine Reduktion der Normalarbeitszeit auf bis zu 10% über den gesamten Zeitraum gerechnet; sie kann zeitweise auch auf 0% reduziert werden.

Hinweis: Bei Interesse kontaktieren Sie bitte direkt die Landesgeschäftsstelle des AMS (1030, Ungargasse 37).

Zu beachten ist eine Nettoentgeltgarantie:
ArbeitnehmerInnen mit Bruttolöhnen über 2.685 Euro erhalten ein Entgelt von 80% des vor Kurzarbeit bezogenen Nettoentgelts, ArbeitnehmerInnen mit Bruttolöhnen zwischen 1.700 und 2.685 Euro erhalten 85%, ArbeitnehmerInnen mit Bruttolöhnen unter 1.700 Euro erhalten 90%.

Die Mehrkosten trägt das AMS, nicht das Unternehmen. SV-Beiträge sind auf Basis des Entgelts vor der Kurzarbeit zu entrichten (= 100% SV-Beiträge). Das AMS ersetzt dem/der ArbeitgeberIn die auf Grund der besonderen Beitragsgrundlage (= letztes Monat vor Kurzarbeit) erhöhten Aufwendungen für die SV-Beiträge voraussichtlich ab dem 4. Kurzarbeitsmonat.

Der/die ArbeitnehmerIn hat Alturlaube aus vergangen Urlaubsjahren vorab zu verbrauchen, ebenso sind offene Zeitausgleichsguthaben zu verbrauchen.

Notwendig ist ein Antrag beim bzw. eine Beratung durchs AMS.

Mehr dazu

Die mit den Sozialpartnern akkordierten Sozialpartnervereinbarungen, Factsheet und eine Handlungsanleitung zum Ausfüllen der Muster finden Sie hier.

 


Das AMS ersucht Firmen,

  • sich vor Kontaktaufnahme anhand der Webseiten von AMS und WKO zu informieren, damit Anrufe rasch bearbeitet werden können.
  • vor Antragstellung Urlaub und Zeitausgleich mit DienstnehmerInnen zu vereinbaren.
  • soweit vorhanden, das eAMS Konto für die schriftliche Kommunikation zu nützen.

 


 

Kindergarten- und Schulschließung

Bis 3. April ist der reguläre Betrieb in Kindergärten und Schulen eingestellt. Für Eltern mit Betreuungspflichten ist im Einzelfall zu entscheiden, ob es einen allenfalls bezahlten Freistellungsanspruch gibt oder nicht.

ArbeitnehmerInnen mit Betreuungspflichten für Kinder unter 14 Jahren können von ihren ArbeitgebernInnen bis zu drei Wochen Sonderurlaub bekommen. Die Entscheidung darüber trifft der/die ArbeitgeberIn – es besteht KEIN Rechtsanspruch.
Im Falle einer Freistellung übernimmt der Staat ein Drittel der Lohnkosten in den nächsten Wochen bis Ostern. Die nähere Ausgestaltung dieser Unterstützung bei den Lohnkosten wird durch die Bundesregierung erarbeitet. Neue Informationen dazu erfolgen laufend auf der WKO-Website.

Die Differenzierung ist hier im Detail dargestellt

 

Erkrankung/Quarantäne von ArbeitnehmerInnen

Sind ArbeitnehmerInnen erkrankt gelten die Regelungen der Entgeltfortzahlung im Krankenstand. Im Fall der Quarantäne des/der ArbeitnehmerIn – wegen eigener Betroffenheit oder als Vorsichtsmaßnahme – ist das Entgelt fortzuzahlen, allerdings hat der/die ArbeitgeberIn einen Erstattungsanspruch gegenüber dem Bund.

Mehr dazu

 

Betreuung eines erkrankten Kindes

Dies ist in den meisten Fällen ein Fall der Pflegefreistellung und hat der/die ArbeitgeberIn eine Entgeltfortzahlung im Ausmaß einer wöchentlichen Arbeitszeit zu leisten. Zu berücksichtigen sind dabei schon allfällig konsumierte Pflegefreistellungen.

Mehr dazu

 

Home Office

Home Office muss zwischen ArbeitnehmerIn und ArbeitgeberIn grundsätzlich ausdrücklich vereinbart werden.

Eine einseitige Anordnung durch den/die ArbeitgeberIn ist jedoch möglich, wenn eine diesbezügliche Vereinbarung im Arbeitsvertrag bereits enthalten ist oder sich darin eine sogenannte Versetzungsklausel findet, wonach man einseitig an einen anderen als den ursprünglich vereinbarten Arbeitsort versetzt werden kann.
m Einzelfall zu prüfen wäre, ob auch gegen den Willen des Arbeitnehmers/der ArbeitnehmerIn eine Arbeitsleistung im Home Office durchgesetzt werden kann. Angesichts der aktuellen Situation scheint es argumentierbar, auf Basis der Treuepflicht des Arbeitnehmers/der ArbeitnehmerIn bzw. der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers/der ArbeitgeberIn einseitig eine Arbeitsleistung zuhause anordnen zu können.

Siehe Frage 5 in den FAQs 

 

Quelle: Fachverband Werbung und Marktkommunikation Wirtschaftskammer Österreich

Erste Infos und Hilfestellung – Coronavirus

Hinweis:

Stand: 13.3.2020. Aktuelle und ggf. aktualisierte Infos finden Sie hier: WKO

Infos und Hilfestellung – Coronavirus

 

Die Beratung und Servicierung zum Thema wird von den Wirtschaftskammern österreichweit und zentral durchgeführt. Bei unternehmerischen Fragen zum Thema steht Ihnen die offizielle Kontaktseite der WKO sowie der „Coronavirus-Infopoint“ gerne zur Verfügung.

Zur WKO-Kontaktseite

 


Veranstaltungen

 

Angesichts der aktuellen Lage in Österreich und den damit verbundenen behördlichen Maßnahmen hat die WK Wien beschlossen, alle Veranstaltungen (unabhängig von der Größe) bis einschließlich 3. April abzusagen.

Das betrifft auch unsere Veranstaltung „Marken- und Kennzeichenrecht, Designrecht und Grundzüge des UWG für PR“ mit Dr. Ganzer am 25.3. Wir werden versuchen, einen Ersatztermin zu organisieren.

Hinsichtlich unserer diversen Kooperationsveranstaltungen ersuchen wir Sie, sich direkt bei den VeranstalterInnen über den jeweils aktuellen Status zu informieren.

 


Liquiditätsstärkung – Sozialversicherung

 

Bei Vorliegen entsprechender Gründe können Sie bei der SVS einen Herabsetzungsantrag für Ihre laufenden Sozialversicherungsbeiträge stellen. Antragsformular siehe Link.

Zum Antragsformular

 


Liquiditätsstärkung – Finanzamt I

 

Wenn entsprechende Gründe vorliegen, können Sie auch beim Finanzamt einen Herabsetzungsantrag für Ihre laufenden Steuervorauszahlungen einbringen. Hinweis: Der Antrag hat keine aufschiebende Wirkung.

Zum Antragsformular

 


Liquiditätsstärkung – Finanzamt II

 

Alternativ oder Kombination zu einem Herabsetzungsantrag besteht die Möglichkeit, eine Stundung zu beantragen. Hinweis: Dieser Antrag hat aufschiebende Wirkung.

Mehr dazu

 


Kurzarbeit

 

Unser Kollektivvertrag sieht die Möglichkeit von Kurzarbeit vor. Sie finden die Mustervereinbarung im KV (Seite 16-19); bei Interesse kontaktieren Sie bitte direkt die Landesgeschäftsstelle des AMS (1030, Ungargasse 37).

Zur Mustervereinbarung

 


Wie geht es weiter?

 

Die Fachgruppe ist mit allen relevanten Stellen in kontinuierlichem Austausch – wir informieren Sie über aktuelle Entwicklungen und neue Angebote.