Ja, denn es kann in diesem Falle tatsächlich eine Verletzung des Urheberrechts vorliegen. Denn der lizenzierte Rechteinhaber kann nur jene Rechte übertragen, die er tatsächlich selbst eingeräumt hat. Es kann passieren, dass ein Nutzer gutgläubig von einer Bildagentur oder einem sonstigen Nutzungsberechtigten Nutzungsrechte erwirbt und später dann trotzdem vom Lichtbildhersteller in Anspruch genommen wird, weil die Agentur oder der Nutzungsberechtigte gar keine Rechte oder nicht im erforderlichen Umfang, vom Lichtbildhersteller erhalten hat.
Es ist in letzter Zeit auch laut Medienberichten vorgekommen, dass dubiose Firmen sich diese „Lücke“, die rechtlich zwar keine ist, aber in der Praxis eine Herausforderung sind, zunutze machen.
Tipp: Um ganz sicher zu sein, ist die Unterfertigung einer Schad- und Klagloserklärung von demjenigen, der Ihnen die Rechte eingeräumt hat, sinnvoll. Damit wären Sie rechtlich auf der sicheren Seite und der Urheber hätte sich mit der Agentur oder Bild-Plattform auseinanderzusetzen. Eine solche Schad- und Klagloserklärung wird allerdings nicht in jedem Fall möglich sein, würde ich meinen.