Beschränkungen des Kunden*Innenverkehrs im Handels- und Dienstleistungsbereich
Hinweis: Stand: 17.3.2020. Aktuelle und ggf. aktualisierte Infos finden Sie hier: WKO Ausnahmen werden durch Verordnung des Gesundheitsministers in folgenden […]
Hinweis:
Stand: 17.3.2020. Aktuelle und ggf. aktualisierte Infos finden Sie hier: WKO
Ausnahmen werden durch Verordnung des Gesundheitsministers in folgenden Bereichen festgelegt:
Lebensmittelhandel
Drogerien
Apotheken
Medizinische Produkte und Heilbehelfe
Gesundheits- und Pflegedienstleistungen
Verkauf von Tierfutter
Agrarhandel
Tankstellen
Sicherheits- und Notfallprodukte & Wartung
Banken
Post & Telekommunikation
Lieferdienste
Reinigung / Hygiene
Öffentlicher Verkehr
Trafiken & Zeitungskioske
Wartung kritische Infrastruktur
Notfall-Dienstleistungen
Sonderregelungen gelten für den Tourismus
Nicht erfasst von dieser Maßnahme sind produzierende Betriebe.
Für alle anderen Unternehmen gilt daher
Geschäftslokale haben geschlossen zu bleiben – jeder KundInnenverkehr ist einzustellen. Unternehmen, in denen kein Kontakt mit KundInnen besteht, sind von dem Verbot demnach nicht betroffen. Ebenso sind der/die InhaberIn der Betriebsstätte und seine/ihre MitarbeiterInnen oder Personen, die in dieser Betriebsstätte Dienstleistungen erbringen (z.B. Reinigungsarbeiten), vom Betretungsverbot nicht betroffen.
Weiterhin zulässig sind also Dienstleistungen wie Beratung online oder telefonisch, Onlineversand über Post- oder Paketdienstleister etc.
Die Regelungen gelten ab 16.3.2020 bis 22.3.2020. Ob und wie lange die Regelungen auch nach 22.3.2020 gelten, wird im Laufe der nächsten Woche vom Gesundheitsminister entschieden.
Musterformulare für einen Aushang zur (vorübergehenden) Geschäftsschließung finden sie auf der Website FAQ: WKÖ-Informationen zum Coronavirus. Dort werden auch laufend aktualisierte Informationen über die behördlich angeordneten Geschäftsschließungen veröffentlicht.
Quelle: Fachverband Werbung und Marktkommunikation Wirtschaftskammer Österreich
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