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Persönlichkeitsschutz

Umgang mit Bildern von Prominenten und Persönlichkeitsrechte

Dieser Beitrag wurde am 15.02.2017 erstellt und ist möglicherweise nicht mehr aktuell. Aktuelle Informationen zu dem Thema finden Sie hier.

Welche Folgen hat die Verletzung der Persönlichkeitsrechte eines Menschen?

Im Falle einer Verletzung der Persönlichkeitsrechte drohen kostspielige Verfahren über Unterlassungsklagen, oft auch verbunden mit einem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügungen. Möglich sind aber auch (zusätzlich) Schadenersatzklagen oder Klagen auf Widerruf und Urteilsveröffentlichung. Spezielle Ansprüche gegen Medienunternehmen sind im Mediengesetz geregelt.

Dürfen wir Bilder von Prominenten einfach verwenden?

Nein. Als Persönlichkeitsrecht gilt auch das Recht am eigenen Bild (siehe dazu auch Kapitel „Urheberrecht“). Wird ein Bild von einer Person angefertigt, so darf dieses Bild nicht verbreitet oder ausgestellt werden, wenn berechtigte Interessen der abgebildeten Person dagegensprechen. Hier hat also eine umfassende Interessensabwägung stattzufinden. Diese wird meist bei Personen des öffentlichen Lebens anders als bei anderen Personen ausfallen.
Ebenso geschützt ist die Ehre eines Menschen. Darunter fallen etwa Beschimpfungen und Verspottungen. Die Verbreitung unwahrer Tatsachen, aber auch die Verbreitung wahrer Tatsachen nur zur Beleidigung eines Menschen, kann unzulässig sein. Auch hier ist häufig zwischen den Interessen des Betroffenen und etwa des Medienunternehmens abzuwägen. Übrigens sind Ehrenbeleidigungen auch gegenüber einer juristischen Person (Firmen, Organisationen etc.) möglich! Hier können Prozesse umso teurer werden, da auch ein entgangener Gewinn im Falle einer ungerechtfertigten Ehrenbeleidigung ersetzbar ist.

Unzulässig ist es auch, Tatsachen zu verbreiten, die den Kredit, den Erwerb oder das Fortkommen eines anderen gefährden, wenn der Verbreiter deren Unwahrheit kannte oder kennen musste.

Wir wollen für eine Social Media Kampagne Zitate von unterschiedlichen Testimonials einholen, vielleicht auch aus anderen Social Media Kanälen zitieren oder Leute über andere Leute sprechen lassen. Dürfen wir das?

Solche Anliegen berühren die Persönlichkeitsrechte des Menschen. Diese sind absolute Rechte – ungerechtfertigte Eingriffe in den Persönlichkeitsschutz können mit Unterlassungsklage unterbunden werden. Beispiele für Persönlichkeitsrechte sind u.a. das Recht am gesprochenen Wort (Schutz vor heimlichen Tonbandaufnahmen privater Gespräche), das Namensrecht (schützt vor rechtswidrigem Gebrauch des eigenen Namens), aber auch der Schutz der Geheimnissphäre (Informationen aus dem höchstpersönlichen Lebensbereich einer Person – z.B .die gesundheitliche Situation, das Sexualleben und das Familienleben). Diese Bereiche sind vor medialer Preisgabe geschützt. Eingriffe in den höchstpersönlichen Lebensbereich können im Rahmen einer Interessenabwägung nur unter ganz besonderen Umständen erlaubt sein (dazu etwa OGH 24.06.2010, 6Ob71/10z). Nach der Rechtsprechung fallen unter den Geheimnisschutz auch das Abhören von Telefongesprächen oder das heimliche Fotografieren im Privatbereich.

WKO Dunkel

Werbung Wien

15.02.2017

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