
Außenwerbung und StVO
Was ist bei der Genehmigung für Ankündigungsunternehmen rechtlich zu beachten? Grundsätzlich wird Außenwerbung nur im Ortsgebiet (von der Gemeinde) genehmigt. […]

Dieser Beitrag wurde am 20.03.2016 erstellt und ist möglicherweise nicht mehr aktuell. Aktuelle Informationen zu dem Thema finden Sie hier.
Was ist bei der Genehmigung für Ankündigungsunternehmen rechtlich zu beachten?
Grundsätzlich wird Außenwerbung nur im Ortsgebiet (von der Gemeinde) genehmigt. Außerhalb des Ortsgebietes sind die Kriterien nach der StVO so streng, dass nach der Rechtsprechung des VwGH und nach der Behördenpraxis – aus Gründen der Verkehrssicherheit – Außenwerbung praktisch unmöglich ist. Zu beachten ist, dass nach der StVO jede „Werbemaßnahme“ (= also jedes einzelne Plakat) von der zuständigen Behörde (Gemeinde bzw. BH) entsprechend der StVO genehmigt werden muss. Es zeigt sich in der Praxis, dass das manchmal recht schwierig sein kann. Unberührt bleiben dabei regionale und landesspezifische Vorschriften (Bauordnung, Raumplanung, Ortsbildschutz, etc.), die zusätzlich zu beachten sind.
Die Rechtslage nach der StVO
Die Verwendung von Straßen zu verkehrsfremden Zwecken
Nach der Bestimmung des § 82 Abs. 1 StVO bedarf die Benützung von Straßen einschließlich des darüber befindlichen, für die Sicherheit des Straßenverkehrs in Betracht kommenden Luftraums zu anderen Zwecken als zu solchen des Straßenverkehrs (z.B. zu gewerblichen Tätigkeiten und zur Werbung) einer Ausnahme-Bewilligung nach der StVO. Eine Bewilligung nach § 82 Abs. 5 StVO ist nach derzeitiger Rechtslage zu erteilen, wenn die beabsichtigte Straßenbenützung die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht wesentlich beeinträchtigt wird oder eine über das gewöhnliche Maß hinausgehende Lärmentwicklung nicht zu erwarten ist.
Für jede verkehrsfremde Nutzung von Straßengrund (darunter fallen nach der StVO auch Werbemaßnahmen) ist die Einholung einer Bewilligung durch die zuständige Straßenverkehrsbehörde erforderlich. Konsequenter Weise bedürfen Werbeanlagen einer Bewilligung nach § 82 StVO, wenn sie auf Straßengrund errichtet oder in den über der Straße befindlichen straßenrechtlich geschützten Luftraum hineinragen.
Außenwerbung im Ortsgebiet
In der Praxis wurden Werbeanlagen im Ortsgebiet auf Straßengrund genehmigt, wenn die in § 83 StVO angeführten Kriterien für die Positionierung und die Ausgestaltung der Werbeanlagen eingehalten werden.
Außenwerbung außerhalb des Ortsgebietes
Für Werbungen und Ankündigungen außerhalb von Ortsgebieten gilt die Sonderbestimmung des § 84 Abs. 2 StVO. Demnach sind Werbungen und Ankündigungen außerhalb von Ortsgebieten neben der Straße innerhalb einer Entfernung von 100 Metern vom Fahrbahnrand verboten. Ausnahmen von diesem Verbot werden nur dann erteilt, soweit die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt, keine ungewöhnliche Lärmentwicklung zu erwarten ist, und zusätzlich das Vorhaben einem vordringlichen Bedürfnis der Straßenbenützer dient oder für diese immerhin von erheblichem Interesse ist (§ 82 Abs. 3 StVO).
Bedarfsprüfung
Für die Genehmigung von Werbungen außerhalb des Ortsgebietes ist eine Bedarfsprüfung vorgesehen. Diese folgt besonders strengen Beurteilungskriterien. Die Bedarfsprüfung erfolgt in der Regel nicht abstrakt, sondern ist anhand des konkreten Einzelfalls und damit anhand des konkreten Werbe- oder Ankündigungsinhalts vorzunehmen. Die Bewilligung wird nur dann erteilt, wenn glaubhaft gemacht werden kann, dass in Bezug auf die konkrete Werbung bzw. Ankündigung ein vordringliches oder erhebliches „Allgemeininteresse“ besteht, das „höherwertiger als das Kriterium „Verkehrssicherheit“ ist. Rechtlich und praktisch ist die Erbring dieses Nachweises kaum oder nicht möglich.
Strenge VwGH-Judikatur
Neben der Straße befindliche Werbungen außerhalb des Ortsgebietes sind daher besonders strengen Genehmigungskriterien unterworfen. Sie dürfen die Verkehrssicherheit in keiner Weise beeinträchtigen und müssen zudem einer strengen Bedarfsprüfung standhalten. Zur Bedarfsprüfung für Werbungen außerhalb des Ortsgebietes (vordringliches Bedürfnis der Straßenbenützer bzw. erhebliches Interesse) hat der VwGH in seiner bisherigen Rechtsprechung eine eindeutig ablehnende Judikatur entwickelt.
„Der allgemeine Hinweis auf die leichtere Auffindbarkeit des „Verkaufsobjektes“ und des Wählens der richtigen Ausfahrt reicht nicht aus, um die angeführten Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahme vom Verbot nach darzutun.“
„Es besteht kein erhebliches Interesse des Straßenbenutzers an der Auffindbarkeit eines Gastronomiebetriebes in Fremdenverkehrsgebieten.“
„Für die Erteilung einer Bewilligung nach § 84 Abs. 3 StVO nicht bloß ein Interesse allgemeiner Natur an der Art der in der Ankündigung enthaltenen Information Voraussetzung, sondern es muss auch ein konkretes Informationsbedürfnis nachgewiesen werden.“
„Es rechtfertigt nicht jedes Interesse der Straßenbenützer eine Ausnahmegenehmigung, sondern das Interesse muss zumindest erheblich sein. Es ist zwar nicht erforderlich, dass die Ankündigung im Interesse sämtlicher Straßenbenützer liege, die Ausnahmebewilligung nach § 84 Abs. 3 StVO ist aber dann nicht zu erteilen, wenn die Ankündigung lediglich die speziellen Bedürfnisse einzelner Straßenbenützer anzusprechen geeignet ist.“
„Die Behörde hat Kenntnis von der graphischen und farblichen Gestaltung der Werbung, der Ankündigung sowie des Plakats mit seinem vollen Inhalt vor Erteilung der Bewilligung zu erhalten.“
Alle Angaben erfolgen trotz sorgfältigster Bearbeitung ohne Gewähr. Eine Haftung des Fachverbandes Werbung und Marktkommunikation ist ausgeschlossen.
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