Maßnahmen der ÖGK für Dienstgeber*Innen
Hinweis: Stand: 17.3.2020. Aktuelle und ggf. aktualisierte Infos finden Sie hier: WKO Die konkreten Hilfsmaßnahmen sind: Stundung der Beiträge: Bei […]
Hinweis:
Stand: 17.3.2020. Aktuelle und ggf. aktualisierte Infos finden Sie hier: WKO
Die konkreten Hilfsmaßnahmen sind:
Stundung der Beiträge: Bei Liquiditätsengpässen, die auf die aktuelle Situation zurückzuführen sind, wird die maximale Stundungsdauer von ein auf drei Monate verlängert.
Ratenzahlung der Beiträge: Die Ratendauer kann auf bis zu 18 Monate verlängert werden.
Nachsicht bei Säumniszuschlägen: Coronabedingte Meldeverspätungen können auf Antrag der Unternehmen nachgesehen werden.
Aussetzen von Exekutionsanträgen und Insolvenzanträgen: Im Einzelfall können bei coronabedingten Liquiditätsengpässen Exekutionsanträge und Insolvenzanträge aufgeschoben werden. Besondere Sicherstellungen sind dazu nicht erforderlich.
Die Anträge können formlos bei der ÖGK gestellt werden.
Maßnahmen der ÖGK in der Gesundheitsversorgung
Für die Dauer der Pandemie können Medikamentenverordnungen auch nach telefonischer Kontaktaufnahme zwischen Arzt/Ärztin und PatientIn erfolgen.
Über den Zeitraum der Pandemie fällt zudem die Bewilligungspflicht bei den meisten Medikamenten.
Bei Medikamenten kann der Bedarf für drei Monate abgegeben werden, nur bei speziellen Fällen (bei Neueinstellungen) muss eine direkte Kommunikation mit dem Arzt/der Ärztin stattfinden.
Krankentransporte sind bis auf weiteres bewilligungsfrei.
Gleiches gilt für Heilbehelfe und Hilfsmittel bis zu einem Gesamtausmaß von 1.500 Euro sowie Röntgen und Schnittbilduntersuchungen.
Arbeitsunfähigkeitsmeldungen (AU) sind während dieser Phase ebenfalls telefonisch möglich.
Quelle: Fachverband Werbung und Marktkommunikation Wirtschaftskammer Österreich
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