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Jüngste Entscheidungen des EuGH
Jüngste Entscheidungen des EuGH

Jüngste Entscheidungen des EuGH

Was bedeuten sie in der Praxis?

Dieser Beitrag wurde am 22.10.2019 erstellt und ist möglicherweise nicht mehr aktuell. Aktuelle Informationen zu dem Thema finden Sie hier.

Jüngste Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs – was bedeuten sie in der Praxis?

In den letzten Wochen hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) Urteile gefällt, die für die Kommunikationswirtschaft von Bedeutung sind. Was bedeuten diese in der Praxis?
Medienanwalt Gerald Ganzger hat die Auswirkungen für uns zusammengefasst.

Facebook Like Button nicht einfach in Website einbinden

Laut EuGH darf der Facebook Like Button nicht „einfach so“ in die Website eingebunden werden, sondern es entsteht dadurch eine (gemeinsame) datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit des Website-Betreibers mit Facebook. Dies betrifft insbesondere Social PlugIns, die durch Einbindung bereits Daten an Facebook senden, sobald der Webseitenbesucher die Seite öffnet. Dies ist unabhängig davon, ob der Besucher das PlugIn anklickt oder bei Facebook angemeldet ist. Laut EuGH reicht es bereits aus, dass der Website-Betreiber durch Einbindung des „Gefällt mir“-Buttons die Datenübermittlung an Facebook ermöglicht und selbst von der durch den Klick auf den „Gefällt mir“-Button generierten Werbung profitiere. Diese Entscheidung betrifft auch ähnliche Social PlugIns.

Was müssen Website-Betreiber sowie Agenturen und Berater, die Websites für Kunden gestalten und betreuen, nun tun?

  • In der Datenschutzerklärung muss auf die Funktionsweise des PlugIns und die Widerspruchsmöglichkeit hingewiesen werden.

  • Für die vom Websitebetreiber vorgenommene Datenverarbeitung durch Social PlugIns muss eine Einwilligung des Nutzers eingeholt werden und mit dem Betreiber der Social Media Plattform eine Vereinbarung über die gemeinsame Verantwortlichkeit abgeschlossen werden.

Tracking Cookies nur mit Einwilligung setzen

Zu Tracking-Cookies hat der EuGH entschieden, dass solche Cookies nur mit Einwilligung des Nutzers gesetzt werden dürfen. Die bloße Information reicht nicht aus, es dürfen auch keine mit der Zustimmung vorangekreuzten Kästchen verwendet werden.

Löschungsverpflichtung

In zwei Entscheidungen hat sich der EuGH mit der Frage der Löschungsverpflichtung von sozialen Netzwerken und Suchmaschinen befasst. Diese Themen sind für viele PR-Berater, die Kunden im Rahmen des Reputationsmanagements unterstützen, wichtig.

Im Falle einer früheren Politikerin hat der EuGH ausgesprochen, dass Facebook von den Gerichten der Mitgliedsstaaten der EU grundsätzlich auch verpflichtet werden kann, nicht nur das inkriminierte Hassposting zu löschen. Facebook und auch andere Host-Provider müssen sinngleiche Inhalte suchen und vom Netz nehmen. Des weiteren dürfen Gerichte soziale Netzwerke zur weltweiten Löschung verpflichten.

Recht auf Vergessenwerden nur in der EU

Der EuGH hat entschieden, dass Google und andere Suchmaschinen Links zu Webseiten, die Betroffene wegen ihrer Persönlichkeitsrechte löschen lassen, nicht weltweit entfernen muss. Der EuGH hat ausgesprochen, dass das sogenannte „Recht auf Vergessenwerden“ nur für die Suchmaschinen in der EU gilt.

Wenn also eine betroffene Person von Google die Löschung eines Links verlangt, muss Google diesen Link nur von seinen EU-Domains entfernen – nicht aber von Google.com und anderen internationalen Google-Domains außerhalb der EU.

Mitgliedsstaaten können im Einzelfall Google zum weltweiten Entfernen der rechtswidrigen Links verpflichten.(nach Abwägung der Privatsphäre der betroffenen Person gegen das Recht auf Informationsfreiheit der Öffentlichkeit)

WKO Dunkel

Werbung Wien

22.10.2019

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