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Markenrecht

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Dieser Beitrag wurde am 15.02.2017 erstellt und ist möglicherweise nicht mehr aktuell. Aktuelle Informationen zu dem Thema finden Sie hier.

Was kostet eine Markenanmeldung?

Die Mindestkosten für die Registrierung einer nationalen Marke für die ersten zehn Jahre betragen € 372,- inklusive drei Waren- oder Dienstleistungsklassen (Klassifikation Nizza). Jede weitere Klasse kostet € 75,-. Mehr Infos finden Sie hier: http://www.patentamt.at/Markenschutz/Formulare_und_Gebuehren/
Übrigens können Sie auch eine Marke schützen lassen, die Sie noch nicht benützen. Die Marke muss aber innerhalb von fünf Jahren benützt werden. Sonst können Andere die Löschung Ihrer Marke beantragen!

Für welche Länder gilt der Markenschutz?

Für diejenigen, für die Sie den Schutz beantragt haben. Sie können die Marke entweder nur für Österreich registrieren lassen, oder als Gemeinschaftsmarke, wenn die Marke in allen Mitgliedstaaten der EU geschützt werden soll oder als internationale Marke. Dafür müssen Sie zuerst eine österreichische oder EU- „Basismarke“ anmelden. Dann können Sie die Staaten, in denen die Marke geschützt werden soll, in der internationalen Markenanmeldung benennen. Die internationale Marke hat den Vorteil, dass nicht gleich die ganze Marke in Gefahr ist, falls der Inhaber einer älteren Marke in irgendeinem Land Ansprüche geltend macht. Die Marke verliert dann nur den Schutz in diesem Land.

Wer hilft mir bei der Markenanmeldung? Wo muss ich hingehen?

Marken werden beim Österreichischen Patentamt schriftlich angemeldet. Das Patentamt prüft sie darauf, ob sie beschreibend sind. Wenn nicht, werden sie eingetragen. Das Patentamt prüft auch, ob es schon gleiche oder ähnliche ältere Marken gibt. Ihre Marke kann aber auch dann in das Markenregister eingetragen werden, wenn es schon ähnliche Marken gibt! Dann besteht aber die Gefahr, dass der Inhaber der älteren Marke gegen Sie vorgeht. Sie sollten also vorab recherchieren, ob Ihre Marke oder eine ähnliche Marke nicht schon von einem anderen registriert wurde. Sie können dazu das Patentamt mit einer „Ähnlichkeitsrecherche“ beauftragen.

Wie umfassend ist eigentlich der Markenschutz? Gilt ein Markenschutz automatisch über alle möglichen Produktgruppen?

Nein! Die Marke ist nur für jene Waren und Dienstleistungen geschützt, für die sie eingetragen ist! Es muss bei der Anmeldung eine Auswahl aus derzeit insgesamt 45 Klassen getroffen werden, wobei für jede Eintragung in eine weitere Klasse zusätzliche Gebühren anfallen. Markenanmelder sollten sich vorab daher genau über mögliche Verwendungsgebiete ihrer Marke im Klaren sein. Achtung: Wenn eine bestimmte Marke nur für bestimmte Klassen eingetragen wurde, kann ein anderer diese Marke für sonstige Waren und Dienstleistungen verwenden (ausgenommen: „bekannte“ Marken, die umfassenden Schutz genießen). Melden Sie eine Marke daher in möglichst allen denkbaren Klassen an, um die Verwendung durch andere möglichst zu unterbinden.

Wir haben festgestellt, das jemand die Marke unseres Kunden auf seiner Website veröffentlicht hat. Wie sollen wir weiter vorgehen?

Informieren Sie umgehend Ihren Kunden. Der Markeninhaber allein hat das Recht, seine Marke als Kennzeichen zu benutzen. Wenn jemand anderer eine Marke verwendet, kann man auf Unterlassung und Schadenersatz klagen und die Löschung der Marke verlangen. Seit 2009 ist es auch möglich binnen drei Monaten ab Veröffentlichung einer Marke einen Widerspruch gegen die Eintragung einzubringen.

Wie kann man etwaigen Ansprüchen anderer Markeninhaber entgehen? Wie vermeide ich nachträgliche Probleme bei einer neuen Marke oder einem neuen Erscheinungsbild?

Der einfachste Tipp: Wählen Sie einen möglichst fantasievollen Markennamen. Hier besteht die geringste Verwechslungsgefahr. Vorsicht geboten ist auch bei der Verwendung fremder Marken in der Werbung, beispielsweise auf einer Website. Generell sollten Marken nicht ohne Zustimmung des Inhabers verwendet werden. So listete ein Anbieter von „Chip-Tuning“ Services auf seiner Website verschiedene Automarken (einschließlich Logos) auf, für die ihr Service geeignet war. Der Autohersteller Mazda klagte wegen unerlaubter Benutzung des Logos. Die Argumentation des Chip-Tuning Unternehmens, dass es nur angegeben hatte, für welche Autotypen das Service geeignet war, wurde vom OGH nicht voll anerkannt. Er entschied, dass die Benutzung des Logos für die Information der Kunden nicht notwendig war, es hätte ausgereicht, den Hersteller wörtlich zu erwähnen.

Welche Ausschlussgründe bestehen für den Markenschutz?

Ein Zeichen ist nur dann als Marke schützbar, wenn es nicht die Ware, die es kennzeichnen soll, beschreibt. Beispiele: „Katzenschmaus“ für Katzenfutter oder „Car Care“ für Autopflege sind nicht als Marke schützbar. Eine Ausnahme besteht, wenn die Marke schon sehr bekannt ist. Eine Marke darf auch nicht irreführend sein oder gegen die guten Sitten verstoßen. Außerdem muss sich eine Marke von anderen Unternehmen unterscheiden können. Stellt eine Marke eine Gattungsbezeichnung dar, ist sie ebenso nicht eintragungsfähig. Beispiel: „Tabasco“ als Gattungsbezeichnung für zwei Pfefferarten.

Für einen Kunden erarbeiten wir gerade ein neues Logo, das Teil einer neuen CI sein wird. Wir wollen die Entwürfe bzw. das neue Markenbild schützen lassen. Worauf müssen wir hierbei achten?

Nach dem Markenschutzgesetz (MSchG) können Sie alles, was das Erscheinungsbild prägt, schützen lassen, also die grafische Darstellung von Wörtern, Namen, Bildern, Buchstaben und Zahlen. Auch Form oder Aufmachung einer Ware/eines Erscheinungsbildes kann geschützt werden:

  • Als Wortmarke können Buchstaben- und Zahlenkombinationen registriert werden. Es können einzelne Worte, aber auch mehrere Wörter oder ganze Sätze eingetragen werden.
  • Als Bildmarke können Bilder/Hologramme jeglicher Art eingetragen werden (z.B. Mercedes Stern).
  • Als Wort-Bild-Marke gelten Kombinationen von Wort und Grafik, wie z.B. Logos (z.B. Coca-Cola oder Spar-Tanne).
  • Als Formmarke lässt sich z.B. die charakteristische Form einer Flasche eintragen. Bekanntes Beispiel ist etwa das „Michelin-Männchen“.
  • Als Farbmarke sind bestimmte Farben z.B. Palmers-Grün und Manz-Rot eintragungsfähig.
  • Als Klangmarke sind etwa auch Jingles denkbar.

Gerüche und Düfte oder Geschmäcke können allerdings nicht als Marke geschützt werden.

WKO Dunkel

Werbung Wien

15.02.2017

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