Die 10 wichtigsten Tipps für Dienst- und Werkverträge
1. Überlegen Sie sich vor Abschluss des Vertrages, was Sie sich von einer Zusammenarbeit konkret erwarten Wollen Sie jemand der […]
Dieser Beitrag wurde am 01.07.2016 erstellt und ist möglicherweise nicht mehr aktuell. Aktuelle Informationen zu dem Thema finden Sie hier.
1. Überlegen Sie sich vor Abschluss des Vertrages, was Sie sich von einer Zusammenarbeit konkret erwarten
Wollen Sie jemand der für Sie einen konkreten einmaligen Erfolg (Werkvertrag) herstellt oder soll diese Person fortlaufend noch nicht konkret bestimmte Leistungen (Dienstvertrag) für Sie erbringen?
Ist es für Sie unerheblich wann, wo, mit welchen Arbeitsmitteln eine Person arbeitet und ob diese den Erfolg persönlich herstellt oder sich hierbei eines fremden Dritten bedient – Hauptsache die vereinbarte Leistung wird zeitgerecht und wie vereinbart übergeben – dann spricht dies für die Zusammenarbeit in Form eines Werkvertrag.
Wollen Sie jedoch eher jemand, der Ihnen fortlaufend für die Erbringung von Dienstleistungen zu fixen Arbeitszeiten, ausschließlich persönlich, an einem von Ihnen bestimmten Ort zur Verfügung steht, dem Sie konkrete Anweisungen geben können und der hierfür monatlich ein fixes Entgelt bekommt, dann erfüllt dies nicht die Anforderungen der Zusammenarbeit in Form eines Werkvertrages.
2. Schließen Sie jedenfalls eine schriftliche Vereinbarung ab, in der Sie die wesentlichen Eckpunkte und die Form der Zusammenarbeit schriftlich festhalten
Der schriftliche Vertrag ist die Grundlage für die Zusammenarbeit und dokumentiert eindeutig – sowohl für die Vertragsparteien (Auftraggeber/Auftragnehmer) als auch allfällige Behörden (Sozialversicherung/Finanzamt/Gericht) – die Form und den Inhalt der Zusammenarbeit.
3. Leben Sie das Vertragsverhältnis so, wie sie es im Vertrag vereinbart haben
Das heißt, vereinbaren Sie einen Werkvertrag, dann impliziert dies, dass der Auftragnehmer persönlich und wirtschaftlich unabhängig ist: Er kann Arbeitszeit und –Ort frei wählen, sich jederzeit vertreten lassen, ist niemanden disziplinär verantwortlich und ist nicht in den laufenden Betrieb des Auftraggebers integriert (unter der Telefonnummer des Auftraggeber nicht erreichbar, keine Visitenkarten mit Logo des Auftraggebers, keine E-Mailadresse beim Auftraggeber, etc.). Darüber hinaus hat er für die Herstellung des vereinbarten Werks seine eigenen Arbeitsmittelt zu verwenden (EDV (Hardware/Software), Telefon, Werkzeuge, etc.).
Widerspricht die schriftliche vertragliche Vereinbarung dem tatsächlich Gelebten, dann ist letztendlich für die Beurteilung und Einordnung des Vertragsverhältnisses das tatsächlich Gelebte ausschlaggebend.
4. Dokumentieren Sie das Leben des schriftlichen Vertrages laufend
Im Zuge einer Prüfung müssen Sie dem Prüfer nachweisen können, dass Sie einen Werkvertrag vereinbart und auch einen Werkvertrag gelebt haben.
5. Schließen Sie für jedes beauftragte Werk einen eigenen Werkvertrag und definieren sie den jeweils herzustellenden Erfolg
6. Vereinbaren Sie nach Möglichkeit pauschale Honorare
Werkvertragsnehmer sind Selbständige und haben somit ein Unternehmerrisiko zu tragen, dh diese können ihren wirtschaftlichen Erfolg einnahmen- (besonderen Einsatz, unternehmerisches Geschick bei der Preisgestaltung, etc.) und ausgabenseitig (günstigerer Einkauf, sparender Einsatz von Arbeitsmitteln, konzentrierte und geschickte Arbeitsweise, etc.) selbst steuern. Durch die Vereinbarung eines Stundenhonorars wird dieses Risiko weitgehend beseitigt.
7. Stellen Sie einem Werkvertragnehmer nie Arbeitsmittel zur Verfügung
Werkvertragnehmer sind Selbständige und wirtschaftlich unabhängig, dh diese werden ausschließlich mit eigenen Arbeitsmitteln tätig.
8. Honorare bei Werkverträgen immer erst nach Rechnungslegung auszahlen
9. Die Erlaubnis von zu Hause arbeiten zur dürfen spricht für sich allein noch nicht für einen Werkvertrag
10. Holen Sie bereits vor Vertragsabschluss rechtliche Unterstützung (Anwalt/Steuerberater) ein
Mit besten Grüßen,
Steuerberaterin/Prokuristin Mag. Katharina Drexler und Audit Partner Geschäftsführer Mag. Herbert Houf
Audit Partner Austria Wirtschaftsprüfer GmbH
Steuerberater, Wirtschaftsprüfer
1220 Wien, Wagramer Straße 19/21.Stock
T +43 1 2698371-0, F DW -76
office@auditpartner.at
www.auditpartner.at
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