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Die DSGVO nicht unterschätzen!
Die DSGVO nicht unterschätzen!

Die DSGVO nicht unterschätzen!

Nachstehend Auszüge aus dem Essay von Max Schrems – laden Sie hier das gesamte Dokument als PDF.   DSGVO nicht […]

Nachstehend Auszüge aus dem Essay von Max Schrems – laden Sie hier das gesamte Dokument als PDF.

  • DSGVO nicht unterschätzen!
    Die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ist keine Revolution, sondern eine Evolution gegenüber den bestehenden Datenschutzregelungen im DSG 2000. Wer bisher gesetzeskonform war, ist das meist auch in der Zukunft.

  • Überblick über eigene Datenverwendung verschaffen
    IT-Infrastruktur und Software sind oft über Jahrzehnte gewachsen. Um sich auf die DSGVO vorzubereiten ist daher zuerst ein Überblick über die Nutzung von
    personenbezogenen Daten“ (also Daten, die sich auf eine bestimmbare Person beziehen, siehe Artikel 4 Z 1 DSGVO) zu schaffen.

  • Überblick über DSGVO verschaffen
    Nicht jedes Unternehmen ist von der Datenschutzgrundverordnung in gleichem Maß betroffen. Je nach Branche und Art der Nutzung von personenbezogenen Daten und Diensten kann die Datenschutzgrundverordnung umfangreiche Änderungen oder auch nur kleine Anpassungen in der täglichen Praxis bedeuten.

  • Maßnahmenplan bis 25. Mai 2018
    Entsprechend der Analyse von Ist-Zustand und Soll-Zustand nach DSGVO sollte man umgehend einen Maßnahmenplan anlegen und den Anpassungsbedarf nach entsprechenden Prioritäten reihen.

DIE ZWEI KERNBESTIMMUNGEN DER DSGVO

Grundprinzipien der Datenschutzgrundverordnung
Eine Datenverarbeitung nach der DSGVO muss vor allem zwei Artikeln entsprechen: In Artikel 5 werden zuerst die sechs Grundprinzipen zur Datenverwendung der Datenschutzgrundverordnung festgeschrieben.

Verbotsausnahmen
Auch wenn man den Grundprinzipien in Artikel 5 entspricht, ist laut DSGVO eine Datenverarbeitung immer verboten („Verbotsprinzip“), wenn nicht eine der Ausnahmen des Artikel 6 erfüllt ist.

SONSTIGE WICHTIGE BESTIMMUNGEN DER DATENSCHUTZGRUNDVERORDNUNG

  • Auslagerung und Auslandsdatenverkehr

  • Pflichten des Verantwortlichen

  • Rechte der Betroffenen

Ausführliche Details und Beschreibungen zum Thema im oben verlinkten PDF!

Maximilian Schrems
für die Fachgruppe Werbung und Marktkommunikation
Wirtschaftskammer Wien

WKO Dunkel

Werbung Wien

27.11.2017

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