Hinweis:
Stand: 17.3.2020. Aktuelle und ggf. aktualisierte Infos finden Sie hier: WKO
Herabsetzung von Einkommen- oder Körperschaftsteuervorauszahlungen
Einkommen- oder Körperschaftsteuervorauszahlungen für 2020 können herabgesetzt oder mit Null Euro festgesetzt werden. Der Antrag kann in FinanzOnline gestellt werden. Für Steuerpflichtige, die FinanzOnline nicht verwenden, wird ein Musterformular zur Verfügung gestellt.
Nichtfestsetzung von Einkommen- oder Körperschaftsteuervorauszahlungen
Wird der Steuerpflichtige von den Folgen des durch das SARS-CoV-Virus ausgelösten Notstandes liquiditätsmäßig derart betroffen, dass er die Vorauszahlung in der festgesetzten Höhe nicht bezahlen kann, kann er bei seinem Finanzamt anregen, die Einkommensteuer- oder die Körperschaftsteuervorauszahlungen für das Kalenderjahr 2020 zur Gänze nicht festzusetzen oder die Festsetzung auf einen Betrag zu beschränken, der niedriger ist, als die voraussichtliche Jahressteuer 2020.
Keine Festsetzung von Nachforderungszinsen
Stundung und Entrichtung der Abgaben in Raten
Der Steuerpflichtige kann bei seinem Finanzamt beantragen, das Datum der Entrichtung einer Abgabe hinauszuschieben (Stundung) oder deren Entrichtung in Raten zu gewähren.
Stundungszinsen
Der Steuerpflichtige kann (zB im Antrag auf Stundung oder Ratenzahlung) anregen, Stundungszinsen auf einen Betrag bis zu Null Euro herabzusetzen.
Säumniszuschläge
Der Steuerpflichtige kann beantragen, einen verhängten Säumniszuschlag herabzusetzen oder nicht festzusetzen.
Weitere Information zu den Sonderregelungen sind auf der Website des BMF veröffentlicht.
Quelle: Fachverband Werbung und Marktkommunikation Wirtschaftskammer Österreich