Das Verbot, unwahre, herabsetzende Tatsachen über ein Unternehmen zu behaupten schützt Mitbewerber davor, „verunglimpft“ zu werden. Verboten ist nur die Behauptung von „Tatsachen“, es ist erlaubt, die subjektive, eigene Meinung zu äußern. Wobei der Begriff der „Tatsache“ kann aber sehr weit gefasst sein: Der OGH entschied zB über folgenden Sachverhalt: Eine Ärztekammer richtete ein Rundschreiben an alle Mitglieder, worin die Tätigkeiten von Kapitalgesellschaften im Bereich der ambulanten Medizin kritisiert wurden. In diesem Schreiben wurde ein bestimmtes Unternehmen als „Heuschrecken-Unternehmen“ bezeichnet. Der OGH entschied, dass dadurch das UWG verletzt wurde, da „Heuschrecke“ den Vorwurf beinhaltet, das betreffende Unternehmen sei nur an kurzfristigem Profit orientiert („abfressen und weiterziehen“). Das sei eine verbotene herabsetzende Tatsachenbehauptung.
Dieser Beitrag wurde am 15.02.2017 erstellt und ist möglicherweise nicht mehr aktuell. Aktuelle Informationen zu dem Thema finden Sie hier.
Was darf man über ein anderes Unternehmen sagen?
Wir wollen herausstreichen, dass unser Kunde deutlich bessere Angebote hat als sein Mitbewerber. Dürfen wir das?
Vergleichende Werbung ist prinzipiell erlaubt, darf aber nicht irreführend sein! Ein Werbevergleich muss sich daher auf gleichartige Waren oder Dienstleistungen beziehen. Wenn mit dem Preisvergleich vorgetäuscht wird, es werde Vergleichbares verglichen, ist dies irreführend. Dem Publikum müssen sämtliche wesentlichen Umstände mitgeteilt werden, damit es sich selbst ein objektives Urteil über die Vorzüge der angebotenen Leistung bilden kann.
Für einen Finanzdienstleister planen wir eine große Kampagne, wollen aber dabei juristische Konflikte vermeiden. Wie gehen wir dabei vor?
Die Kernfrage ist, ob die Werbung irreführend ist – und das kann sie sein, wenn sie wesentliche Informationen nicht enthält, die der Verbraucher benötigen würde um eine qualifizierte Entscheidung zu treffen. Es ist darauf zu achten, dass die Kunden korrekt und vollständig informiert werden und kein falscher Eindruck erweckt wird. Diese Grundsätze werden gerade bei Angeboten im Finanzbereich besonders sensibel ausgelegt. Und je „sensibler“ bzw. riskanter ein Produkt selbst ist, desto umfangreicher müssen die Informationen sein. So entschied der OGH, dass eine Werbung für Kapitalanlageprodukte deutlich wahrnehmbare Risikohinweise enthalten muss, und dass die Werbung eines Telekom-Unternehmens mit einem günstigen Tarif, wo nur im „Kleingedruckten“ darauf hingewiesen wurde, dass daneben noch eine Grundgebühr anfällt, irreführend ist.
Wir wollen für einen Kunden Give-Aways im Umfeld von Schulen vertreiben. Ist dies zulässig?
Verteilaktionen im Umfeld von Schulen oder in Schulen sind genehmigungspflichtig durch Direktion oder Schulbehörde. Darüber hinaus ist eine direkte Aufforderung an Kinder, Produkte zu erwerben, untersagt. Dazu ein Fall aus der Praxis: Die Werbung für eine Mitgliedschaft in einem „Pony Club“. Die Werbung war an Kinder gerichtet und wurde in Volksschulen verteilt. Der Preis der Mitgliedschaft war aus der Werbung nicht deutlich ersichtlich. Als zusätzlicher Anreiz wurde mit Gewinnspielen geworben, etwa ein einwöchiger Urlaub auf einem Reiterhof für 2 Personen. Der OGH entschied, dass durch diese speziell an Kinder gerichtete Werbung Kinder den Eindruck gewinnen würden, praktisch kostenlos Mitglied im „Pony Club“ zu werden alle möglichen attraktiven Geschenke zu erhalten. In Wahrheit war aber die Mitgliedschaft mit beträchtlichen Kosten verbunden. Eltern müssten daher die Erwartungen ihrer Kinder enttäuschen, wenn sie nicht bereit wären, diese Kosten auf sich zu nehmen.
Ein Kunde besteht darauf, dass bei seiner neuen Marke als Claim „das beste“ vorkommt – er will sein Produkt als das beste auf dem Markt befindliche klar ausweisen. Dürfen wir das oder riskieren wir hier eine Klage von Mitbewerbern?
Tatsächlich ist das keine einfache Frage. Denn das Lauterkeitsrecht (UWG) schützt die Interessen der Mitbewerber, der Verbraucher und der Allgemeinheit. Es soll die Einhaltung von Mindestregeln zwischen Wettbewerbern sicherstellen und damit eine gewisse Qualität des Wettbewerbs garantieren. Superlative stehen aber immer für eine Alleinstellung. Nun gibt es zahlreiche Entscheidungen des OGH zur sogenannten Alleinstellungs- oder Superlativwerbung. Für Sie als Werbeagentur ist der Kontext zu beachten: Es kommt darauf an, ob die Werbeaussage von Kunden als „Tatsache“ verstanden wird – dann muss sie überprüfbar und wahr sein – oder als bloße „marktschreierische Anpreisung“ – also als nicht ernst gemeinte Übertreibung. Wenn man „das Beste“ mit einer Marke verbindet – Beispiel: „Das beste Bier von Ottakringer“ – oder eine subjektive Anpreisung nicht überprüfbar ist – wie „das beste Magazin“ – so gilt dies als lauter, ebenso wie auch die Aufschrift „Österreichs beliebtester Hagebutten-(bzw. Apfel-)tee“ auf der Produktverpackung. Nicht zulässig sind aber Formulierungen wie „das beste Wasser“ – da dies nach Meinung des OGH eine Angabe über die Beschaffenheit ist –, „das beste Notebook“ war nach Ansicht des OGH eine überprüfbare Aussage, es gab „bessere“ Notebooks am Markt – oder auch „das beste Wachstum“ in Bezug auf ein Medium und seine Leserzahlen. Hier stammten die angegebenen Zahlen aus verschiedenen Quellen, wobei dem Leser aber der Eindruck vermittelt wurde, die Zahlen stammten von der Österreichischen Auflagen Kontrolle.
Fazit: Wenn eine Werbung auf einer überprüfbaren Tatsache beruht wie zB Studien oder Verkaufszahlen, diese Hintergründe immer in der Werbung anführen. Wenn die Werbung einfach nur anpreisen soll, sollten Sie mit „Schmäh“ deutlich machen, dass die Aussage nicht ernst gemeint ist.
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