Wenn bestimmte Produkte in Filmen oder Serien in die Handlung eingebunden sind, ist keine Kennzeichnung als Werbung erforderlich. Die Produkte dürfen aber nicht übertrieben herausgestrichen oder in irgendeiner Form angepriesen werden. Denn das wäre dann nicht mehr Product Placement, sondern Werbung, die als solche erkennbar und vom redaktionellen Inhalt bzw. Serieninhalt getrennt sein muss.


Dieser Beitrag wurde am 15.02.2017 erstellt und ist möglicherweise nicht mehr aktuell. Aktuelle Informationen zu dem Thema finden Sie hier.
Man sieht in TV-Sendungen immer wieder Produkte. Einer unserer Kunden möchte nun ebenfalls Product Placement betreiben. Wie können wir sicher gehen, dass danach keine Probleme auftauchen? Das Thema ist ja etwas heikel.
Unser Kunde wurde von einem Konkurrenten wegen unlauteren Wettbewerbs geklagt, weil er auf seiner Website Wirkungen eines Produkts verspricht, die die Wirkungen des Konkurrenzprodukts übersteigen und dies durch Kundenmeinungen belegt wird. Drohen uns nun ebenfalls Rechtsstreitigkeiten? Wir haben die Website entwickelt.
Für die Inhalte einer Website ist der Medieninhaber verantwortlich. Das ist die Person, die für die Inhalte verantwortlich und im Impressum genannt ist. Jedoch haftet der Medieninhaber in gewisser Weise sogar auch für Beiträge in Diskussionsforen und dergleichen, deren Inhalte er gar nicht beeinflussen kann: Wenn der Medieninhaber aufgefordert wurde, bestimmte Inhalte, die etwa jemanden beleidigen, zu löschen, muss er dieser Aufforderung nachkommen. Danach ist er verpflichtet, die Website laufend zu beobachten, ob weitere solche beleidigende Äußerungen veröffentlicht werden – sonst droht eine Unterlassungsklage Verbreitung der beleidigenden Texte.
Einer unserer Kunden möchte Advertorials in ausgewählten Medien schalten, die aber nicht als Werbung erkennbar sein sollen. Worauf müssen wir achten aus rechtlicher Sicht?
Nach dem Mediengesetz müssen entgeltliche Veröffentlichungen gekennzeichnet werden, und zwar als „Anzeige“, „entgeltliche Einschaltung“ oder „Werbung“. Das dient dem Schutz der Leser: Redaktionellen Beiträgen wird vom Leserpublikum ein größeres Vertrauen entgegen gebracht als Anzeigen, die ja offensichtlich den Interessen derjenigen dienen, die dafür zahlen. Wird ein bezahlter Text in einem Medium nicht ausdrücklich und klar gekennzeichnet, liegt jedenfalls auch ein Verstoß gegen das UWG vor! Das Trennungsgebot besagt, dass der Verkaufsförderungszweck entweder aus dem Inhalt oder aus klar erkennbaren Bildern und Tönen eindeutig hervorgehen muss. Ein unauffälliger „Kleinstdruck“ oder eine Kennzeichnung an nicht klar zuordenbarer Stelle reicht nicht aus.
Wir erstellen gerade eine Website für einen Kunden und wollen sichergehen, dass wir keine rechtlichen Fehler dabei machen. Worauf müssen wir achten?
Zunächst auf den Domainnamen selbst – denn dieser kann bereits durch Markenrecht, UWG, Urheberrecht oder Namensrecht geschützt sein. Das müssen Sie zuvor eingehend prüfen. Auch das Design einer Website („look and feel“) kann urheberrechtlich oder wettbewerbsrechtlich geschützt sein. Daher ist es riskant, das Design anderer, bestehender Websites zu übernehmen oder sich daran anzulehnen. Gerne wird auch übersehen, dass jedes Medium – klassische Medien wie Zeitungen und Magazine ebenso wie Website, Newsletter oder Massenmails – ein Impressum führen muss. Dieses muss Name oder Firma und Anschrift des Medieninhabers und der Redaktion beinhalten. Bei kommerziellen Websites – und um diese geht es bei Ihnen – ist auch die Impressumspflicht nach dem E-Commerce Gesetz zu beachten. Demnach sind auch Kontaktdaten und (bei Unternehmen) Firmenbuchnummer und Firmenbuchgericht anzuführen. Die Informationspflichten gemäß Mediengesetz und E-Commerce Gesetz können in einer Rubrik gemeinsam veröffentlicht werden.
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