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Schutzbereich Das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Geheimhaltung personenbezogener Daten umfasst sowohl die Weiterverarbeitung als auch die Weitergabe bzw. Ermittlung […]

Dieser Beitrag wurde am 09.06.2016 erstellt und ist möglicherweise nicht mehr aktuell. Aktuelle Informationen zu dem Thema finden Sie hier.

Schutzbereich

Das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Geheimhaltung personenbezogener Daten umfasst sowohl die Weiterverarbeitung als auch die Weitergabe bzw. Ermittlung derartiger Daten. Nach dem DSG 2000 sind anonyme Daten, die niemand auf eine Person zurückführen kann und bei denen die Identität des Betroffenen überhaupt nicht feststellbar ist, nicht vom Schutzbereich umfasst.

Personenbezogene Daten

Jedermann hat, insbesondere im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten. Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten des Betroffenen mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung zulässig. Diese Zustimmung kann konkludent oder ausdrücklich erteilt werden. Für sensible besonders schützenswerte Daten sieht das DSG 2000 zwingend die ausdrückliche Zustimmung vor. Personenbezogen Daten sind Angaben über Betroffene, deren Identität bestimmt (Daten können der Person zugeordnet werden) oder bestimmbar (Daten sind verschlüsselt, wobei die Daten jederzeit entschlüsselt werden können) ist. Das sind sämtliche Informationen, die mit einer Person in Verbindung stehen oder gebracht werden können, wie z.B.:

  • Name

  • Firmenname

  • Geburtsdatum

  • Adresse

  • Umsatz

  • Lieblingsfarbe, etc.

Indirekt personenbezogene Daten

Das sind jene Daten, die der konkrete Verwender nicht auf eine Person zurückführen und mit denen er somit auch nicht die Identität des Betroffenen bestimmen kann. Die Identifizierung ist jedoch durch jemand anderen möglich. Indirekt personenbezogene Daten sind verschlüsselt. Der Verwender der Daten kann diese jedoch durch Einsatz illegaler Mittel (Einbruch, Diebstahl, Zwang, Bestechung) entschlüsseln.

Sensible, besonders schutzwürdige Daten

Das DSG 2000 sieht die ausdrückliche datenschutzrechtliche Zustimmung nur bei der Verwendung von sensiblen Daten vor. Darunter fallen folgende Daten natürlicher Personen:

  • Rassische und ethnische Herkunft

  • Politische Meinung

  • Gewerkschaftszugehörigkeit

  • Religiöse oder philosophische Überzeugung

  • Gesundheit

  • Sexualleben

Cookies

Cookies speichern Informationen auf dem Rechner des Internet-Nutzers, ohne dass sich dieser vorab selbst auf irgendeine Weise registriert oder persönliche Daten eingegeben hätte. Wenn dieser dann auf eine andere Website surft, können Auswertungssysteme die Cookies am Rechner des Internet-Nutzers auslesen und zielgerichtet eine auf seine Interessen Bezug nehmende Werbung liefern. Online-Targeting basiert auf einer Technik, die individuelle, auf den Nutzer abgestimmte Werbung, unabhängig vom Content einer Website, ermöglicht. Eine x-beliebige Werbung wird in folgenden Fällen geschaltet:

  • Wenn in den Cookies keine Information hinterlegt bzw. gespeichert wird; dann ist eigentlich überhaupt kein Cookie vorhanden

  • Wenn das Schreiben von Cookies über die Browsereinstellung unterbunden wird

  • Wenn geschriebene Cookies bereits wieder gelöscht wurden

Online-Targeting

Je nach Ausgestaltung der Werbeform (Webmaildienste, Versteigerungsplattformen, Soziale Netzwerke) werden durch verschiedene Techniken zahlreiche und auch sensible Informationen über Internet-Nutzer gesammelt und zusammen geführt, woraus auf persönliche Interessen und Vorlieben geschlossen werden kann. Dadurch besteht die Gefahr eines Eingriffes in die Privatsphäre.

Cookies und personenbezogene Daten

Cookies halten Informationen zunächst anonym und anonymisiert fest. Kommt es jedoch zu Aufzeichnungen über die letzten Besuche von Websites, kann auf persönliche Interessen und Vorlieben geschlossen werden. Die Auswertung dieser Daten kann zur Kenntnis von sensiblen Informationen über eine Person führen. Zwar weisen Cookies in der Regel eine Zahlenkombination auf, die nicht unmittelbar einen Personenbezug erkennen lassen. Über eine Verknüpfung mit User- und Passworteingaben oder mit E-Mail-Adressen ist es aber möglich, dass ein Bezug zu einer konkreten Person hergestellt werden kann. Die Verwendung von Cookies macht es möglich, die IP-Adresse des Nutzers ersichtlich und nachvollziehbar zu machen.

Aus der Cookie-Zahlenkombination können die Anzahl der Klicks auf eine bestimmte Website, eine zeitliche Einordnung oder Interessengebiete und damit insgesamt das Nutzungsverhalten eines Nutzers ersehen werden. Mit Cookies allein können keine Verbindungen zu einer bestimmten Person hergestellt werden. Dazu ist eine Verknüpfung mit weiteren  Informationen erforderlich. Möglich ist jedoch, dass jemand anderer, z.B. der Provider, durch Verknüpfungen dieser Daten mit der IP-Adresse und weiteren Informationen die Identität des Betroffenen bestimmen kann.

Cookies und Zustimmung

Aufgrund einer Änderung der EU-Datenschutz-RL für elektronische Kommunikation (2009/136/EG) kam es auf europäischer Ebene zu verschärften Regelungen für Cookies. Danach dürfen Cookies nur dann eingesetzt werden, wenn der Internet-Nutzer klar und umfassend über die Datenanwendung informiert wurde und zudem seine Einwilligung dazu erteilt hat. Im Zusammenhang mit dem Setzen und Auslesen von Cookies sowie dem Einblenden zielgerichteter Werbung kommt es zu einer Verantwortung zwischen Betreibern von Werbenetzwerken und Anbietern von Online-Inhalten.

Cookies: Umsetzung in der Telekommunikationsgesetz-Novelle 2011

Im Oktober 2011 hat der Österreichische Nationalrat sowohl die Vorgaben der Europäischen Union umgesetzt als auch die Verbraucherrechte weiter gestärkt. Aus Sicht der Kommunikationswirtschaft ist damit ein sehr ausgewogenes Gesetz zustande gekommen. Für Österreich wurde mit diesem Beschluss die Grundlage für einen gesunden Wettbewerb und den weiteren Ausbau der IKT-Wirtschaft geschaffen.

Das Parlament hat damit die für die Werbewirtschaft wichtige Datenschutz-Regelung betreffend Cookies in dieser Telekom-Gesetz-Novelle 2011 innerstaatlich umgesetzt. Die Einwilligung des Nutzers zum Setzen und Auslesen von Cookies gilt somit über die Handhabung der entsprechenden Browsereinstellung als konkludent erteilt. Damit wird sichergestellt, dass die allgemeinen Bestimmungen des Datenschutzgesetzes durch das Telekom-Gesetz nicht abgeschwächt werden. Dieser Pflicht kann für Dienste der Informationsgesellschaft durch die Aufnahme einer Datenschutzerklärung im verpflichtenden Impressum nachgekommen werden. Wenn dies technisch durchführbar ist, kann die Einwilligung des Nutzers zur Verarbeitung über die Handhabung der entsprechenden Einstellungen eines Browsers oder einer anderen Anwendung ausgedrückt werden. Die Verwendung von personenbezogenen Daten des Betroffenen mit seiner Zustimmung ist zulässig.

Alle Angaben erfolgen trotz sorgfältigster Bearbeitung ohne Gewähr. Eine Haftung des Fachverbandes Werbung und Marktkommunikation ist ausgeschlossen.

WKO Dunkel

Werbung Wien

09.06.2016

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