Arbeitsrechtliche Maßnahmen
Hinweis: Stand: 17.3.2020. Aktuelle und ggf. aktualisierte Infos finden Sie hier: WKO Kurzarbeit Per 16.3.2020 wurde eine neue Corona-Kurzarbeit geschaffen. […]
Hinweis:
Stand: 17.3.2020. Aktuelle und ggf. aktualisierte Infos finden Sie hier: WKO
Kurzarbeit
Per 16.3.2020 wurde eine neue Corona-Kurzarbeit geschaffen. Diese ermöglicht einerseits eine rasche und unbürokratischere Abwicklung der Fälle, andererseits aber eine erhöhte Kostenerstattung an die ArbeitgeberInnen. Lohnkosten werden voll refundiert.
Diese Form der Kurzarbeit ermöglicht eine Reduktion der Normalarbeitszeit auf bis zu 10% über den gesamten Zeitraum gerechnet; sie kann zeitweise auch auf 0% reduziert werden.
Hinweis: Bei Interesse kontaktieren Sie bitte direkt die Landesgeschäftsstelle des AMS (1030, Ungargasse 37).
Zu beachten ist eine Nettoentgeltgarantie:
ArbeitnehmerInnen mit Bruttolöhnen über 2.685 Euro erhalten ein Entgelt von 80% des vor Kurzarbeit bezogenen Nettoentgelts, ArbeitnehmerInnen mit Bruttolöhnen zwischen 1.700 und 2.685 Euro erhalten 85%, ArbeitnehmerInnen mit Bruttolöhnen unter 1.700 Euro erhalten 90%.
Die Mehrkosten trägt das AMS, nicht das Unternehmen. SV-Beiträge sind auf Basis des Entgelts vor der Kurzarbeit zu entrichten (= 100% SV-Beiträge). Das AMS ersetzt dem/der ArbeitgeberIn die auf Grund der besonderen Beitragsgrundlage (= letztes Monat vor Kurzarbeit) erhöhten Aufwendungen für die SV-Beiträge voraussichtlich ab dem 4. Kurzarbeitsmonat.
Der/die ArbeitnehmerIn hat Alturlaube aus vergangen Urlaubsjahren vorab zu verbrauchen, ebenso sind offene Zeitausgleichsguthaben zu verbrauchen.
Notwendig ist ein Antrag beim bzw. eine Beratung durchs AMS.
Die mit den Sozialpartnern akkordierten Sozialpartnervereinbarungen, Factsheet und eine Handlungsanleitung zum Ausfüllen der Muster finden Sie hier.
Das AMS ersucht Firmen,
sich vor Kontaktaufnahme anhand der Webseiten von AMS und WKO zu informieren, damit Anrufe rasch bearbeitet werden können.
vor Antragstellung Urlaub und Zeitausgleich mit DienstnehmerInnen zu vereinbaren.
soweit vorhanden, das eAMS Konto für die schriftliche Kommunikation zu nützen.
Kindergarten- und Schulschließung
Bis 3. April ist der reguläre Betrieb in Kindergärten und Schulen eingestellt. Für Eltern mit Betreuungspflichten ist im Einzelfall zu entscheiden, ob es einen allenfalls bezahlten Freistellungsanspruch gibt oder nicht.
ArbeitnehmerInnen mit Betreuungspflichten für Kinder unter 14 Jahren können von ihren ArbeitgebernInnen bis zu drei Wochen Sonderurlaub bekommen. Die Entscheidung darüber trifft der/die ArbeitgeberIn – es besteht KEIN Rechtsanspruch.
Im Falle einer Freistellung übernimmt der Staat ein Drittel der Lohnkosten in den nächsten Wochen bis Ostern. Die nähere Ausgestaltung dieser Unterstützung bei den Lohnkosten wird durch die Bundesregierung erarbeitet. Neue Informationen dazu erfolgen laufend auf der WKO-Website.
Die Differenzierung ist hier im Detail dargestellt
Erkrankung/Quarantäne von ArbeitnehmerInnen
Sind ArbeitnehmerInnen erkrankt gelten die Regelungen der Entgeltfortzahlung im Krankenstand. Im Fall der Quarantäne des/der ArbeitnehmerIn – wegen eigener Betroffenheit oder als Vorsichtsmaßnahme – ist das Entgelt fortzuzahlen, allerdings hat der/die ArbeitgeberIn einen Erstattungsanspruch gegenüber dem Bund.
Betreuung eines erkrankten Kindes
Dies ist in den meisten Fällen ein Fall der Pflegefreistellung und hat der/die ArbeitgeberIn eine Entgeltfortzahlung im Ausmaß einer wöchentlichen Arbeitszeit zu leisten. Zu berücksichtigen sind dabei schon allfällig konsumierte Pflegefreistellungen.
Home Office
Home Office muss zwischen ArbeitnehmerIn und ArbeitgeberIn grundsätzlich ausdrücklich vereinbart werden.
Eine einseitige Anordnung durch den/die ArbeitgeberIn ist jedoch möglich, wenn eine diesbezügliche Vereinbarung im Arbeitsvertrag bereits enthalten ist oder sich darin eine sogenannte Versetzungsklausel findet, wonach man einseitig an einen anderen als den ursprünglich vereinbarten Arbeitsort versetzt werden kann.
m Einzelfall zu prüfen wäre, ob auch gegen den Willen des Arbeitnehmers/der ArbeitnehmerIn eine Arbeitsleistung im Home Office durchgesetzt werden kann. Angesichts der aktuellen Situation scheint es argumentierbar, auf Basis der Treuepflicht des Arbeitnehmers/der ArbeitnehmerIn bzw. der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers/der ArbeitgeberIn einseitig eine Arbeitsleistung zuhause anordnen zu können.
Quelle: Fachverband Werbung und Marktkommunikation Wirtschaftskammer Österreich
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