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Gratis-Stock-Fotos: Die Gefahr aus dem Netz

Dieser Beitrag wurde am 23.09.2019 erstellt und ist möglicherweise nicht mehr aktuell. Aktuelle Informationen zu dem Thema finden Sie hier.

Wir brauchen für eine Facebook-Kampagne Bilder von Prominenten. Können wir dazu Fotos aus dem Netz nehmen, auf denen z. B. Heidi Klum zu sehen ist?

Vorsicht! Bei der Verwendung von Fotos sind neben den Rechten der Urheber/Lichtbildhersteller auch die Rechte der Abgebildeten zu beachten.

Das betrifft v. a. Fotos, die die Privatsphäre berühren oder wenn Fotos für Werbezwecke verwendet werden. Sie benötigen daher in der Regel für eine Veröffentlichung solcher Bilder auch die Abgebildeten – in diesem Fall von Frau Klum.

Ich habe bei unsplash ein Bild heruntergeladen, und nun ein Mail eines Fotografen erhalten, der auf das Bild Urheberrechtsanspruch erhebt. Dabei ist dieser Name gar nicht genannt im Credit auf unsplash. Muss ich hierauf reagieren?

Ja, denn es kann in diesem Falle tatsächlich eine Verletzung des Urheberrechts vorliegen. Denn der lizenzierte Rechteinhaber kann nur jene Rechte übertragen, die er tatsächlich selbst eingeräumt hat. Es kann passieren, dass ein Nutzer gutgläubig von einer Bildagentur oder einem sonstigen Nutzungsberechtigten Nutzungsrechte erwirbt und später dann trotzdem vom Lichtbildhersteller in Anspruch genommen wird, weil die Agentur oder der Nutzungsberechtigte gar keine Rechte oder nicht im erforderlichen Umfang, vom Lichtbildhersteller erhalten hat.

Es ist in letzter Zeit auch laut Medienberichten vorgekommen, dass dubiose Firmen sich diese „Lücke“, die rechtlich zwar keine ist, aber in der Praxis eine Herausforderung sind, zunutze machen.

Tipp: Um ganz sicher zu sein, ist die Unterfertigung einer Schad- und Klagloserklärung von demjenigen, der Ihnen die Rechte eingeräumt hat, sinnvoll. Damit wären Sie rechtlich auf der sicheren Seite und der Urheber hätte sich mit der Agentur oder Bild-Plattform auseinanderzusetzen. Eine solche Schad- und Klagloserklärung wird allerdings nicht in jedem Fall möglich sein, würde ich meinen.

Welche Folgen kann es haben, wenn die Nutzungsrechte verletzt werden?

Es kann sehr teuer werden. Denn der Lichtbildhersteller oder der von ihm lizenzierte Rechteinhaber kann gegen jenen, der gar keine Rechteeinräumung hat oder die Rechteeinräumung überschritten hat, Ansprüche auf Unterlassung, angemessenes Entgelt, Schadenersatz, Beseitigung und Urteilsveröffentlichung, stellen. Die Verfahren können oft kostspielig werden – auch deshalb, weil u. a. für die Bemessung des Schadenersatzes ein Sachverständiger beigezogen wird.

Wir haben ein Bild von einer Agentur online gekauft und dieses für unsere Kampagne adaptiert bzw. bearbeitet. Nun haben wir ein Schreiben erhalten, dass wir damit die Nutzungsrechte verletzt hätten. Aber wir haben doch das Bild regulär gekauft, wie kann das also sein?

Das kann tatsächlich der Fall sein, denn oftmals wird auch die Bearbeitung oder Veränderung von Bildern ausgeschlossen. An solche Einschränkungen müssen Sie sich als Nutzer halten, weil sonst Ansprüche des Lichtbildherstellers bzw. der Agentur drohen. Daher ist immer genau auf die Nutzungsbedingungen zu achten.

Im Internet gibt es Millionen an Gratis-Bildern und teilweise sehr hochwertigen Stock-Motiven, die wir als Agentur auch gerne immer wieder verwenden. Dabei geben wir den angeführten Credit, also den Urheber an. Reicht das oder müssen wir auch etwas anderes beachten?

Bei der Verwendung solcher Bilder sind die Nutzungsbedingungen streng einzuhalten. Vor allem ist darauf zu achten, für welche Verwendungsarten die Nutzung tatsächlich eingeräumt wird. Regelmäßig wird in den Nutzungsbedingungen auch eine ganz exakt einzuhaltende Urhebernennung (Fotocredits) bzw. eine Quellenangabe vorgeschrieben. Diese muss exaktest eingehalten werden, weil sonst die gesamte Nutzung rechtswidrig wird.

Tipp: Achten Sie genau auf die Nutzungsbedingungen. Oftmals schließen diese eine Verwendung für Werbezwecke ausdrücklich aus.

Wir planen eine Social-Media-Kampagne und wollen dazu Fotos verwenden, die wir uns von Privatpersonen besorgen. Das ist Teil der Kampagne. Worauf müssen wir dabei achten?

Grundsätzlich gilt auch bei Fotos das Urheberrecht – gleich, ob das Bild von Privatpersonen oder professionellen Anbietern stammt. Sie können also ein Bild nur dann verwenden, wenn Sie auch über die (schriftliche) Zustimmung des Rechteinhabers – also des Fotografen, der Fotografin oder einer Bildagentur – verfügen. Jedenfalls müssen Sie darauf achten, in welchem Umfang Sie die Nutzung der Rechte erhalten. Also wie lange Sie ein Bild verwenden dürfen, in welchen Medien, in welchen Ländern (was im Internet schwierig ist), und auch ob Sie ein Bild für kommerzielle Zwecke nutzen dürfen oder nicht.

Tipp: Dokumentieren Sie diese Rechteeinräumung bzw. speichern Sie die Vereinbarung. Im Streitfall müssen Sie beweisen können, dass Sie die Nutzungsrechte erhalten haben.

WKO Dunkel

Werbung Wien

23.09.2019

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