
Was muss in einem Impressum stehen?
Seit Juli 2012 ist eine aktualisierte Offenlegungsregelung in Kraft, die im Zuge der Medientransparenz erlassen wurde. Von dieser neuen Regelung […]

Dieser Beitrag wurde am 17.08.2016 erstellt und ist möglicherweise nicht mehr aktuell. Aktuelle Informationen zu dem Thema finden Sie hier.
Seit Juli 2012 ist eine aktualisierte Offenlegungsregelung in Kraft, die im Zuge der Medientransparenz erlassen wurde. Von dieser neuen Regelung sind nicht nur Medienunternehmen, sondern alle Inhaber von Webseiten, Versender von Newslettern und Druckwerken betroffen.
Mit einem korrekten Impressum kommen Verantwortliche ihrer Offenlegungspflicht nach dem Mediengesetz nach.
Was muss ein Impressum enthalten?
Die vorgeschriebenen Inhalte des Impressums hängen unter anderen von der Rechtsform und Präsentation der Inhalte auf der Webseite bzw. im Newsletter ab. Die Wirtschaftskammer hat dazu Informationen für die einzelnen Varianten gesammelt.
TIPP: Das Firmen A-Z der Wirtschaftskammer ermöglicht die Gestaltung eines rechtskonformen Impressums.
ACHTUNG: Auch im Printbereich gilt das Impressum
Was von vielen oft übersehen wird ist, dass auch im Printbereich strengere Regeln für die Impressumspflicht erlassen wurden. So besagt § 24. (1) des Mediengesetzes, dass auch Plakate, Werbeflyer oder Flugblätter zumindest folgende Informationen enthalten müssen: Name/Firma des Medieninhabers und des Herstellers, sowie der Verlags- und Herstellungsort.
Rechtliche Fragen zur Impressumspflicht
Mitgliedern der Fachgruppe Werbung und Marktkommunikation Wien steht in bestimmten Fragen zur Impressumspflicht auch der Anwaltsservice der Fachgruppe zur Verfügung. Um diesen in Anspruch zu nehmen, kontaktieren Sie bitte das Fachgruppenbüro für ein Erstgespräch.
Fachgruppe Werbung und Marktkommunikation Wien
Mag. Werner Neudorfer
Tel.: +43 (1) 514 50 – 3790
werbungwien@wkw.at
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