Versicherungsservice – 2024 Exklusiv für Mitglieder der Fachgruppe

Vermögensschadenhaftpflichtversicherung 

In der neu ausgestalteten Haftpflichtversicherung bietet Ihnen Ihre Fachgruppe einen Versicherungsschutz, welcher weit über eine Basis-Deckung hinausgeht und ohne der Notwendigkeit einer individuellen Erweiterung den modernen Ansprüchen Ihres Berufsbildes gerecht wird. Schützen Sie sich damit vor dem Vorwurf eines durch ihre Betriebsführung verursachten Vermögensschadens. Der Versicherer prüft eine etwaige Haftung, wehrt unberechtigte Vorwürfe ab und erfüllt berechtigte.
Diese Haftpflichtversicherung ist der wichtigste Versicherungsschutz für Ihre Tätigkeit und ein wertvoller Beitrag, Ihnen den Rücken freizuhalten. Konzentrieren Sie sich auf Ihre wertschöpfende Tätigkeit und nutzen Sie unser KOSTENFREIES Angebot von der ersten Sekunde an. Die Details zum Versicherungsservice (Deckungsumfang, Anmeldung etc.) finden Sie im Downloadbereich. 

ANMELDUNG ZUM VERSICHERUNGSSERVICE 2024 

Bei detaillierten Fragen für die Schadenfallerledigung und zusätzliche Versicherungsservices (z.B. die Erstellung einer Versicherungsbestätigung zur Vorlage bei Ihrem Auftraggeber) wenden Sie sich bitte an unseren unabhängigen Versicherungsmakler: 

Andreas Höbart, BSc. BSc.
T +43 1 376 15 57
M +43 699 19 04 15 83
E andreas@hoebartundhoebart.at
1230 Wien | Talpagasse 1a 

Urheberrecht für PR- und Werbeschaffende

Das Urheberrecht und damit verbundene Fragestellungen sind wesentliche Parameter für eine erfolgreiche Performance in unserer Branche: Einerseits schaffen wir urheberrechtlich geschützte Werke und verwerten diese, andererseits nutzen wir fremdes geistiges Eigentum.

Ein Grundwissen über diese Rechtsmaterie ist für die Branche essenziell und trägt unmittelbar zum Erfolg des Unternehmens bei. Wer darüber Bescheid weiß, vermeidet auch, sich in oftmals kostspieligen Fallstricken dieser Rechtsmaterie zu verheddern.

Ziel dieser Veranstaltung war es, einen Überblick über diese komplexe Rechtsmaterie zu geben, ausgewählte Spezialthemen und Neuerungen der letzten Urheberrechtsnovelle zu beleuchten und individuelle Fragen zu beantworten.

Themenschwerpunkte:

  • Voraussetzungen für den Urheberrechtsschutz
  • Träger und Dauer des Urheberrechts
  • Wie verwertet man das Urheberrecht (Verwertungsrechte)?
  • Wie kann man urheberrechtlich geschützte Werke rechtmäßig nutzen?
  • Neuerungen durch die Urheberrechtsnovelle 2021

Es ist uns gelungen, als Vortragende zwei anerkannte Experten zu gewinnen:

Mag. René Bogendorfer (Bundessparte Information und Consulting/WKÖ)
Mag. Wolfgang Renzl (pfletschinger . renzl Rechtsanwalts-Partnerschaft)

Vor Ort wurde intensiv diskutiert und eine Fülle von Fragen inhaltlich beantwortet.

Es hat sich ausgezahlt herzukommen, meine Erwartungen wurden voll erfüllt.
– Zitat einer Teilnehmerin

Die Powerpoint-Präsentation zum Nachlesen

Erfolgreiche Vergabeverfahren

Die Vergabe eines Kommunikationsetats an die richtige Agentur kann entscheidend für den künftigen Erfolg einer Marke sein.
Die Qualität des Auswahlverfahrens ist aus diesem Grund sehr wichtig. Wenig Überblick über den Agenturmarkt, fehlende Abschlagszahlungen und als Ausschreibung getarnte Kreativarbeit mindern häufig den Erfolg von Vergabeverfahren.

Vergabeleitfaden für AuftraggeberInnen

Um Vergabeverfahren zukünftig erfolgreicher zu gestalten, hat der Fachverband Werbung und Marktkommunikation einen kostenlosen Leitfaden für die Wahl von Werbe- und Kommunikationsdienstleistenden erstellt.

Auf knapp 40 Seiten bekommen AuftraggeberInnen Schritt für Schritt Anleitungen von der Bedarfsanalyse über das Auswahlverfahren bis hin zum tatsächlichen Pitch. Für alle, die das Thema brennenden interessiert, die aber gerade wenig Zeit haben, gibt es eine praktische Überblicksgrafik auf Seite 35 und 36.

Vergabeleitfaden jetzt herunterladenVergabeleitfaden - Tipps für die Wahl von Werbe- & Kommunikationsdienstleistenden

Unternehmensservice für Ausschreibungen

Im Ausschreibungsservice auf dem Unternehmensserviceportal (USP) finden Unternehmerinnen, Unternehmer und Angestellte aus der Kommunikationsbranche alle nach dem österreichischen Bundesvergabegesetz veröffentlichten Ausschreibungen an einer Stelle – kostenlos und ohne zusätzliche Anmeldung.

Die Teilnahme an Ausschreibungen ist ein wichtiges Mittel in der Werbe- und Kommunikationsbranche, um Aufträge zu bekommen. Das Finden und die Teilnahme an einer passenden Ausschreibung kostet in der Regel viel Zeit und Ressourcen. 

Zumindest bei der Suche kann Zeit eingespart werden: Das Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort bietet mit der Ausschreibungssuche ein kostenloses Unternehmensservice an, dass alle nach dem österreichischen Bundesvergabegesetz veröffentlichten Ausschreibungen an einer Stelle bündelt. 

Unternehmerinnen, Unternehmer und Angestellte können entweder alle aktuellen Ausschreibungen einsehen oder über eine Volltextsuche und verschieden Filter- und Sortiermöglichkeiten nach bestimmten Ausschreibungen suchen. 

ZUR AUSSCHREIBUNGSSUCHE 

 


 

Sag’s dem Obmann

Sie haben ein Anliegen, dass Ihnen auf der Zunge brennt?
Sie wünschen sich einen persönlichen Austausch über Ihre Wünsche, Anregungen und Sorgen? Dann: Sagen Sie’s dem Obmann!

Jeden zweiten Dienstag im Monat nehme ich mir in einem digitalen Vieraugengespräch für Sie Zeit. Wir besprechen, was Sie beschäftigt und wie die Fachgruppe Sie bestmöglich unterstützen kann.

An den jeweiligen Terminen finden digitale Gespräche zu je 20 Minuten statt. Alle Infos zur Teilnahme und den Terminen entnehmen Sie bitte den Einladungen per Newsletter.

Ich freue mich darauf, Sie in einem der Gespräche näher kennenzulernen und zu erfahren, was Sie aktuell bewegt.

 

In diesem Sinne freue ich mich auf den Austausch mit Ihnen.

 

Freundliche Grüße

Jürgen Bauer

Private Kranken-Gruppenversicherung

Seit über einem Jahr führt uns die Pandemie drastisch vor Augen, dass nichts wichtiger ist als unsere Gesundheit. Eine Entwicklung, durch die auch das Interesse an privaten Kranken-Zusatzversicherungen massiv gestiegen ist.

Vor diesem Hintergrund wurde das Servicepaket für eine private Kranken-Gruppenversicherung von der Bundessparte Information und Consulting der WKO gemeinsam mit den 10 Fachverbänden und der Wiener Städtische Versicherung AG als Versicherungspartner geschnürt.

Ihre Vorteile auf einen Blick:

  • attraktive Gruppenrabatte
  • zusätzlicher Familienrabatt bereits ab zwei Personen
  • Beibehaltung der Konditionen auch nach der Pensionierung

Dieses Angebot ist auch für Ihre Familie, DienstnehmerInnen und deren Familien gültig.

Informieren Sie sich jetzt über die Leistungen im Detail und nutzen Sie dieses einmalige Angebot. Unter diesem Link finden Sie außerdem Kontaktdaten für diverse Rückfragen.

Rechtsservice für Fachgruppenmitglieder

Eine Plattform der Kommunikation und Hilfestellung aktueller Rechtsfragen aus der Kommunikationsbranche für die Mitglieder der Fachgruppe Werbung und Marktkommunikation Wien.

In der täglichen Arbeit sind Unternehmerinnen und Unternehmer in Werbung und Marktkommunikation ständig mit Rechtsfragen konfrontiert. Das kostet Zeit und Nerven – und kann auch teuer werden, wenn man sich nicht an Gesetze hält. Allein Urheberrechtsverletzungen können hunderttausende Euro kosten.

Weil das Werberecht in allen seinen verschiedenen Facetten unglaublich komplex ist, kann niemand alles wissen. Daher bietet Ihnen die Fachgruppe Werbung und Marktkommunikation Wien wertvolle und für Ihren Praxisalltag hochrelevante Informationen – einen Wissens-Pool, der laufend erweitert wird.

Die Plattform bietet Information und Hilfestellung bei Fragen rund um Werberecht. Unternehmerinnen und Unternehmer können konkrete Anliegen einsenden, diese werden von unseren RechtsexpertInnen vertraulich behandelt. Zusätzlich dienen diese Fälle der ganzen Community, indem sie anonym auf der Plattform thematisiert werden.

ZUR STARTSEITE DER RECHTS-PLATTFORM

 

Unterstützungsangebote zur Lehrlingsausbildung

Mittwoch, 27. Oktober 2021, 09:30 Uhr – 11:00 Uhr

Viele zögern oder denken nicht daran, selbst einen Lehrling auszubilden – dabei bringt es so viele Vorteile. Wir haben bei drei Betrieben nachgefragt.

 

Wie diese 3 Betriebe bereits von der Wiener Kreativ-Lehre profitieren

 

CIDCOM über die #WienerKreativLehre

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Warda Network über die #WienerKreativLehre

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Content Performance Group über die #WienerKreativLehre

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Die Kreativbranche erfindet sich täglich neu, hat einen hohen Innovationsanspruch und verändert sich rasant. Das macht es nicht einfach, qualifiziertes Personal zu finden – es herrscht ein Fachkräftemangel.

Junge Menschen bringen bereits viele kreative und digitale Kompetenzen mit. Eine Lehre in der Wiener Kreativwirtschaft kann diese Potenziale heben. Mit einer Lehrstelle in Ihrem Betrieb, der Unterstützung der Fachgruppe und finanziellen Förderungen werden aus den Digital Natives von heute die Expertinnen und Experten von morgen.

Die Fachgruppe Werbung und Marktkommunikation Wien steht Ihnen mit Informationen sowie finanziellen Förderungen bei der Lehrlingsausbildung zur Seite.

 


Die Basics der Lehrlingsausbildung

Webseminar „Mein 1. Lehrling in der Werbung“

Sie überlegen, einen Lehrling im eigenen Betrieb auszubilden, wissen aber nicht genau, was dabei alles zu beachten ist?

Die beiden Vortragenden, Mario Grnja und Susanne Wendler von der Lehrlingsstelle der Wirtschaftskammer Wien, geben einen Überblick über die wesentlichen Rahmenbedingungen der Lehrlingsausbildung und beantworten individuelle Fragen.

Programm:

  • Vorstellung des Lehrberufs Medienfachleute mit den vier Ausbildungsschwerpunkten
    • Online Marketing
    • Agenturdienstleistungen
    • Webdevelopment und audiovisuelle Medien
    • Grafik, Print, Publishing und audiovisuelle Medien
  • Einstieg in die Lehrlingsausbildung
    • Feststellungsbescheid
    • Ausbilderprüfung
    • Lehrvertrag
    • Ausbildungsverbund
  • Förderungen
  • Ihre Spezialfragen an unsere ExpertInnen

Jetzt die Aufzeichnung des Webseminars kostenlos anschauen und mehr über die Lehrlingsausbildung erfahren! 

Download Präsentationen:

 


Die Finanzielle Unterstützung der Fachgruppe

 

1. 100% Förderung der LAP* im Jahr 2021

Mitgliedsbetriebe der Fachgruppe Werbung und Marktkommunikation haben die Möglichkeit die Lehrabschluss-Prüfungsgebühr (Prüfung mit positivem Abschluss) mit Antrag in der Fachgruppe einzureichen und den Betrag zu 100% gefördert zu bekommen. Die LAP Gebühr mit Lehrvertrag beträgt aktuell € 110,00.

*für den Lehrberuf Medienfachmann/ -frau (neue Ausbildungsordnung ab 2018)

 

2. Lehrlings-Starterbonus 2021

Betrieben, die in diesem wirtschaftlich herausfordernden Jahr bereit sind, einen Lehrling im Lehrberuf Medienfachmann/-frau aufzunehmen und auszubilden, wird mit dieser Förderung eine besondere Unterstützung geboten. Die Fachgruppe Werbung und Marktkommunikation Wien fördert mit dem Lehrlings-Starterbonus 2021 jede dieser neuen Lehrstellen durch die Übernahme des Lehrlingsentgelts für das erste Monat.

Der Lehrlings-Starterbonus gilt für das Jahr 2021 nach Übernahme in ein ordentliches Lehrverhältnis nach Ende der Probezeit. Entsprechend Kollektivvertrag sind das im ersten Lehrjahr € 634,29. Der Bonus ist auch für Lehrlinge mit verkürzter Lehrzeit, wie z.B. für Lehrlinge auf dem 2. Bildungsweg, gültig.

 

3. Grundlegende Förderkriterien 

Beide Förderungen gelten nur für Mitgliedsbetriebe der Fachgruppe, die als Unternehmen branchenüblich operativ tätig sind und über eine aufrechte Gewerbeberechtigung verfügen.

Nicht förderbar sind Lehrstellen in überbetrieblichen Ausbildungseinrichtungen.

Die Förderungen werden entsprechend ihres Einlangens und der zur Verfügung stehenden budgetären Mittel zuerkannt; es besteht kein Rechtsanspruch.

Die beiden Förderinstrumenten können nur in Anspruch genommen werden, solange keine anderen Förderungen zu diesen Bereichen erfolgen (keine Doppelförderung).

 


Die wichtigsten Antworten zur Lehrlingsausbildung für Sie gesammelt

 

Welche Schwerpunkte sind innerhalb der Ausbildung zum Medienfachmann/ zur Medienfachfrau möglich?

 

Der Fachverband für Werbung und Marktkommunikation hat gemeinsam mit dem Institut für Bildungsforschung in der Wirtschaft die neue kompetenzorientierte Ausbildung für dem Lehrberuf zum Medienfachmann/ zur Medienfachfrau erarbeitet.

Folgende Ausbildungsschwerpunkte sind im Zuge der Ausbildung zum Medienfachmann/ zur Medienfachfrau möglich:

  • Online Marketing
  • Agenturdienstleistungen
  • Webdevelopment und audiovisuelle Medien
  • Grafik, Print, Publishing und audiovisuelle Medien

Ausbildungsleitfäden Medienfachmann/ Medienfachfrau geben Orientierung und unterstützen Unternehmen im Ausbildungsalltag. Sie bieten eine Handlungsanleitung für eine praxisgerechte Umsetzung des Berufsbildes im betrieblichen Geschehen sowie Tipps und Best-Practice-Beispiele von erfahrenen Ausbilderinnen und Ausbildern als Anregung zur Vermittlung komplexer Inhalte.

Den Lehrberuf Medienfachmann / Medienfachfrau virtuell entdecken:

Ab Herbst 2021 können interessierte Jugendliche in virtuellen Betriebsbesichtigungen in die Berufswelt des Medienfachmannes/ der Medienfachfrau „eintauchen“ und den Beruf unmittelbar erleben. Dieses  Projekt der WKO ist auf allen Devices von der VR-Brille (Headset) bis zum Laptop, Smartphone oder Tablet mittels einer Web-App einsetzbar. Das Smartphone oder Tablet dient dabei als „Fenster“ in die virtuelle Lehrberufswelt.

 

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Wie lange Dauert die Lehre zum Medienfachmann/ zur Medienfachfrau?

 

Die Lehrzeit zum Medienfachmann/ zur Medienfachfrau beträgt 3 Jahre.

 

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Was bedeutet ein Lehre in einem Ausbildungsverbund?

 

Im Rahmen eines Ausbildungsverbundes können auch jene Betriebe Lehrlinge ausbilden, in denen die für den Lehrberuf im Berufsbild festgelegten Fertigkeiten und Kenntnisse im eigenen Betrieb nicht im vollen Umfang vermittelt werden können. In diesem Fall sieht das Berufsausbildungsgesetz (BAG) einen verpflichtenden Ausbildungsverbund vor: Die Ausbildung ist dann zulässig, wenn ergänzende Ausbildungsmaßnahmen in einem anderen hierfür geeigneten Betrieb oder einer anderen hierfür geeigneten Einrichtung (z.B. WIFI, BFI) erfolgen. Die für den Lehrberuf wesentlichen Fertigkeiten und Kenntnisse müssen jedoch überwiegend im eigentlichen Lehrbetrieb selbst ausgebildet werden können.

Mehr Infos zum Ausbildungsverbund finden Sie hier.

 

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Wo finde ich allgemeine Informationen zur Lehrlingsausbildung?

 

Allgemeine Informationen zur Lehrlingsausbildung finden Sie hier.

 

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Kontakte

Lehrlingsstelle der
Wirtschaftskammer Wien

Straße der Wiener Wirtschaft 1
1020 Wien

Beratung zur erstmaligen Lehrausbildung

Kontakt LehrstellenberaterIn
T (01) 51450 2453
M ersterlehrling@wkw.at

Lehrlingsstelle-Prüfungen
E: lehrabschluss@wkw.at
T: (01) 51450-6400
Leiter: Ing. Michael Riss

Lehrlingsstelle-Förderservice
E: lehre.foerdern@wkw.at
T: (01) 51450-2460

Millionenförderungen für Wiener Werbewirtschaft

Die Maßnahmen der Stadt Wien zur Förderung der Digitalisierung von Betrieben und das umfassende EPU-Förderpaket stimmen uns nach den schwierigen Monaten der Pandemie optimistisch.

Durch die umfangreichen Förderungen  werden die Auftragsbücher der Wiener Werbewirtschaft wieder gefüllt. Diese tragen erheblich zur Aufbruchstimmung der Branche bei.

Videobotschaft von Obmann Jürgen Bauer am 19. Mai 2021:

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Wir begrüßen die von Stadtrat Peter Hanke auf den Weg gebrachten Förderpakete. Denn viele Wiener Unternehmen mussten in der Coronakrise ihre Kommunikationsausgaben massiv einschränken. Das wirkte sich auch auf die Budgets in der Kommunikationsbranche aus und reduzierte Wertschöpfung und Arbeitsplätze.

Auch Stadtrat Peter Hanke freut sich über die Zusammenarbeit mit der Fachgruppe und sieht die lancierten Förderungen als klareren Schritt in Richtung Aufschwung. Weiters betont Hanke, dass durch den Kontakt zur Wiener Wirtschaft zielgerichtete Maßnahmen entstehen, die direkt in den Betrieben ankommen.

Wiener Stadtrat Peter Hanke mit Fachgruppenobmann Jürgen Bauer / © Florian Wieser

„Wien Online next“ unterstützt Digitalisierungsoffensive

Am 1. Mai ging die „Wien Online next“-Förderung mit drei Mio. Euro in eine Neuauflage. Betriebe werden mit bis zu 20.000 Euro unterstützt, neue digitale Vertriebskonzepte umzusetzen und neue Märkte zu erschließen. Unternehmen, die „Wien Online next“ in Anspruch nehmen, sind bei unseren Mitgliedsbetrieben gut aufgehoben, um sich von der Suchmaschinenoptimierung bis zur Bewerbung auf Social Media neu aufzustellen.

Umfassendes EPU-Förderpaket

Die Wirtschaftsagentur Wien stellt 10 Mio. Euro für Ein-Personen-Unternehmen (EPU) zur Verfügung, um ihr Geschäftsmodell zu verändern oder neue Geschäftsfelder zu entwickeln.

Außerdem stellt der waff 1,5 Mio. Euro für das neue EPU-Weiterbildungsprogramm bereit. Übernommen werden damit bis zu 2.000 Euro bzw. 80 % der Kurskosten für Ausbildungen im kaufmännischen oder betriebswirtschaftlichen Bereich.

10 Prozent der Wiener EPU sind Mitglied in der Fachgruppe. Die Förderung ist ein Gewinn für unsere Branche. Gerade als Einzelkämpferin oder Einzelkämpfer ist es noch härter eine solche Krise zu überstehen.

Neues Format „Sag’s dem Obmann“

Obmann Jürgen Bauer spricht mit den Mitgliedern der Fachgruppe Werbung und Marktkommunikation

Die Online-Sprechstunden stoßen auf große Nachfrage. Ein Grund dafür ist der Kampf um die Existenz vieler Betriebe und der Drang zu mehr Vernetzung,
berichtet Obmann Bauer.

In einem Vieraugengespräch begrüßte der Obmann die ersten UnternehmerInnen, die sich mit ihren persönlichen Herausforderungen und Anliegen an die Fachgruppe wandten. Diese Gespräche bilden eine wichtige Basis für die Arbeit der Fachgruppe.

Online-Sprechstunde bereits nach 20 Minuten ausgebucht

Aufgrund der zahlreichen Anmeldungen wurde bereits ein weiterer Termin organisiert. Jürgen Bauer freut sich über das große Interesse und über die zahlreichen Anmeldungen. Das große Interesse zeigt aber auch die aktuell prekäre Lage der Unternehmerinnen und Unternehmer – sie kämpfen um ihre Existenz. Dafür braucht es Lösungen, für die wir uns als Fachgruppe einsetzen. Das Feedback der ersten Teilnehmerinnen und Teilnehmer zur Veranstaltung und allgemein den Services der Fachgruppe ist durchwegs positiv. Im Einsatz für die Mitglieder positionierte sich Bauer kürzlich gegen Werbeverbote, die unlängst erfolgreich abgewehrt werden konnten.

Vernetzung als Schlüssel zum Erfolg

Während der Corona-Krise haben sich einige Probleme intensiviert. Die DienstleisterInnen der Fachgruppe merken einen massiven Preisdruck, der Projekte unrentabel werden lässt. Laut Bauer sei das eine gefährliche Entwicklung, die klar abzulehnen sei. AutraggeberInnen dürfen die Krise nicht schamlos ausnutzen und sich auf dem Rücken der Mitglieder bereichern. Der Obmann ist überzeugt, dass durch eine vernetzte Wirtschaft die Akquise gestärkt werden kann. Die Vernetzung ist ein wichtiges Gut für alle Unternehmerinnen und Unternehmer. Sowohl zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer, als auch zwischen den verschiedenen Fachgruppen. Grafikerinnen und Grafiker suchen nicht nach ihresgleichen, sondern nach zum Beispiel ITlern, die einen Gestalter für eine Website brauchen. Daher bauen wir vorhandene Formate weiter aus und arbeiten an neuen Möglichkeiten, die Wirtschaft zu verbinden.

Datenschutz in der Markt- und Meinungsforschung

Die im Mai 2018 in Kraft getretene Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und das daraus resultierende Datenschutzgesetz 2018 (DSG 2018) haben umfassende Änderungen für
 die Verarbeitung personenbezogener Daten gebracht. Im Zuge dessen wurden im Forschungsorganisationsgesetz (FOG) spezielle Datenschutzbestimmungen für den Bereich Wissenschaft und Forschung niedergeschrieben.

Durch diese Gesetzesänderungen ergeben sich neue Herausforderungen für Markt- und Meinungsforschungsinstitute, deren täglich Brot es ist, personenbezogene Daten zu verarbeiten.

In Ergänzung zur FAQ-Sammlung haben wir mit dem Verband der Markt- und Meinungsforschungsinstitute Österreichs (VdMI) ein Rechtsgutachten zur DSGVO für Markt- und Meinungsforscher erstellt mit wichtigen Branchenspezifika.

Am 27. Mai 2019 hat Mag. Dietmar Huemer die wesentlichen Ergebnisse des Gutachtens unter spezieller Bezugnahme auf Berufszweigspezifika im Hotel Triest präsentiert. Die Präsentationsfolien stellt Mag. Huemer gerne Mitgliedern der Fachgruppe zur Verfügung.

>>> Präsentation Gutachten „Datenschutz in der Markt- und Meinungsforschung“ <<<

Hinweis: Download nur möglich für Mitglieder der Fachgruppe Werbung und Marktkommunikation Wien

Gutachten DSGVO für Markt- und Meinungsforschung

Die im Mai 2018 in Kraft getretene Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und das daraus resultierende Datenschutzgesetz 2018 (DSG 2018) haben umfassende Änderungen für
 die Verarbeitung personenbezogener Daten gebracht. Im Zuge dessen wurden im Forschungsorganisationsgesetz (FOG) spezielle Datenschutzbestimmungen für den Bereich Wissenschaft und Forschung niedergeschrieben.

Durch diese Gesetzesänderungen ergeben sich neue Herausforderungen für Markt- und Meinungsforschungsinstitute, deren täglich Brot es ist, personenbezogene Daten zu verarbeiten. Dementsprechend groß war die Verunsicherung aufseiten unserer Mitglieder.

In Ergänzung zur FAQ-Sammlung haben wir mit dem Verband der Markt- und Meinungsforschungsinstitute Österreichs (VdMI) ein Rechtsgutachten zur DSGVO für Markt- und Meinungsforscher erstellt mit wichtigen Branchenspezifika.

>>> Gutachten: Das neue Datenschutzrecht und seine Anwendung in der Markt- und Meinungsforschung (PDF-Download) <<<

Rechtsservice On Demand

Sie haben eine rechtliche Frage und wollen kompetente Auskunft? Die Rechts-Plattform der Fachgruppe Werbung und Marktkommunikation beantwortet die brennendsten Rechtsfragen der Kommunikationsbranche.

Sich als Kommunikationsagentur oder Grafik mit den vielfältigen und oft versteckten Werberechtsregeln auseinanderzusetzenn kostet viel Zeit und Nerven – und es kann teuer werden, wenn man sich nicht an Gesetze hält. Als Fachgruppe Werbung und Marktkommunikation ist es uns daher ein Anliegen, unseren Mitgliedern bei Rechtsfragen zur Seite zu stehen. Daher haben wir den Rechtsservice On Demand ins Leben gerufen.“
Konrad Maric, Initiator des Rechtsservices

>>> Gleich Ihre Rechtsfrage stellen! <<<

 

Ihre Anfrage wird vertraulich behandelt und von unseren Rechtsexperten (Kanzlei Dr. Ganzger) behandelt. Gleichzeitig anonymisieren wir das Thema und stellen die Antworten über unseren Rechtsblog auch allen anderen Mitgliedsbetrieben zur Verfügung.

DSGVO-Broschüre

Die im Mai 2018 in Kraft getretene Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und das daraus resultierende Datenschutzgesetz 2018 (DSG 2018) haben umfassende Änderungen für
 die Verarbeitung personenbezogener Daten gebracht. Im Zuge dessen wurden im Forschungsorganisationsgesetz (FOG) spezielle Datenschutzbestimmungen für den Bereich Wissenschaft und Forschung niedergeschrieben.

Durch diese Gesetzesänderungen ergeben sich neue Herausforderungen für Markt- und Meinungsforschungsinstitute, deren täglich Brot es ist, personenbezogene Daten zu verarbeiten. Dementsprechend groß war die Verunsicherung aufseiten unserer Mitglieder.
Die am häufigsten gestellten Fragen beantworten wir in dieser Broschüre, die als Kooperationsprojekt der Fachgruppe Werbung und Marktkommunikation Wien und dem Verband der Markt- und Meinungsforschungsinstitute Österreichs entstanden ist.

>>> DGSVO-Broschüre herunterladen (PDF-Download) <<<

„Arbeitszeitpaket 2018 – Wie bin ich betroffen?“

Ein Nachbericht zu den Infoveranstaltungen mit dem Arbeitsrechtexperten Dr. Bernhard Gruber am 4. und 6. September

Das „Arbeitszeitpaket 2018“ der Bundesregierung ist derzeit in aller Munde. Zahlreiche Gerüchte sorgen für Verwirrung und Verunsicherung. Aus diesem Grund haben wir den Arbeitsrechtsexperten Dr. Bernhard Gruber eingeladen, um uns in zwei Infoveranstaltungen Antworten auf folgenden Fragen zu geben:

  • Was bedeutet das Arbeitszeitpaket für Ihr Unternehmen?
  • Was war bisher verboten und ist künftig erlaubt?
  • Welche neuen Möglichkeiten eröffnen sich somit für Sie?
  • Welche organisatorischen Vorkehrungen sollten Sie treffen?
  • Ist die Vier-Tage-Woche abgeschafft?

>>> Die Präsentations-Unterlagen zu den Infoveranstaltungen finden Sie hier (PDF-Datei). <<<

Die Veranstaltung war für mich äußerst interessant. Ich habe viel über die Möglichkeiten, die die Novelle mit sich bringt, erfahren. Hinsichtlich der Arbeitsflexibilisierung erscheint mir die Gleitzeit als interessanteste Variante.“
(Eine Teilnehmerin)

Unser Vortragender: Dr. Bernhard Gruber | Arbeitsrechtexperte
Dr. Bernhard Gruber ist Arbeitsrechtsexperte des Fachverbandes der Elektro- und Elektronikindustrie, sowie Lektor an der WU Wien, Laienrichter beim Obersten Gerichtshof und Autor arbeitsrechtlicher Publikationen. Dr. Gruber ist mit dem Thema Arbeitsrecht nicht nur aus der Theorie, sondern auch aus der Beratungspraxis bestens vertraut ist.

Neue Arbeitszeitregelungen ab 1. September

Das „Arbeitszeitpaket 2018“ der Bundesregierung ist derzeit in aller Munde. Zahlreiche Gerüchte sorgen für Verwirrung und Verunsicherung. Die neuen Bestimmungen treten bereits am 1. September in Kraft. Was bedeutet das für Ihr Unternehmen? Was war bisher verboten und ist künftig erlaubt? Welche neuen Möglichkeiten eröffnen sich somit für Sie? Welche organisatorischen Vorkehrungen sollten Sie treffen? Ist die Vier-Tage-Woche abgeschafft?

Nützen Sie die Chance und holen Sie sich Antworten auf all diese Fragen sowie Informationen über die Möglichkeiten des flexiblen Arbeitens.

Wir laden daher alle Interessierten zur Infoveranstaltung über die Auswirkungen der neuen Arbeitszeit-Bestimmungen insbesondere auf Gleitzeit ein – egal, ob Sie schon heute MitarbeiterInnen beschäftigen oder in naher Zukunft welche einstellen möchten.

Mit Dr. Bernhard Gruber (Arbeitsrechtsexperte des Fachverbandes der Elektro- und Elektronikindustrie, Lektor an der WU Wien, Laienrichter beim Obersten Gerichtshof und Autor arbeitsrechtlicher Publikationen) steht uns ein Top-Experte als Vortragender zur Verfügung, der mit dem Thema nicht nur aus der Theorie, sondern auch aus der Beratungspraxis bestens vertraut ist.

Thematische Schwerpunkte:

  • Gleitzeit – Kernpunkte und NEU: die „angeordnete“ Überstunde
  • Normalarbeitszeit, das Überstundenkontingent, die „normale“ und die „freiwillige“ Überstunde
  • das neue Wahlrecht zwischen Überstundenvergütung und Zeitausgleich
  • erweiterte Höchstarbeitszeiten
  • zusätzliche Möglichkeiten für Sonn- und Feiertagsarbeit
  • wer ist vom Arbeitszeitrecht ausgenommen?

Anschließend Fragen und vertiefende Diskussion.

Hinweis: Es stehen zwei Termine mit identischem Inhalt zur Auswahl.

Wann:

  • 4. September 2018 16:30 bis 18:30 Uhr – Anmeldung
  • 6. September 2018 18:30 bis 20:30 Uhr – Anmeldung

Wo: Wirtschaftskammer Wien, Blauer Saal groß, 4. Stock, Schwarzenbergplatz 14, 1040 Wien

Die Veranstaltung richtet sich ausschließlich an Mitglieder der Fachgruppe Werbung Wien.

Bitte beachten: begrenzte Teilnehmerzahl.

Die Teilnahme ist kostenlos.

Handbuch zum Kalkulieren von Honoraren für DesignerInnen

Die Honorare in unserer Branche sinken seit Jahren – so weit so schlecht und bekannt. In einzelnen Bereichen sind es inflationsbereinigt bis zu 40 Prozent gegenüber 2007, wie eine Umfrage unter 1.231 Designschaffenden in Österreich im Auftrag von designaustria nun bestätigt.

Zum Beispiel wurden für die Gestaltung einer A4-Seite eines Folders 2007 noch rund 90 Euro pro Stunde verrechnet. 2017 brachte die gleiche Leistung nur mehr 65 Euro pro Stunde ein. Dieselbe Umfrage zeigte auch, dass 3 von 10 selbstständigen DesignerInnen nicht einmal 20.000 Euro brutto im Jahr verdienen und kaum oder gerade noch mit ihrem Einkommen das Auslangen finden.

Wir müssen den Abwärtstrend bei den Honoraren brechen und an mehreren Schrauben drehen. Mit unserer Wertschätzungskampagne appellieren wir an die AuftraggeberInnen, unsere hochqualitative – und international geschätzte Arbeit – auch fair zu entlohnen.

Wir müssen uns auch an deiner eigenen Nase nehmen: Denn das Problem ist zum Teil hausgemacht. Verlangen wir immer weniger, ist es nicht verwunderlich, wenn sich die Preisspirale nach unten dreht!

Ein wichtiger Ansatz, wie der Abwärtstrend bei den Honoraren gestoppt werden kann ist eine betriebswirtschaftlich fundierte Honorarberechnung, wie sie im Handbuch „Design: Kalkulation & Honorar“ ausführlich dargelegt wird.

Marcus Arige, Ausschussmitglied der Fachgruppe Werbung und Marktkommunikation Wien

 

„Design: Kalkulation & Honorar“

Um bei jedem Gestaltungsauftrag eine kompetente Vorgangsweise zu ermöglichen, hat die Fachgruppe in Kooperation mit designaustria mit „Design: Kalkulation & Honorar“ ein berufswirtschaftliches Handbuch herausgegeben. Entstanden unter Mitwirkung von GestalterInnen und JuristInnen, bietet die Publikation in komprimierter Form Unterstützung für Berufsausübende und deren AuftraggeberInnen an, um Transparenz und Nachvollziehbarkeit bei der Auftragsabwicklung, im Arbeitsprozess und bei der Kalkulation zu gewährleisten. Konkret erfahren Sie darin, wie Stundensätze kalkuliert werden und was es mit der Berechnung von Nutzungsrechten auf sich hat.

Die Publikation „Design: Kalkulation & Honorar“ gibt es für WK Wien-Mitglieder hier zum Download in digitaler Form.

Der ergänzende zweite Band „Design: Auftrag & Recht“, der verschiedene Vertragsmuster, Auftragsbedingungen und Kalkulationshinweise beinhaltet, kann unter service@designaustria.at zum Preis von EUR 72,- zzgl. 10% USt. und Versandgebühren angefordert und bestellt werden.

Gut zu wissen: Aus rechtlicher Sicht

Unsere DSGVO-Workshopreihe konzentriert sich auf die wesentlichen Inhalte der neuen europaweiten Verordnung. In regelmässigen Intervallen wiederholen sich die Themen, um möglichst viele Mitglieder unserer Fachgruppe zu erreichen.

Am 14. Mai wiederholten wir den Block „Die DSGVO aus rechtlicher Sicht“ und begrüßten Rechtsexperten Dr. Gerald Ganzger. Dem Aufruf zur Teilnahme folgten mehr als 50 Mitglieder, die interessiert dem fachkundigen Anwalt zuhörten und angeregt Fragen stellten.

Die Vortragenden haben das Thema sehr verständlich und auch mit einem gewissen Schmäh übermittelt. (Zitat eines Teilnehmers)

 

Die Unterlagen zum Workshop finden Sie hier (PDF-Datei).

Die Unterlagen zu sämtlichen Veranstaltungen zur DSGVO-Workshop-Reihe finden Sie hier (recht.werbungwien.at).

 

 Titelbild by Anete Lūsiņa on Unsplash // Bilder in Gallery: Fachgruppe Werbung und Marktkommunikation Wien

Die DSGVO aus rechtlicher Sicht

Thematische Schwerpunkte waren

  • Darstellung der allgemeinen Grundsätze der DSGVO und der Bedeutung für Unternehmen
  • Welche Maßnahmen Unternehmen im Hinblick auf die DSGVO generell treffen müssen
  • Rechtssichere Gestaltung von Datenschutzzustimmungserklärungen
  • Anforderung an ein Verarbeitungsverzeichnis
  • Wesentliche Bestandteile einer Auftragsverarbeitervereinbarung
  • Welche Maßnahmen zur Datensicherheit zu treffen sind
  • Rechte der Betroffenen und wie diese zu wahren sind
  • Ausnahmeregelungen im Datenschutzrecht für publizistische Tätigkeit
  • Grundzüge der Einrichtung eines Datenschutz Compliance Systems
  • Sanktionen und Haftungen

Unsere Vortragenden
Ing. Mag. Amra Bajraktarevic,  Rechtsanwaltsanwärterin bei Lansky Ganzger und Partner Rechtsanwälte GmbH (Themenschwerpunkte IT/IP Recht, Wettbewerbsrecht und Wirtschaftsverwaltungsrecht) sowie Dr. Gerald Ganzger, Rechtsanwalt und Managing Partner bei Lansky Ganzger und Partner Rechtsanwälte GmbH (Themenschwerpunkte Litigation, Medienrecht, IT und IP Recht) führten professionell durch den Nachmittag und konnten auch zahlreiche Individualfragen beantworten.

Demgemäß positiv fällt das Resümee von Fachgruppenobmann Marco Schreuder aus:

Es freut mich – nein, ich bin begeistert, dass unser Serviceangebot so gut angenommen wird!

 

Die Unterlagen zum Workshop finden Sie hier (PDF-Datei).

Die Unterlagen zu sämtlichen Veranstaltungen zur DSGVO-Workshop-Reihe finden Sie hier (recht.werbungwien.at).

 

Titelbild (c) Andrew Neel on Unsplash // Bildcredits Gallery (c) Fachgruppe Werbung und Marktkommunikation Wien

Eins, zwei, drei – DSGVO herbei!

Über 40 Mitglieder folgten der Einladung der Fachgruppe Werbung und Marktkommunikation Wien, um sich am 3. Mai mit dem Thema intensiv auseinanderzusetzen.

Thematische Schwerpunkte waren (Auszug):

1. Die Darstellung der österreichischen Datenschutzrechtslage ab 25. Mai 2018

  • Die Datenschutz-Grundverordnung der EU
  • Österreichische Anpassungsgesetze – Materiengesetze
  • Was sind personenbezogene Daten?

2. Datenschutz Anpassungen an DSGVO und DSG

  • Erstellung eines Verzeichnisses der Verarbeitungstätigkeiten
  • Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten
  • Der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter
  • Der Datenschutzbeauftragte
  • Mitarbeiterverpflichtungen
  • Erstellung einer internen Datenschutzrichtlinie
  • Anpassung der Datenschutzerklärungen
  • Evaluierung der Einhaltung der Informationspflichten
  • Wahrung der Betroffenenrechte auf Auskunft, Berichtigung und Löschung
  • Überprüfung der Sicherheit der Verarbeitungen
  • Datenübermittlungen an Drittstaaten

3. Datenschutzrechtliche Integration

  • Schulung der an den Verarbeitungsvorgängen beteiligten Mitarbeiter
  • Wartung des Verzeichnisses der Verarbeitungstätigkeiten
  • Durchführung von Datenschutzfolgeabschätzungen für geplante Datenverarbeitungen
  • Privacy by Design und Privacy by Default
  • Prozesse zur Wahrung der Betroffenenrechte auf Auskunft, Berichtigung und Löschung
  • Prozesse zur Erfüllung der gesetzlichen Meldepflichten
  • Überwachung der Einhaltung aller datenschutzrechtlichen Bestimmungen
  • Beobachtung und Einarbeitung aller datenschutzgesetzlichen Änderungen

 

Der Vortragende, Dr. Kurt Einzinger, Datenschutz and Cyber Security Experte, ist als langjähriger Generalsekretär und derzeitiges Mitglied des Vorstands der ISPA (Internet Service Providers Austria) als auch als Präsident der europäischen Provider Vereinigung EuroISPA tätig. Als langjähriges Mitglied (seit 1990) des Österreichischen Datenschutzrates zur Beratung der Bundesregierung in datenschutzpolitischen Fragen ist Dr. Einzinger bereits seit vielen Jahren mit der legistischen Entwicklung und Gestaltung des Datenschutzes in Österreich und Europa intensiv befasst.

Demgemäß spannend waren seine Ausführungen, bei denen neben den rein fachlichen Aspekten auch diverse Hintergrundinformationen zu einzelnen Themenstellungen einflossen.

Fachgruppenobmann-Stv. Konrad Maric als Initiator der Workshopreihe freut sich über die große Nachfrage:

Wir bemühen uns laufend, nachhaltige Aus- und Weiterbildungsangebote zu generieren – mit diesem Thema haben wir punktgenau den Bedarf bei unseren Mitgliedern getroffen!

 

Die Unterlagen zum Workshop finden Sie hier (PDF-Datei).

Die Unterlagen zu sämtlichen Veranstaltungen zur DSGVO-Workshop-Reihe finden Sie hier (recht.werbungwien.at).

Fotos in Gallery (c) Fachgruppe Werbung und Marktkommunikation Wien
Titelbild (c) rawpixel on Unsplash

Die DSGVO aus dem Blickwinkel der Markt- und Meinungsforschung

Dies nahmen die Fachgruppe Werbung und Marktkommunikation Wien und der Verband der Markt- und Meinungsforschungsinstitute Österreich – kurz VdMI – zum Anlass und luden zu einer gemeinsamen Veranstaltung und zum Gedankenaustausch. Über 80 Interessierte nutzten die Gelegenheit, sich aus erster Hand über das Thema zu informieren und auf brennende Fragen Antworten zu erhalten.

Selten noch hat eine Gesetzesänderung so viele Fragen unter den Markt- und Meinungsforschern aufgeworfen wie jene der DSGVO. Das Spektrum der potentiellen Auswirkungen wird aus unterschiedlichen Blickwinkeln bewertet. Die einen meinen, dass es kaum Auswirkungen und Impact auf das daily-biz geben wird. Ihnen gegenüber stehen jene, die der Meinung sind, dass diese europaweite Verordnung ihre Arbeit unmöglich machen wird. Die Wahrheit liegt vermutlich in der Schnittmenge von beiden Ansichten.

Zwei Top-Experten – eine Veranstaltung

Der Einladung zum Event am 09. April 2018 folgten direkt Betroffene sowie Interessierte. Eine heterogene Gruppe lauschte den beiden Vortragenden – Mag. Dietmar Huemer, LLM (Kanzlei Legis) und Dr. Holger Mühlbauer, seines Zeichen Geschäftsführer der TeleTrusT – Bundesverband IT-Sicherheit e.V. (Berlin).

Das Resümee zur Veranstaltung war durchwegs positiv. Viele der Teilnehmer fühlten sich durch die Vielzahl hilfreicher Informationen der Experten gestärkt und standen am Ende der DSGVO weniger skeptisch gegenüber.

Eine tolle Veranstaltung – ich werde viele Anregungen im Betrieb umsetzen. (Zitat eines Besuchers)

An dieser Stelle auch ein großes Danke an MMag. Robert Sobotka, der als Moderator durch die Veranstaltung führte.

 

Über Mag. Dietmar Huemer, LLM | Kanzlei Legis
Seit 1998 ist er Rechtsanwalt in Wien. Seine beruflichen Schwerpunkte sind IT, Telekom und Datenschutz, Internationale Transaktionen, Ausgliederungen, Finanzierung von Infrastruktur, Vergaberecht. Der fachliche Fokus bei der Veranstaltung von Mag. Huemer, LLM betraf die rechtlichen Grundlagen der DSGVO:

  • Was ändert sich im Vergleich zur bisherigen Gesetzeslage?
  • Aufgrund welcher Rechtsgrundlage dürfen Markt- und Meinungsforscher personenbezogene Daten erheben?
  • Welche Rechte haben Befragungsteilnehmer?
  • Welche Konsequenzen haben Verstöße gegen den Datenschutz?

Über Dr. Holger Mühlbauer | Geschäftsführer TeleTrusT – Bundesverband IT-Sicherheit e.V., Berlin
Er hat seine beruflichen Schwerpunkte in den Bereichen IT–Sicherheit und Datenschutz sowie der Auditierung und Zertifizierung von Marktforschungsinstituten nach den branchenspezifischen Normen ISO 2 6 3 6 2 (Access Panels) und ISO 2 0 2 5 2 (Anforderungen an Markt-, Meinungs- und Sozialforschungsinstitute) und stellte zahlreiche Praxistipps für die Umsetzung zur Verfügung:

  • Was kommt auf die Unternehmen zu?
  • Wo besteht jetzt aktueller Handlungsbedarf?
  • Was muss auf Webseiten geändert werden?
  • Wie rüstet man sich gegen Abmahnungen und Aufsichtsverfahren

Hilfreiche, weiterführende Links & Downloads
Downloads der Vortragsinhalte Mag. Huemer (.pdf) | Dr. Mühlbauer (.pdf)
Essay Max Schrems zur DSGVO
WKO – Unterstützung zur Umsetzung der DSGVO
WKO – Meine Branche: Werbung und Marktkommunikation

 

 

Titelbild rawpixel.com | Fotos in Gallerie (c) Fachgruppe Werbung und Marktkommunikation Wien bzw. Foto Dr. Mühlbauer (c) TeleTrusT

Welcome Founder: Über das Gründen & Co-Working

Durch Zufall in die erfolgreiche Selbstständigkeit – in Folge 6 der Welcome Founder-Reihe sprechen wir mit Employer Branding-Expertin Sabine Prettenhofer über Co-Working und Weg in die Selbständigkeit.

Ursprünglich war Sabine Prettenhofer im Bereich Human Resources (HR) tätig. Als sie plötzlich arbeitslos wurde tauchte die Frage aller Fragen auf: Was mach‘ ich jetzt? Sabine hat die Gunst der Stunde genutzt und sich für den Schritt in die Selbstständigkeit entschieden und kurzerhand ihre Praxiserfahrungen mit dem Wissen und Kenntnissen ihres Marketings-Studiums verknüpft. Ihre Disziplin: Employer Branding.
Zu Beginn ihrer Laufbahn als Unternehmerin hat sie wertvolle Kontakte geknüpft und ist seither Teil der Identitäter, einer österreichischen Agentur für „Internal & Employer Branding“. In diesem Netzwerk ist Sabine Prettenhofer nun Zuhause und betreut nationale wie internationale Kunden.

Beratung und Service für die Gründung des eigenen Unternehmens fand sie u.a. bei der Wirtschaftskammer, beim Unternehmensgründungsprogramm (UBG) vom Arbeitsmarktservice sowie bei der SVA, die ihre Fragen beantwortet haben und sie beim Schritt ins Unternehmertum unterstützten.

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Wertvolle Tipps für NeugründerInnen – von Sabine Prettenhofer:

  1. Sich mit den richtigen Leuten umgeben –  keine Negativ-Denker!
  2. Sich mit Menschen auszutauschen, die bereits selbstständig tätig sind und sie um Tipps bitten.
  3. Nicht zu verkrampft sein, vor allem wenn das eigene Business nicht gleich abhebt und sich trotzdem Urlaub und Auszeit(en) gönnen.

Co-Working-Spaces nutzt die quirlige Steirerin gerne und regelmässig. Es bietet ihr die Möglichkeit neue Kontakte zu knüpfen und sich mit anderen Selbstständigen auszutauschen. Die kreative Umgebung und die positiven Vibes der Co-Working-Spaces motivieren und beflügeln Sabine in ihrer täglichen Arbeit. Sie unterrichtet auch am WIFI Wien.

Hier geht es zu Folge 5 zum Thema Online-Präsenz – Mario Krendl im Gespräch mit Robert Hanke.

 

Bildcredit   Jon Tyson

Welcome Founder: How To Unternehmenswebseite

Bei der Erstellung der Unternehmenswebseite gibt es einiges zu beachten – im Vorfeld.

In Folge 5 unserer Videoreihe „Welcome Founder“ haben wir mit Robert Hanke, seines Zeichens Online-Experte und Gründer von crosscom.cc gesprochen. In diesem Gespräch gibt er wichtige Insights was bei der Erstellung der eigenen Online-Präsenz zu beachten ist. Im Vorfeld gilt es aber bereits einige „Hausaufgaben“ ganz analog auf Papier zu erledigen:

  • Was ist das eigentliche Ziel, der Zweck meines Web-Auftritts? Warum ist es wichtig, dass man mich bzw. das eigene Unternehmen online findet?
  • Wer ist meine Zielgruppe und vor allem, wo erreiche ich diese am besten im Web?
  • In welcher spezifischen Lebenssituation befinden sich meine potentiellen KundInnen bzw. in welcher Situation erreiche ich eben diese mit meinem Produkt, meiner Dienstleistung?
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Wertvolle Tipps für NeugründerInnen!

Robert Hanke ist ein absoluter Online-Experte und betreut und berät in Strategiebelangen namhafte Kunden. Deshalb erzählt er euch im Video, was es zu berücksichtigen gilt und was einen effektiven Online-Auftritt ausmacht.

 

Beitragsfoto Ian Schneider

Wir liefern mehr Service für weniger Kosten

Deshalb werden wir auf der am 13. Oktober stattfindenden Fachgruppentagung einen Antrag zum Beschluss einbringen, der Unternehmen weiter entlasten wird.

Wir wollen die Kosten für die mehrfache Mitgliedschaft innerhalb der Fachgruppe abschaffen. Das heißt, dass die zusätzlichen jährlichen Kosten von €18 (EPU) bzw. €36 (juristische Personen) entfallen. Somit sparen Sie in Zukunft bei jeder zusätzlichen Berechtigung in der Fachgruppe Werbung Geld.

Bereits 2015 wurde eine Senkung der Grundumlage beschlossen

Schon im vorigen Jahr haben wir einen wichtigen Schritt für die Entlastung unserer Mitglieder gesetzt: die Grundumlage wurde von EUR 95 auf EUR 85 für Einzelunternehmen und von EUR 190 auf EUR 170 für juristische Personen gesenkt.

Damit haben wir nicht nur ein Signal der Entlastung an die eigenen Mitglieder gesandt, sondern auch an die übrigen Fachgruppen und die Wirtschaftskammer als Ganzes. Statt ausschließlich von der Politik Erleichterungen für Unternehmen zu fordern, setzen wir selbst den ersten Schritt und entlasten unsere Mitglieder.

Die Wirtschaftskammer fordert immer finanzielle Erleichterungen für die Unternehmer. Mir ist wichtig, dass sie auch selbst damit anfängt. Deshalb haben wir jetzt die nächste Gebührensenkung vorbereitet.

Stephan Gustav Götz, Fachgruppenobmann

Gut beraten mit den Services der Fachgruppe

Die Mitgliedschaft in der Fachgruppe Werbung und Marktkommunikation bringt den Zugriff auf viele Services mit sich.

Steuerberater-Service

Auch 2016 bieten wir unser „Steuerberater-Service“ an. Wir übernehmen die pauschalierten Kosten von bis zu 4 Beratungseinheiten pro Jahr bei unserem Kooperations-Partner Audit Partner. Dieser Service umfasst unter anderem Themen wie Steueroptimierung, Umsatzsteuer, Sozialversicherung oder Dienstverträge.

Alle Informationen zum Steuerberater-Service

Versicherungs-Service

Mit unseren Vertragspartnern haben wir spezielle Versicherungspakete geschnürt, die auf die Bedürfnisse der Werbebranche abgestimmt sind. Die Vermögensschadenhaftpflicht deckt die gesetzliche Haftpflicht gegenüber Dritten wegen Vermögensschäden aus Fehlern bei Entwicklung, Entwurf, Herstellung oder Verbreitung von Werbemitteln, für Produkte und Dienstleistungen in Bild, Schrift und Ton.

Alle Informationen zum Versicherungsservice

Anwalt-Service

Mit unserem Partneranwalt Dr. Christian Nordberg bieten wir unseren Mitgliedern qualifizierte Rechtsberatung durch einen spezialisierten Medienrechtsexperten.

Alle Informationen zum Anwalts-Service

Up2Date Service: Mehr Wissen für unsere Mitglieder

Laufende Fortbildung ist gerade in der Kommunikationsbranche essentiell. Deshalb gehen wir mit unserem Wissensservice neue Wege. Wissens und Kompetenzvermittlung  kann ab sofort auf mehreren Ebenen konsumert werden:

  • Microlearning Online mit Videoclips, Mikrocharts und Handouts ermöglicht unseren Mitgliedern sich Wissen anzueignen, wenn man es braucht – wo und wann man will.
  • Live Seminare bieten wie bisher zu besonderen Themen wie zB Sprechtechnik,  das Erlebnis Lernen live mit Trainern und persönlicher Betreuung

In unserer Branche sind vielfätiges Wissen und Kompetenzen notwendig. Sie alle als Service abzudecken ist für uns leider nicht möglich. Mit der Up2Date Coin bieten wir eine Unterstützung, die es leichter macht individuelles Fach- und Unternehmerwissen zu erlangen. Dabei kann jedes Mitglied selbst entscheiden, welche Themen für die persönliche Entwicklung wichtig sind und aus einem breiten Angebot eine Auswahl treffen. Die Partnerunternehmen für dieses neue Wissensservice sind renommierte Institute und Verbände.

Auch als Selbständige/r braucht man „berufliche Orientierung“. Wissen erneuert sich und vermehrt sich in nie gehabter Geschwindigkeit – da können schon mal persönliche Zweifel auftreten. Was alles kann ich? Welche persönlichen „Reserven“ habe ich? Was will ich? Bringe ich ausreichend Potential dafür mit? Was brauche dazu noch an qualifiziertem Wissen und Fähigkeiten um erfolgreich zu sein?: In dieser Situation unterstützen wir unsere Mitglieder bei der unternehmerischen Orientierung mit der Potentialanalyse.

Checken Sie Ihre AGB durch unsere Anwälte – kostenlos!

Fragen wie diese können durch Allgemeine Geschäftsbedingungen – die AGB – von vornherein ohne großen Aufhebens geklärt werden.

Deshalb unterstützen wir als Fachgruppe Werbung und Marktkommunikation unsere Mitglieder, die richtigen AGB für jeden Zweig der Kreativbranche zu erstellen.  Gerade im Kreativ- und Kommunikationsbereich ist es oft schwierig jede einzelne Leistung in jedem einzelnen Angebot so genau abzustecken, dass Missverständnisse ausgeschlossen sind. AGBs helfen hier von vornherein Klarheit zwischen Auftraggeber und Dienstleister zu schaffen.

Die richtige Erstellung von AGB wird aber für viele Unternehmen zur Herausforderung. Denn, Achtung: Vor allem, wenn die Vertragspartner gleichzeitig Verbraucher im Sinn des Konsumentenschutzgesetzes sind, gelten oft zahlreiche Sonderregelungen.

Sie haben Fragen zu guten AGBs?

Als Mitglied der Fachgruppe Werbung Wien können Sie den kostenlosen Rechts-Check für AGB unseres Anwaltsservice nutzen. Bei Interesse senden Sie einfach ein Email an werner.neudorfer@wkw.at. Sie können auch die von uns empfohlenen AGB verwenden- Damit sind Sie garantiert auf der sicheren Seite, denn Werbeunternehmen haben Rechtssicherheit, wenn sie die vom Fachverband Werbung herausgegebene und empfohlenen AGB verwenden.

Erst im Oktober haben wir gemeinsam mit Experten der Wirtschaftskammer die AGB Datenbank überarbeitet, aktualisiert und an die geltende Rechtslage angepasst.

Dabei gibt es insbesondere Neuerungen in den Bereichen

  • Social Media
  • Konzept-und Ideenschutz
  • Insolvenzrechtsänderungsgesetz
  • Datenschutz
  • Haftungsfragen und Schutzfähigkeit von Kennzeichen. 

Einen entsprechenden Überblick, was es bei der Erstellung von AGB zu beachten gibt, finden Sie hier.

Wir hoffen Ihnen damit Ihren Geschäftsalltag ein wenig zu erleichtern!

Der Steuerberatungs-Service der Fachgruppe

Aus diesem Grund bieten für exklusiv für Fachgruppenmitglieder einen Steuerberaterservice an. Die Fachgruppe übernimmt für Mitglieder die pauschalierten Kosten von bis zu 4 Steuerberatungseinheiten bei unserem Kooperationspartner Audit Partner.

Zu folgenden Themen können Sie sich beraten lassen

  • Steueroptimierung
  • Beitragsminderung
  • SVA Stundung/Zahlungsvereinbarungen
  • Umsatzsteuer/Vorsteuer
  • Dienstvertrag
  • Werkvertrag
  • Betriebsprüfung

Achtung: Eine Kostenübernahme kann nur erfolgen, wenn die Freigabe durch die Fachgruppe Werbung und Marktkommunikation Wien vor der Beratung erfolgte.

Mehr Informationen

Bitte wenden Sie sich für Fragen oder die Freigabe der Leistungen an das Fachgruppenbüro.

Fachgruppe Werbung und Marktkommunikation Wien
Haus der Wiener Wirtschaft
Straße der Wiener Wirtschaft 1
1020 Wien

Mag. Werner Neudorfer
Fachgruppengeschäftsführer
Telefon: +43 1 514 50 3790
Email: werner.neudorfer@wkw.at

Ist der traditionelle Pitch überholt?

Auch auf den diesjährigen Österreichischen Medientagen waren deshalb Ausschreibungen ein Thema. Unter dem Titel „Pitch-Kultur! Wert der Leistung?“ diskutierten VertreterInnen von Agenturen, Unternehmen und Media-Buyern über die Zukunft der Ausschreibungskultur.

Das Podium

Eingeleitet wurde die Diskussion mit einem Impulsreferat durch Oliver Klein (cherrypicker, Hamburg), die Moderation übernahm Alexandra Fiedler-Lehmann (Die kleine Agentur). Wir freuen uns, dass mit Marcus Arige und Alexandra Fiedler-Lehmann auch zwei VertreterInnen der Fachgruppe Werbung am Podium waren.

I got 99 Problems but a pitch ain’t one

cherrypicker berät Unternehmen bei Auschreibungen und Agenturauswahl und hat dabei bereits über 400 Pitches begleitet. Oliver Klein stellte in seinem Impulsreferat vier – durchaus provokante – Thesen über die zukünftige Entwicklung der Pitchkultur auf.

  1. Marketingabteilungen werden kollabieren
    Die Zusammenarbeit zwischen Agenturen und Unternehmen wird sich verändern. Die Erfahrung zeigt, dass Ressourcen in den Unternehmen kleiner werden und diese deshalb externe Unterstützung benötigen. Hier sieht Klein große Positionierungschancen für Agenturen: denn Agenturen können als Partner helfen fehlende Ressourcen auszugleichen

 

  1. Fullservice ist ein Märchen
    Viele Kunden erwarten sich die eierlegende Wollmilchsau. Doch dieses Konzept ist illusorisch, keine Agentur kann wirklichen Full-Service bieten. Deshalb wird sich in Zukunft sowohl die Zusammenarbeit zwischen Kunden und Agenturen, aber auch zwischen Agenturen ändern. Agenturen müssen sich besser vernetzen und gemeinsamen ihre Stärken ausspielen.
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Das bisherige Denken stellt hier auch ein Problem beim Pitch dar. Denn viele Unternehmen stellen sich die Frage „Welche Agentur kommen auf die Pitchlist?“ und nicht „Welche Services und Leistungen benötigen wir eigentlich?“

  1. Kunden haben keinen Überblick über den Agenturmarkt
    Unternehmen arbeiten oft mehrere Jahre mit einer Agentur zusammen. Geht es dann um die Auswahl eines neuen Partners, hat man keinen Überblick über den Agenturmarkt – was auch kein Wunder ist. Sucht man zB nach dem Begriff „Werbeagentur Wien“ erhält man über 1 Million Ergebnisse.

 

Auch werde in der Ausschreibungsplanung oft ein wichtigster Punkt für die Zeit nach der Ausschreibung vergessen: die Einarbeitungszeit. Diese beträgt in komplexen Branchen oft bis zu einem Jahr.

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  1. Der traditionelle Pitch stirbt aus
    Nach Kleins Meinung muss der traditionelle Pitch über kurz oder lang aussterben. Kunden hoffen nach dem Briefing auf das – bisher unbekannte – Wunder des Neuen. Agenturen präsentieren oftmals Leistungen, die dann in der Realität nicht umsetzbar sind. Das führt zu Frust auf beiden Seiten und mit dem Beginn der Zusammenarbeit kommt der Reality-Check. Denn die beste Idee um einen Kunden zu gewinnen, ist meistens nicht die beste Idee eine gestellte Aufgabe zu lösen.

Herrscht eine Kluft zwischen Agenturen und Auftraggebern?

Alexandra Fiedler-Lehmann eröffnet die Diskussion mit zwei Stichworten, die sie in letzter Zeit zum Thema gehört hat: Preisdumping und Ideenklau. Aus ihrer Sicht ist die Kluft zwischen Auftraggebern und Agenturen so groß wie noch nie.

Ursula Riegler leitet die Unternehmenskommunikation von McDonald’s Austria und sitzt somit für die Auftraggeberseite am Podium. McDonald’s selbst hat ein kleines Team und holt sich Unterstützung für viele Bereiche in der Kommunikation. Dabei wird auf enge Kontakte und langfristige Zusammenarbeit gesetzt. Sie betont, dass sie selbst aus der Agenturbranche kommt und vermutlich deshalb auch anders mit Agenturen zusammen arbeitet.

Medientage 2016 Tag2 am WU Campus, am 21.09.2016 | (c) Medientage/Kessler

Medientage 2016 Tag2 am WU Campus, am 21.09.2016 | (c) Medientage/Kessler

Bernard Schmidt, Geschäftsführer von Virtue Austria glaubt zwar auch, dass sich Pitches in den nächsten Jahren erledigen werden. Derzeit muss aber Virtue noch an Pitches teilnehmen, da er 150 MitarbeiterInnen und dem Konzern verpflichtet ist. Die Zukunft sieht Schmidt in kurzen Auswahlverfahren und in massiven partnerschaftlichen Verhältnissen. Denn werden mehr Ressourcen und Ernsthaftigkeit – auch im Sinne von Abschlagszahlungen – von Kundenseite eingesetzt, wird der Pitch im Output erfolgreicher. In einem zufriedenstellenden Prozess ist es auch OK einen Etat nicht zu erhalten.

Konrad Mayr-Pernek sieht als Geschäftsführer einer Medienagentur (MEC Mediagentur) das Thema Pitch anders. Medienagenturen handeln große Geldetats ihrer Kunden, weshalb der kommerzielle Aspekt in der Ausschreibung viel höheren Stellenwert hat. Da muss der Kunde eine Selektion treffen, die Zusammenarbeit danach muss vertrauensvoll sein. 

Können kleine Agenturen große Etats gewinnen?

Marcus Arige (Geschäftsführer Halle 34) stimmt Oliver Klein im Punkt zu, dass die Beratungsleistung in einem Pitch nie ganz abgebildet werden kann.

Einen großen Unterschied gebe es laut Arige aber zwischen privaten und öffentlichen Ausschreibungen. Denn Unternehmen können Agenturen auch ohne Pitch auswählen, öffentliche Etats sind an Ausschreibungen – mit teilweise absurden Bedingungen (Mitarbeiteranzahl, Umsatz,…) – gebunden. Hier sollten kleinere Agenturen die Chance auf größere Etats bekommen – „Small is beautiful“ und kleinere Agenturen sind oft flexibler bezüglich der Anforderungen und haben andere Arbeitsmodelle.

Es braucht Anpassungen an reale Gegebenheiten und einen Umdenkprozess dorthin, die Branche ist laut Arige aber bereits auf dem richtigen Weg.

Wer übernimmt den Lead?

Bei Agenturnetzwerken stellt sich oft die Frage nach der Verantwortung. Durch die Komplexität von Netzwerken braucht es laut Oliver Klein einen zentralen Ansprechpartner für den Kunden, der die Abrechnung und das Projektmanagement übernimmt. So wird die Zusammenarbeit auch für den Kunden angenehmer und leichter. Gerade hier sind Chancen für kleine Agenturen gegeben.

Durch viele interne Schnittstellen ist laut Ursula Riegler bei McDonalds eine scharfe Trennung gar nicht möglich. Die beauftragten Agenturen haben immer schon vernetzt zusammen gearbeitet und es gebe kaum Unterscheidung zwischen intern und extern. Den Lead hat die Klassikagentur, dieser verschiebt sich je nach Thema und Kampagne.

Medientage 2016 Tag2 am WU Campus, am 21.09.2016 | (c) Medientage/Kessler

Medientage 2016 Tag2 am WU Campus, am 21.09.2016 | (c) Medientage/Kessler

Klein nimmt auch die Kunden in die Verantwortung: diese müssen wissen was intern geleistet werden kann und welche Aufgaben eine Agentur übernehmen muss. Dabei nimmt das Unternehmen immer mehr die Rolle des aktiven Managers ein. Er bringt das Wissen des Unternehmens ein und teilt die Arbeit an Agenturen auf.

Konrad Mayr-Pernek geht davon aus, dass sich scharf abgesteckte Grenzen zwischen Kunden, Agenturen und Medien in Zukunft auflösen werden. Man arbeitet miteinander und die Verantwortungen wechseln von Projekt zu Projekt, den Lead übernimmt der Part mit dem meisten Wissen für den aktuellen Case. 

Wie sieht die Zukunft aus?

Alexandra Fiedler-Lehmann stellt die Frage, wohin die Reisen gehen wird. Wie können es Agenturen als Vermittler schaffen, die „Sexiness“ der Werbebranche zurückzuholen. Wie wird wieder positive Wahrnehmung für Werber geschaffen?

„Wir müssen aufhören zu jammern und unsere eigenen Erfolge klein zu machen“, sagt Klein. In Agenturen gibt es permanent neue Herausforderungen, neue Kunden und schnelle Entwicklungsmöglichkeiten. Das mache die Branche so spannend.

Das eine Rädchen um alles besser zu machen?

Einer der wichtigsten Punkte um die Situation zu verbessern ist laut Marcus Arige die Wertschätzung. Einerseits die Wertschätzung für junge neue Talente, die frische Ideen in die Branche bringen. Andererseits die Wertschätzung kreativer Arbeit durch Unternehmen. Ein Abschlagshonorar in angemessener Höhe ist für kleine und mittelgroße Agenturen überlebenswichtig, da viel Arbeitsleistung in Pitches gesteckt wird. Zusätzlich sollten sich Unternehmen vorab überlegen, was ihnen die kreative Leistung wert ist und das auch in der Ausschreibung angeben.

Das ist auch ein Punkt, der Arige in seiner Arbeit in der Fachgruppe besonders wichtig ist. Unternehmen müssen den Wert von kreativer Arbeit wertschätzen und Kreative müssen ihren eigenen Wert erkennen.

Ein Vorschlag für einen neuen Weg

Zum Abschluss stellte Alexandra Fiedler-Lehmann noch eine weitere Idee in den Raum: „Wie wäre es mit Reverse Pitches?“ Die Kunden stellen sich dabei den Agenturen vor und diese suchen sich dann ihre Auftraggeber aus.

Fakepostings: Rechtslage und Zulässigkeit

Es führt auf alle Fälle zu kontroversen Diskussionen und zu rechtlichen Fragen. Laut wettbewerbsrechtlichen Regelungen (UWG) ist Werbung als solche zu kennzeichnen. Diese schreiben auch vor, dass unternehmerische Aktivitäten erkennbar sein müssen. Und das gilt für alle Medien. 

Vom Fachverband Werbung und Marktkommunikation gibt es ein Merkblatt, das die aktuelle Rechtslage zusammenfasst. Hier die wichtigsten Punkte:

  • Generalisierung kann nicht gemacht werden – hängt vom Einzelfall ab
  • es gibt keine höchstgerichtliche Judikatur
  • Werden Postings getätigt, ist in der Regel die wahre Identität auszuweisen. Der eigentliche Kern ist hier, dass sich das Unternehmen als jemand ausgibt, der es nicht ist
  • Eine UWG Verletzung ist dann gegeben, wenn dem Posting kein wahrer Erfahrungswert gegenüber steht und der Inhalt daher irreführend und unrichtig ist.
  • Eine Werbeagentur, Onlineagentur oder PR-Agentur, die die Facebook Page oder den Blog eines Unternehmens betreut, handelt im Auftrag des Unternehmens. Man muss dann sehen, dass es sich um eine Kommunikation des Auftraggebers handelt.
  • Transparenz muss gegeben sein

Die Richtlinen der EU bezgl. der unlatueren Geschäftspraktiken und irreführende Werbung gelten auch für den Online Bereich und Social Media.

Folgende allgemeine Grundsätze sind zu beachten, um Social Media Marketing rechtskonform zu gestalten:

  • Offenkundigkeitsgrundsatz
    Unternehmerische Aktivitäten müssen als geschäftliche Handlungen und der Unternehmer selber als solcher erkennbar sein.
  • Informationsgrundsatz
    Alle Ankündigungen haben die gesetzlich vorgesehenen Informationen zu enthalten.
  • Sachlichkeitsgrundsatz
    Geschäftliche Aktivitäten sollen nicht zu einer zielgerichteten Behinderung von Mitbewerbern führen oder diese unsachlich herabsetzen.
  • Wahrheitsgebot
    Ankündigungen dürfen generell nicht zur Irreführung geeignet sein, wobei es auf die Erwartungshaltung des durchschnittlichen Kunden und nicht des werbenden Unternehmers ankommt.
  • Verboten sind außerdem aggressive Geschäftspraktiken sowohl gegenüber Verbrauchern als auch im Verhältnis zu anderen Unternehmern.

Wie geht man mit Kommentaren um?

Folgende Rechtsgrundsätze lassen sich ableiten:

  • Werbung und der Werbende müssen offenkundig, also als solche erkennbar sein (Gebot der Transparenz). Unzulässig sind Ankündigungen oder andere Aktionen, welche z.B. den Anschein einer privaten Mitteilung oder Handlung hervorrufen. Für den elektronischen Geschäftsverkehr wird die Informationspflicht einer Erkennbarkeit der kommerziellen Kommunikation und des Auftraggebers ausdrücklich normiert (§ 6 Abs 1 Z 1 ECG).
  • Auch eine als Information getarnte Werbung ist unzulässig, was insbesondere für redaktionelle Inhalte gilt. Sind diese bezahlt worden, muss das eindeutig aus dem Beitrag bzw. Kommentar hervorgehen (Z 11 des Anhangs zum UWG sowie § 26 Mediengesetz).
  • Der geschäftliche Zweck muss ersichtlich sein, das heißt es darf nicht als Verbraucher („scheinbarer Kunden- oder Gastkommentar“) oder in sonstiger Weise irreführend aufgetreten werden (Z 22 des Anhangs zum UWG). Auch die Vortäuschung einer unabhängigen Empfehlung oder scheinbar objektiven Information eines Dritten ist unzulässig.
  • Die Werbung muss alle wesentliche Informationen enthalten, die der angesprochene Empfänger benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen (§ 2 Abs 4 ff UWG). Im Einzelfall ist zu prüfen, ob es durch das Verschweigen von wichtigen Tatsachen zu einer Irreführung im geschäftlichen Verkehr gekommen ist. Die höchstgerichtliche Judikatur (OGH) hat dazu eine klare und strenge Rechtsprechung entwickelt.
  • Zugaben und Gewinnspiele, welche an sich zulässig sind, müssen transparent und irreführungsfrei angekündigt werden. Im Online-Bereich schreibt § 6 ECG ausdrücklich vor, dass Angebote zur Absatzförderung wie etwa Zugaben oder Geschenke sowie Preisausschreiben und Gewinnspiele als solche erkennbar sein und einen einfachen Zugang zu den Bedingungen ihrer Inanspruchnahme bzw. zu den Teilnahmebedingungen enthalten müssen.

Alle Angaben erfolgen trotz sorgfältigster Bearbeitung ohne Gewähr. Eine Haftung des Fachverbandes Werbung und Marktkommunikation ist ausgeschlossen.

Was muss in einem Impressum stehen?

Seit Juli 2012 ist eine aktualisierte Offenlegungsregelung in Kraft, die im Zuge der Medientransparenz erlassen wurde. Von dieser neuen Regelung sind nicht nur Medienunternehmen, sondern alle Inhaber von Webseiten, Versender von Newslettern und Druckwerken betroffen.

Mit einem korrekten Impressum kommen Verantwortliche ihrer Offenlegungspflicht nach dem Mediengesetz nach.

Was muss ein Impressum enthalten?

Die vorgeschriebenen Inhalte des Impressums hängen unter anderen von der Rechtsform und Präsentation der Inhalte auf der Webseite bzw. im Newsletter ab. Die Wirtschaftskammer hat dazu Informationen für die einzelnen Varianten gesammelt.

TIPP: Das Firmen A-Z der Wirtschaftskammer ermöglicht die Gestaltung eines rechtskonformen Impressums.

ACHTUNG: Auch im Printbereich gilt das Impressum

Was von vielen oft übersehen wird ist, dass auch im Printbereich strengere Regeln für die Impressumspflicht erlassen wurden. So besagt § 24. (1) des Mediengesetzes, dass auch Plakate, Werbeflyer oder Flugblätter zumindest folgende Informationen enthalten müssen: Name/Firma des Medieninhabers und des Herstellers, sowie der Verlags- und Herstellungsort.

Rechtliche Fragen zur Impressumspflicht

Mitgliedern der Fachgruppe Werbung und Marktkommunikation Wien steht in bestimmten Fragen zur Impressumspflicht auch der Anwaltsservice der Fachgruppe zur Verfügung. Um diesen in Anspruch zu nehmen, kontaktieren Sie bitte das Fachgruppenbüro für ein Erstgespräch.

Fachgruppe Werbung und Marktkommunikation Wien
Mag. Werner Neudorfer
Tel.: +43 (1) 514 50 – 3790
werbungwien@wkw.at

Weiterführende Informationen

Die 10 wichtigsten Tipps für Dienst- und Werkverträge

1. Überlegen Sie sich vor Abschluss des Vertrages, was Sie sich von einer Zusammenarbeit konkret erwarten

Wollen Sie jemand der für Sie einen konkreten einmaligen Erfolg (Werkvertrag) herstellt oder soll diese Person fortlaufend noch nicht konkret bestimmte Leistungen (Dienstvertrag) für Sie erbringen?

Ist es für Sie unerheblich wann, wo, mit welchen Arbeitsmitteln eine Person arbeitet und ob diese den Erfolg persönlich herstellt oder sich hierbei eines fremden Dritten bedient – Hauptsache die vereinbarte Leistung wird zeitgerecht und wie vereinbart übergeben – dann spricht dies für die Zusammenarbeit in Form eines Werkvertrag.

Wollen Sie jedoch eher jemand, der Ihnen fortlaufend für die Erbringung von Dienstleistungen zu fixen Arbeitszeiten, ausschließlich persönlich, an einem von Ihnen bestimmten Ort zur Verfügung steht, dem Sie konkrete Anweisungen geben können und der hierfür monatlich ein fixes Entgelt bekommt, dann erfüllt dies nicht die Anforderungen der Zusammenarbeit in Form eines Werkvertrages.

2. Schließen Sie jedenfalls eine schriftliche Vereinbarung ab, in der Sie die wesentlichen Eckpunkte und die Form der Zusammenarbeit schriftlich festhalten

Der schriftliche Vertrag ist die Grundlage für die Zusammenarbeit und dokumentiert eindeutig – sowohl für die Vertragsparteien (Auftraggeber/Auftragnehmer) als auch allfällige Behörden (Sozialversicherung/Finanzamt/Gericht) – die Form und den Inhalt der Zusammenarbeit.

3. Leben Sie das Vertragsverhältnis so, wie sie es im Vertrag vereinbart haben

Das heißt, vereinbaren Sie einen Werkvertrag, dann impliziert dies, dass der Auftragnehmer persönlich und wirtschaftlich unabhängig ist: Er kann Arbeitszeit und –Ort frei wählen, sich jederzeit vertreten lassen, ist niemanden disziplinär verantwortlich und ist nicht in den laufenden Betrieb des Auftraggebers integriert (unter der Telefonnummer des Auftraggeber nicht erreichbar, keine Visitenkarten mit Logo des Auftraggebers, keine E-Mailadresse beim Auftraggeber, etc.). Darüber hinaus hat er für die Herstellung des vereinbarten Werks seine eigenen Arbeitsmittelt zu verwenden (EDV (Hardware/Software), Telefon, Werkzeuge, etc.).

Widerspricht die schriftliche vertragliche Vereinbarung dem tatsächlich Gelebten, dann ist letztendlich für die Beurteilung und Einordnung des Vertragsverhältnisses das tatsächlich Gelebte ausschlaggebend.

4. Dokumentieren Sie das Leben des schriftlichen Vertrages laufend

Im Zuge einer Prüfung müssen Sie dem Prüfer nachweisen können, dass Sie einen Werkvertrag vereinbart und auch einen Werkvertrag gelebt haben.

5. Schließen Sie für jedes beauftragte Werk einen eigenen Werkvertrag und definieren sie den jeweils herzustellenden Erfolg

6. Vereinbaren Sie nach Möglichkeit pauschale Honorare

Werkvertragsnehmer sind Selbständige und haben somit ein Unternehmerrisiko zu tragen, dh diese können ihren wirtschaftlichen Erfolg einnahmen- (besonderen Einsatz, unternehmerisches Geschick bei der Preisgestaltung, etc.) und ausgabenseitig (günstigerer Einkauf, sparender Einsatz von Arbeitsmitteln, konzentrierte und geschickte Arbeitsweise, etc.) selbst steuern. Durch die Vereinbarung eines Stundenhonorars wird dieses Risiko weitgehend beseitigt.

7. Stellen Sie einem Werkvertragnehmer nie Arbeitsmittel zur Verfügung

Werkvertragnehmer sind Selbständige und wirtschaftlich unabhängig, dh diese werden ausschließlich mit eigenen Arbeitsmitteln tätig.

8. Honorare bei Werkverträgen immer erst nach Rechnungslegung auszahlen

9. Die Erlaubnis von zu Hause arbeiten zur dürfen spricht für sich allein noch nicht für einen Werkvertrag

10. Holen Sie bereits vor Vertragsabschluss rechtliche Unterstützung (Anwalt/Steuerberater) ein

Mit besten Grüßen,

Steuerberaterin/Prokuristin Mag. Katharina Drexler und Audit Partner Geschäftsführer Mag. Herbert Houf

Audit Partner Austria Wirtschaftsprüfer GmbH
Steuerberater, Wirtschaftsprüfer
1220 Wien, Wagramer Straße 19/21.Stock
T +43 1 2698371-0, F DW -76
office@auditpartner.at
www.auditpartner.at

Wie schreibe ich eine Rechnung?

… Aber wie eigentlich? Der will eine Rechnung von mir haben… Was ist das? Was muss ich beachten? Und wie ist das mit der Umsatzsteuer?

Die meisten Selbständigen stellen diese Fragen erst spät, nämlich wenn der erste Auftrag bereits abgeschlossen ist. Man mag ja auch nicht gratis – oder besser: umsonst – gearbeitet haben, und ein bisserl Geld kann auch kein Fehler sein.

Wie schreibe ich eine Rechnung? Ein kleines 1×1:

Es ist viel unkomplizierter, als man vermuten könnte. Um eine (umsatzsteuer-) gesetzeskonforme Rechnung zu erstellen, reicht Hausverstand schon fast aus:

  1. Wer bin ich? = Name und Anschrift des Leistungserbringers (falls vorhanden: UID-Nummer)
  2. Wer bist du? = Name und Anschrift des Leistungsempfängers (falls vorhanden: UID-Nummer)
  3. Welche Nummer hat die Rechnung? = Fortlaufende Rechnungsnummer
  4. Wann habe ich die Rechnung geschrieben? = Rechnungsdatum
  5. Wann habe ich die Leistung erbracht? = Lieferzeitpunkt oder Leistungszeitraum
  6. Was habe ich für dich gemacht? = Art und Umfang der Leistung (Stückzahl und exakte Warenbezeichnung bzw. detaillierte Leistungsbeschreibung)
  7. Was soll es kosten? = Netto + Umsatzsteuer = Brutto; alle 3 Beträge sollten auf der Rechnung stehen
  8. Und die Steuer? = Umsatzsteuer-Prozentsatz bzw. Hinweis auf eine Umsatzsteuerbefreiung (falls vorhanden, zB. Befreiung für Kleinunternehmer)Der nächste Punkt hat zwar mit dem Umsatzsteuergesetz nichts mehr zu tun, aber Du solltest Dir aus wirtschaftlichen Gründen auch folgende Frage stellen:
  9. Wie bekomme ich mein Geld? = Zahlungskonditionen, gegebenenfalls Kontodaten für Überweisungen oder Hinweis auf Barzahlung (zB. Betrag dankend in bar erhalten).

Gibt es noch Tipps aus der Praxis? Hier ein paar Empfehlungen:

  • Überprüfe regelmäßig die Firmendaten Deiner Kunden. Diese ändern sich öfter als gedacht.
  • Achte darauf, dass Deine Rechnungsnummern durchlaufend vergeben sind. Fehlt irrtümlich eine Rechnungsnummer oder kommt sie gleich zweimal vor, dann vermerke das; sonst nervt Dich das Finanzamt deswegen.
  • Du bist Kleinunternehmer und weißt nicht, wie der Hinweis darauf aussehen soll? Hier ein Vorschlag:Umsatzsteuerbefreit gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 UStG – Kleinunternehmerregelung“

Werbung, Online-Werbung & Datenschutz

 

Schutzbereich

Das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Geheimhaltung personenbezogener Daten umfasst sowohl die Weiterverarbeitung als auch die Weitergabe bzw. Ermittlung derartiger Daten. Nach dem DSG 2000 sind anonyme Daten, die niemand auf eine Person zurückführen kann und bei denen die Identität des Betroffenen überhaupt nicht feststellbar ist, nicht vom Schutzbereich umfasst.

Personenbezogene Daten

Jedermann hat, insbesondere im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten. Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten des Betroffenen mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung zulässig. Diese Zustimmung kann konkludent oder ausdrücklich erteilt werden. Für sensible besonders schützenswerte Daten sieht das DSG 2000 zwingend die ausdrückliche Zustimmung vor. Personenbezogen Daten sind Angaben über Betroffene, deren Identität bestimmt (Daten können der Person zugeordnet werden) oder bestimmbar (Daten sind verschlüsselt, wobei die Daten jederzeit entschlüsselt werden können) ist. Das sind sämtliche Informationen, die mit einer Person in Verbindung stehen oder gebracht werden können, wie z.B.:

  • Name
  • Firmenname
  • Geburtsdatum
  • Adresse
  • Umsatz
  • Lieblingsfarbe, etc.

Indirekt personenbezogene Daten

Das sind jene Daten, die der konkrete Verwender nicht auf eine Person zurückführen und mit denen er somit auch nicht die Identität des Betroffenen bestimmen kann. Die Identifizierung ist jedoch durch jemand anderen möglich. Indirekt personenbezogene Daten sind verschlüsselt. Der Verwender der Daten kann diese jedoch durch Einsatz illegaler Mittel (Einbruch, Diebstahl, Zwang, Bestechung) entschlüsseln.

Sensible, besonders schutzwürdige Daten

Das DSG 2000 sieht die ausdrückliche datenschutzrechtliche Zustimmung nur bei der Verwendung von sensiblen Daten vor. Darunter fallen folgende Daten natürlicher Personen:

  • Rassische und ethnische Herkunft
  • Politische Meinung
  • Gewerkschaftszugehörigkeit
  • Religiöse oder philosophische Überzeugung
  • Gesundheit
  • Sexualleben

Cookies

Cookies speichern Informationen auf dem Rechner des Internet-Nutzers, ohne dass sich dieser vorab selbst auf irgendeine Weise registriert oder persönliche Daten eingegeben hätte. Wenn dieser dann auf eine andere Website surft, können Auswertungssysteme die Cookies am Rechner des Internet-Nutzers auslesen und zielgerichtet eine auf seine Interessen Bezug nehmende Werbung liefern. Online-Targeting basiert auf einer Technik, die individuelle, auf den Nutzer abgestimmte Werbung, unabhängig vom Content einer Website, ermöglicht. Eine x-beliebige Werbung wird in folgenden Fällen geschaltet:

  • Wenn in den Cookies keine Information hinterlegt bzw. gespeichert wird; dann ist eigentlich überhaupt kein Cookie vorhanden
  • Wenn das Schreiben von Cookies über die Browsereinstellung unterbunden wird
  • Wenn geschriebene Cookies bereits wieder gelöscht wurden

Online-Targeting

Je nach Ausgestaltung der Werbeform (Webmaildienste, Versteigerungsplattformen, Soziale Netzwerke) werden durch verschiedene Techniken zahlreiche und auch sensible Informationen über Internet-Nutzer gesammelt und zusammen geführt, woraus auf persönliche Interessen und Vorlieben geschlossen werden kann. Dadurch besteht die Gefahr eines Eingriffes in die Privatsphäre.

Cookies und personenbezogene Daten

Cookies halten Informationen zunächst anonym und anonymisiert fest. Kommt es jedoch zu Aufzeichnungen über die letzten Besuche von Websites, kann auf persönliche Interessen und Vorlieben geschlossen werden. Die Auswertung dieser Daten kann zur Kenntnis von sensiblen Informationen über eine Person führen. Zwar weisen Cookies in der Regel eine Zahlenkombination auf, die nicht unmittelbar einen Personenbezug erkennen lassen. Über eine Verknüpfung mit User- und Passworteingaben oder mit E-Mail-Adressen ist es aber möglich, dass ein Bezug zu einer konkreten Person hergestellt werden kann. Die Verwendung von Cookies macht es möglich, die IP-Adresse des Nutzers ersichtlich und nachvollziehbar zu machen.

Aus der Cookie-Zahlenkombination können die Anzahl der Klicks auf eine bestimmte Website, eine zeitliche Einordnung oder Interessengebiete und damit insgesamt das Nutzungsverhalten eines Nutzers ersehen werden. Mit Cookies allein können keine Verbindungen zu einer bestimmten Person hergestellt werden. Dazu ist eine Verknüpfung mit weiteren  Informationen erforderlich. Möglich ist jedoch, dass jemand anderer, z.B. der Provider, durch Verknüpfungen dieser Daten mit der IP-Adresse und weiteren Informationen die Identität des Betroffenen bestimmen kann.

Cookies und Zustimmung

Aufgrund einer Änderung der EU-Datenschutz-RL für elektronische Kommunikation (2009/136/EG) kam es auf europäischer Ebene zu verschärften Regelungen für Cookies. Danach dürfen Cookies nur dann eingesetzt werden, wenn der Internet-Nutzer klar und umfassend über die Datenanwendung informiert wurde und zudem seine Einwilligung dazu erteilt hat. Im Zusammenhang mit dem Setzen und Auslesen von Cookies sowie dem Einblenden zielgerichteter Werbung kommt es zu einer Verantwortung zwischen Betreibern von Werbenetzwerken und Anbietern von Online-Inhalten.

Cookies: Umsetzung in der Telekommunikationsgesetz-Novelle 2011

Im Oktober 2011 hat der Österreichische Nationalrat sowohl die Vorgaben der Europäischen Union umgesetzt als auch die Verbraucherrechte weiter gestärkt. Aus Sicht der Kommunikationswirtschaft ist damit ein sehr ausgewogenes Gesetz zustande gekommen. Für Österreich wurde mit diesem Beschluss die Grundlage für einen gesunden Wettbewerb und den weiteren Ausbau der IKT-Wirtschaft geschaffen.

Das Parlament hat damit die für die Werbewirtschaft wichtige Datenschutz-Regelung betreffend Cookies in dieser Telekom-Gesetz-Novelle 2011 innerstaatlich umgesetzt. Die Einwilligung des Nutzers zum Setzen und Auslesen von Cookies gilt somit über die Handhabung der entsprechenden Browsereinstellung als konkludent erteilt. Damit wird sichergestellt, dass die allgemeinen Bestimmungen des Datenschutzgesetzes durch das Telekom-Gesetz nicht abgeschwächt werden. Dieser Pflicht kann für Dienste der Informationsgesellschaft durch die Aufnahme einer Datenschutzerklärung im verpflichtenden Impressum nachgekommen werden. Wenn dies technisch durchführbar ist, kann die Einwilligung des Nutzers zur Verarbeitung über die Handhabung der entsprechenden Einstellungen eines Browsers oder einer anderen Anwendung ausgedrückt werden. Die Verwendung von personenbezogenen Daten des Betroffenen mit seiner Zustimmung ist zulässig.


Alle Angaben erfolgen trotz sorgfältigster Bearbeitung ohne Gewähr. Eine Haftung des Fachverbandes Werbung und Marktkommunikation ist ausgeschlossen.

Werbung Wien Service: How to Agenturprovision?

Agenturprovision Allgemein

Die Agenturprovision stellt einen Preisabschlag dar und wird Werbeagenturen und Werbemittlern gewährt, um den Aufwand für Mediaplanung, für die Übermittlung druckfertiger Unterlagen bzw. elektronische Übermittlung des fertigen Sujets, die Haftung für Copyrightfragen, die Kosten einer allfälligen Vorfinanzierung und Kreativleistungen abzugelten. Die Agenturprovision kann in der Regel nur gegen Vorlage eines gültigen Gewerbescheins, der die Art des Gewerbes Werbeagentur oder Werbemittler ausweist, gewährt werden.

Wer hoch ist die Agenturprovision?

Die Provision beläuft sich in der Regel auf 10 bis 15 Prozent des Auftragsvolumens, kann sich aber bei reinen Mediaagenturen auch auf unter 1 Prozent reduzieren.

Wer hat Anspruch auf die Agenturprovision?

In den letzten Jahren wurde die Agenturprovision zunehmend von Medienunternehmen aus Kostengründen gestrichen, was zu heftigen Auseinandersetzungen mit Anzeigen- und Mediaagenturen geführt hat. Die Agenturprovision ist grundsätzlich in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Medien (z.B. Zeitungen, ORF, etc.) enthalten und wird damit Vertragsbestandteil. Eine gesetzliche Regelung gibt es dazu nicht. Aufgrund der derzeit schwierigen Situation der Werbe- und Medienbranche gewähren in der Praxis die meisten Medien die Agenturprovision auch allen anderen Unternehmen. Vor allem in wirtschaftlich schwieriger werdendes Umfeld müssen die Medienunternehmen erhebliche Preisnachlässe gewähren.

Wie lautet in der Regel die Formulierung in den AGBs?

„Das Medienunternehmen räumt allen gewerberechtlich berechtigten Werbeagenturen für die Erfüllung von Werbeaufträgen eine einheitliche Agenturvergütung im Ausmaß von 15 % ein. Diese Vergütungen an Werbeagenturen werden unter der Bedingung gewährt, dass diese daraus ihre Unkosten decken. Ist das nicht der Fall behält sich das Medienunternehmen die entsprechende Kürzung der Agenturprovision vor.“


Alle Angaben erfolgen trotz sorgfältigster Bearbeitung ohne Gewähr. Eine Haftung des Fachverbandes Werbung und Marktkommunikation ist ausgeschlossen. Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter!

Außenwerbung und StVO

Was ist bei der Genehmigung für Ankündigungsunternehmen rechtlich zu beachten?

Grundsätzlich wird Außenwerbung nur im Ortsgebiet (von der Gemeinde) genehmigt. Außerhalb des Ortsgebietes sind die Kriterien nach der StVO so streng, dass nach der Rechtsprechung des VwGH und nach der Behördenpraxis – aus Gründen der Verkehrssicherheit – Außenwerbung praktisch unmöglich ist. Zu beachten ist, dass nach der StVO jede „Werbemaßnahme“ (= also jedes einzelne Plakat) von der zuständigen Behörde (Gemeinde bzw. BH) entsprechend der StVO genehmigt werden muss. Es zeigt sich in der Praxis, dass das manchmal recht schwierig sein kann. Unberührt bleiben dabei regionale und landesspezifische Vorschriften (Bauordnung, Raumplanung, Ortsbildschutz, etc.), die zusätzlich zu beachten sind.

Die Rechtslage nach der StVO

Die Verwendung von Straßen zu verkehrsfremden Zwecken
Nach der Bestimmung des § 82 Abs. 1 StVO bedarf die Benützung von Straßen einschließlich des darüber befindlichen, für die Sicherheit des Straßenverkehrs in Betracht kommenden Luftraums zu anderen Zwecken als zu solchen des Straßenverkehrs (z.B. zu gewerblichen Tätigkeiten und zur Werbung) einer Ausnahme-Bewilligung nach der StVO. Eine Bewilligung nach § 82 Abs. 5 StVO ist nach derzeitiger Rechtslage zu erteilen, wenn die beabsichtigte Straßenbenützung die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht wesentlich beeinträchtigt wird oder eine über das gewöhnliche Maß hinausgehende Lärmentwicklung nicht zu erwarten ist.

Für jede verkehrsfremde Nutzung von Straßengrund (darunter fallen nach der StVO auch Werbemaßnahmen) ist die Einholung einer Bewilligung durch die zuständige Straßenverkehrsbehörde erforderlich. Konsequenter Weise bedürfen Werbeanlagen einer Bewilligung nach § 82 StVO, wenn sie auf Straßengrund errichtet oder in den über der Straße befindlichen straßenrechtlich geschützten Luftraum hineinragen.

Außenwerbung im Ortsgebiet
In der Praxis wurden Werbeanlagen im Ortsgebiet auf Straßengrund genehmigt, wenn die in § 83 StVO angeführten Kriterien für die Positionierung und die Ausgestaltung der Werbeanlagen eingehalten werden.

Außenwerbung außerhalb des Ortsgebietes
Für Werbungen und Ankündigungen außerhalb von Ortsgebieten gilt die Sonderbestimmung des § 84 Abs. 2 StVO. Demnach sind Werbungen und Ankündigungen außerhalb von Ortsgebieten neben der Straße innerhalb einer Entfernung von 100 Metern vom Fahrbahnrand verboten. Ausnahmen von diesem Verbot werden nur dann erteilt, soweit die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt, keine ungewöhnliche Lärmentwicklung zu erwarten ist, und zusätzlich das Vorhaben einem vordringlichen Bedürfnis der Straßenbenützer dient oder für diese immerhin von erheblichem Interesse ist (§ 82 Abs. 3 StVO).

Bedarfsprüfung
Für die Genehmigung von Werbungen außerhalb des Ortsgebietes ist eine Bedarfsprüfung vorgesehen. Diese folgt besonders strengen Beurteilungskriterien. Die Bedarfsprüfung erfolgt in der Regel nicht abstrakt, sondern ist anhand des konkreten Einzelfalls und damit anhand des konkreten Werbe- oder Ankündigungsinhalts vorzunehmen. Die Bewilligung wird nur dann erteilt, wenn glaubhaft gemacht werden kann, dass in Bezug auf die konkrete Werbung bzw. Ankündigung ein vordringliches oder erhebliches „Allgemeininteresse“ besteht, das „höherwertiger als das Kriterium „Verkehrssicherheit“ ist. Rechtlich und praktisch ist die Erbring dieses Nachweises kaum oder nicht möglich.

Strenge VwGH-Judikatur
Neben der Straße befindliche Werbungen außerhalb des Ortsgebietes sind daher besonders strengen Genehmigungskriterien unterworfen. Sie dürfen die Verkehrssicherheit in keiner Weise beeinträchtigen und müssen zudem einer strengen Bedarfsprüfung standhalten. Zur Bedarfsprüfung für Werbungen außerhalb des Ortsgebietes (vordringliches Bedürfnis der Straßenbenützer bzw. erhebliches Interesse) hat der VwGH in seiner bisherigen Rechtsprechung eine eindeutig ablehnende Judikatur entwickelt.

  • „Der allgemeine Hinweis auf die leichtere Auffindbarkeit des „Verkaufsobjektes“ und des Wählens der richtigen Ausfahrt reicht nicht aus, um die angeführten Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahme vom Verbot nach darzutun.“
  • „Es besteht kein erhebliches Interesse des Straßenbenutzers an der Auffindbarkeit eines Gastronomiebetriebes in Fremdenverkehrsgebieten.“
  • „Für die Erteilung einer Bewilligung nach § 84 Abs. 3 StVO nicht bloß ein Interesse allgemeiner Natur an der Art der in der Ankündigung enthaltenen Information Voraussetzung, sondern es muss auch ein konkretes Informationsbedürfnis nachgewiesen werden.“
  • „Es rechtfertigt nicht jedes Interesse der Straßenbenützer eine Ausnahmegenehmigung, sondern das Interesse muss zumindest erheblich sein. Es ist zwar nicht erforderlich, dass die Ankündigung im Interesse sämtlicher Straßenbenützer liege, die Ausnahmebewilligung nach § 84 Abs. 3 StVO ist aber dann nicht zu erteilen, wenn die Ankündigung lediglich die speziellen Bedürfnisse einzelner Straßenbenützer anzusprechen geeignet ist.“
  • „Die Behörde hat Kenntnis von der graphischen und farblichen Gestaltung der Werbung, der Ankündigung sowie des Plakats mit seinem vollen Inhalt vor Erteilung der Bewilligung zu erhalten.“

Alle Angaben erfolgen trotz sorgfältigster Bearbeitung ohne Gewähr. Eine Haftung des Fachverbandes Werbung und Marktkommunikation ist ausgeschlossen.

Werbung Wien Service: Was ist Werbung? Was gilt nicht als Werbung?

Werbung und Zivilrecht: Besitzstörung

Das allgemeine österreichische Zivilrecht kennt den Begriff der „Besitzstörung“. Laut § 339 ABGB darf Besitz grundsätzlich nicht gestört werden. Der Gestörte hat das Recht, die Untersagung des Eingriffes und den Ersatz des erweislichen Schadens gerichtlich zu fordern. Das ist mit einer Besitzstörungsklage gerichtlich geltend zu machen.Wo reicht man die Besitzstörungsklage ein?

In erster Instanz sind in der Regel die Bezirksgerichte in Zivilrechtsangelegenheiten zuständig. Übersteigt der Streitwert € 15.000,– entscheiden die Landesgerichte als erste Instanz. Für die Zuständigkeit gibt es gesetzlich festgelegte Regeln. Wenn eine Rechtssache in Österreich eingeklagt werden kann, steht schon vor Klagseinbringung fest, welches Gericht (Bezirks- oder Landesgericht) und welcher Richter zuständig ist. Örtlich ist jenes Gericht zuständig, in dem die beklagte Partei ihren allgemeinen Gerichtsstand (= Wohnsitz der beklagten Partei) hat. Das Bundesministerium für Justiz bietet hier auf seiner Homepage die „Gerichtssuche“ als Informationsservice an.Daher ist jede natürliche Person und jedes Unternehmen verpflichtet, den Werbeverzichtskleber, der an Haustüren und Briefkästen angebracht ist, auf jeden Fall zu beachten. Egal in welcher Form der Aufkleber gestaltet ist. Damit wird eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass der Betreffende keine unadressierte Werbung erhalten will. Die österreichische Judikatur legt den Begriff „Werbung“ bzw. „Werbematerial“ sehr weit aus. Dieser umfasst sämtliche Marketingmaßnahmen sowohl kommerzieller, gewerblicher Werbung als auch Image-Kampagnen oder Werbung für soziale bzw. gesellschaftspolitische Anliegen.

Gesetzgeber und Judikatur regeln eindeutig, welche Publikationen bzw. Print-Produkte nicht unter den Begriff „Werbematerial“ fallen (siehe unten). Darunter fallen politische Wahlwerbung durch Parteien, Gratis-Zeitungen und Gemeindezeitungen. Amtliche Mitteilungen – z.B. von Gemeinden – in denen über Straßensperren, Sperrmüllabholung, etc. informiert wird, sind ebenfalls nicht als Werbung zu qualifizieren.

Informationen, die im öffentlichen Interesse gelegen sein können (z.B. Gottesdienste, Wochenenddienste der Ärzte, Apotheken, Sperrmüllabfuhr, etc.), sind dann nicht als „Werbematerial“ zu qualifizieren, wenn daraus eindeutig hervorgeht, dass der Medieninhaber bzw. Absender eindeutig eine Gebietskörperschaft (z.B. Land Niederösterreich, Stadtgemeinde Baden, etc.) bzw. eine öffentlich-rechtliche oder amtliche Institution ist.

Amtliche Mitteilungen sind Informationen der Gebietskörperschaften an die Bürger in Angelegenheiten der Hoheitsverwaltung (Straßensperren, Stromversorgung, Schädlingsbekämpfung). Diese Informationen werden durch die Post nur dann an Abgabestellen mit Werbeverzichter zugestellt, wenn diese Sendungen den deutlich sichtbaren Vermerk „Amtliche Mitteilungen“ tragen.

Sind amtliche Mitteilungen nicht als solche gekennzeichnet, ist im Einzelfall zu entscheiden, ob es sich um solche handelt oder nicht (z.B.: „Information des Bürgermeisters“ oder „Gemeindeinformation“). Befinden sich in diesen Mitteilungen Werbeinserate oder Ankündigungen außerhalb der Hoheitsverwaltung (Schwimmkurs, Adventmarkt, Fußballspiel) oder bestehen diese Mittelungen ausschließlich aus Werbung oder Ankündigungen außerhalb des Hoheitsbereichs, hat keine Zustellung an eine, mit einem Werbeverzichtskleber gekennzeichnete Abgabestelle, zu erfolgen.

 

Werbung und ORF-Gesetz: Kommerzielle Kommunikation

Das ORF-Gesetz definiert in § 1a wie folgt:
Z 6. „Kommerzielle Kommunikation“ jede Äußerung, Erwähnung oder Darstellung, diea) der unmittelbaren oder mittelbaren Förderung des Absatzes von Waren und Dienstleistungen oder des Erscheinungsbilds natürlicher oder juristischer Personen, die einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen, oder
b) der Unterstützung einer Sache oder Idee dient und einer Sendung oder einem Angebot gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung oder im Fall der lit. a als Eigenwerbung beigefügt oder darin enthalten ist. Zur kommerziellen Kommunikation zählen jedenfalls Produktplatzierung, die Darstellung von Produktionshilfen von unbedeutendem Wert, Sponsorhinweise und auch Werbung gemäß Z 8;Z 8. „Fernseh- oder Hörfunkwerbung (Werbung)“
a) jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs, die gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung oder als Eigenwerbung gesendet wird, mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen, gegen Entgelt zu fördern oder
b) jede Äußerung zur Unterstützung einer Sache oder Idee, die gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung gesendet wird;

Z 9. „Teleshopping“ in Fernsehprogrammen Sendungen direkter Angebote an die Öffentlichkeit für den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen gegen Entgelt;

Z 10. „Produktplatzierung“ jede Form kommerzieller Kommunikation, die darin besteht, ein Produkt, eine Dienstleistung oder eine entsprechende Marke gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung in eine Sendung einzubeziehen oder darauf Bezug zu nehmen, so dass diese innerhalb einer Sendung erscheinen. Nicht als Produktplatzierung gilt die kostenlose Bereitstellung von Waren oder Dienstleistungen wie Produktionshilfen oder Preise, solange die betreffenden Waren oder Dienstleistungen von unbedeutendem Wert sind.

Werbung und Telekommunikationsgesetz: Zu Werbezwecken

Entsprechend § 107 Telekommunikationsgesetz und nach der weiten Auslegung dieser Gesetzesstelle durch den Obersten Gerichtshof ist auf alle auf Absatz ausgerichtete Aktivitäten im Zusammenhang mit Werbenachrichten abzustellen. Das bedeutet, dass „jede Äußerung bei der Ausübung des Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz der Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen zu fördern“ als Werbung zu qualifizieren ist. Danach gilt bereits ein bloßes Angebot schon als Werbung.

Werbung und Mediengesetz: Kennzeichnung entgeltlicher Veröffentlichungen

Nach § 26 Mediengesetz müssen Ankündigungen, Empfehlungen sowie sonstige Beiträge und Berichte, für deren Veröffentlichung ein Entgelt geleistet wird, in periodischen Medien als „Anzeige“, „entgeltliche Einschaltung“ oder „Werbung“ gekennzeichnet sein. Es sei denn, dass Zweifel über die Entgeltlichkeit durch Gestaltung oder Anordnung ausgeschlossen werden können.Die Kennzeichnungspflicht wurde über die Presse hinaus auch auf alle anderen Medienbereiche erweitert. Bei der parlamentarischen Beschlussfassung hat der Justizausschuss beschlossen, dass zur Inseratenkennzeichnung die Begriffe „Anzeige“, „entgeltliche Einschaltung“ oder „Werbung“ verpflichtend verwendet werden müssen. Die Bezeichnung „PR-Anzeige“ und damit die Verwendung eines Zusatzes zum Wort „Anzeige“ ist nicht zulässig. Von der Verwendung dieser drei genannten Begriffe soll nur dann abgesehen werden können, wenn überhaupt Zweifel über den Anzeigencharakter ausgeschlossen sind.Das Mediengesetz 1981 schließt daher auch entgeltliche Druckkostenbeiträge, in diese Kennzeichnungspflicht mit ein. Das Mediengesetz geht über die Anzeige hinaus, da es sich bei einer Veröffentlichung nicht um eine Tatsachenmitteilung handeln muss und die Bekanntmachung nicht vom Auftraggeber veranlasst sein muss. Davon sind auch alle Formen pseudoredaktioneller Beiträge und Berichte erfasst, auch wenn diese von Redaktionsmitgliedern mehr oder weniger eigenständig gestaltet wurden. Die Entgeltlichkeit das einzig ausschlaggebende Kriterium. Die Entgeltlichkeit ist durch das Merkmal der Gegenleistung gekennzeichnet, wobei diese auch bei einer Pauschalvergütung für eine Berichtserie gegeben sein kann. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH betrifft die Kennzeichnungspflicht nicht nur Anzeigen im engeren Sinne, sondern eine jede vom Auftraggeber veranlasste Bekanntgabe von Tatsachen, die einem Kreis von Lesern mitgeteilt wird.

Werbung und Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG): Geschäftspraktik

Nach § 1UWG ist „Geschäftspraktik“ jede Handlung, Unterlassung, Verhaltensweise oder Erklärung, kommerzielle Mitteilung einschließlich Werbung und Marketing eines Unternehmens, die unmittelbar mit der Absatzförderung, dem Verkauf oder der Lieferung eines Produkts zusammenhängt.Der Begriff „Geschäftspraktik“ umfasst sowohl den B2B als auch den B2C Bereich. Aufgrund der weiten Definition im Gesetz sind auf jeden Fall alle konkreten Bewerbung von Waren und Dienstleistungen erfasst. Auch Maßnahmen allgemeiner Imagepflege wie z.B. Event-Sponsoring sind als Geschäftspraktik zu qualifizieren. Auch rein unternehmensbezogene Aussagen ohne Bezugnahme auf ein konkretes Produkt sind relevant. Image-Werbung ist daher als Geschäftspraxis zu interpretieren.


Alle Angaben erfolgen trotz sorgfältigster Bearbeitung ohne Gewähr. Eine Haftung des Fachverbandes Werbung und Marktkommunikation ist ausgeschlossen.