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Covid-19 – Lockerungs-Verordnung
Covid-19 – Lockerungs-Verordnung

Covid-19 – Lockerungs-Verordnung

Diese ist nach Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt am 1.5.2020 in Kraft getreten. Nachfolgend finden Sie eine erste Zusammenfassung durch den Fachverband Werbung […]

Diese ist nach Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt am 1.5.2020 in Kraft getreten. Nachfolgend finden Sie eine erste Zusammenfassung durch den Fachverband Werbung und Marktkommunikation.

Besonders hinzuweisen ist auf § 2 der Lockerungs-VO, der (auch) für die Betriebe im Bereich Werbung und Marktkommunikation von besonderer Bedeutung ist:
Die Regelung besagt, dass – wenn auf Grund der Eigenart der Dienstleistung der Mindestabstand von einem Meter oder das Tragen von Schutzausrüstung (z.B. Foto-Shootings, Werbe-Spots) nicht möglich ist – durch geeignete Maßnahmen das Infektionsrisiko zu verringern ist. Da das nicht näher definiert ist, ermöglicht es in der Interpretation ein breites Feld an Maßnahmen, die von den Unternehmen mit der Sorgfalt und der Verantwortung eines „ordentlichen Kaufmanns“ durchgeführt werden können.

Für den Werbebereich kann folgendes festgehalten werden:

Öffnung der Betriebe/Räumlichkeiten für KundInnen ab 1.5.2020:

  • Alle DienstleisterInnen im Bereich Werbung und Marktkommunikation (z.B. Werbe- und PR-Agenturen) dürfen ab 1.5.2020 wieder KundInnen in ihren Geschäftsräumlichkeiten beraten

  • Es sind dabei entsprechende Sicherheits- und Hygienemaßnahmen zu beachten

Sicherheitsmaßnahmen bei Kundenverkehr:

  • Mindestabstand von einem Meter

  • Mund-Nasen-Schutz für KundInnen

  • Mund-Nasen-Schutz für MitarbeiterInnen bei Kundenkontakt

  • Gleichzeitiger Aufenthalt von maximal so vielen KundInnen, dass pro Kunde/Kundin 10 m2 zur Verfügung stehen

  • Diese Bestimmungen sind auch dann anzuwenden, wenn Agenturen und Werbe-UnternehmerInnen sowie deren MitarbeiterInnen beim Kunden/bei der Kundin tätig werden

Sicherheitsmaßnahmen für MitarbeiterInnen (auch ohne Kundenkontakt):

  • Mindestabstand von einem Meter

  • Wenn dieser Mindestabstand nicht eingehalten werden kann, muss das Infektionsrisiko durch geeignete Schutzmaßnahmen minimiert werden (z.B. Mund-Nasen-Schutz)

  • Wenn auf Grund der Eigenart der beruflichen Tätigkeit der Abstand von mind. einem Meter zwischen den Personen nicht eingehalten werden kann, ist durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko zu minimieren (z.B. Gesichtsvisiere)

Gewerbliche Tätigkeiten im Freien (z.B. Außenwerbung, Werbemittelverteilung, Promotion, Spenden/Sponsoring mit Face-to-Face-Kontakt im öffentlichen Raum)

  • Am Ort der Dienstverrichtung ist ein zwischenmenschlicher Mindestabstand von mindestens einem Meter einzuhalten

  • Wenn dieser Mindestabstand nicht eingehalten werden kann, dann muss das Infektionsrisiko durch geeignete Schutzmaßnahmen minimiert werden (z.B. Mund-Nasen-Schutz)

  • Wenn auf Grund der Eigenart der beruflichen Tätigkeit der Abstand von mind. einem Meter zwischen den Personen nicht eingehalten werden kann, ist durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko zu minimieren (z.B. Gesichtsvisiere)

  • Anmerkung: Nach Auskunft und Rückmeldung von Agenturen sind die Bezirksverwaltungsbehörden (Bezirkshauptmannschaften und Magistrate) grundsätzlich bereit, für derartige gewerbliche Tätigkeiten auf öffentlichen Grund die straßenverkehrsrechtliche Bewilligung (StVO) zu erteilen; Anträge können ab sofort gestellt werden

 
Dürfen Marketingevents, Kongresse, Messen ab 1.5.2020 stattfinden?

  • Veranstaltungen mit mehr als 10 Personen sind zumindest einmal bis 30.6.2020 untersagt

  • Bei zulässigen Veranstaltungen (Personenzahl bis zu 10 Personen) ist zwischen den Personen ein Mindestabstand von mindestens einem Meter einzuhalten

  • Sollte die zulässige Veranstaltung in geschlossenen Räumen stattfinden, ist zusätzlich zum Mindestabstand eine den Mund-Nasen-Bereich abdeckende mechanische Schutzeinrichtung zu tragen (Mund-Nasen-Maske, Gesichtsvisiere, Plexiglas-Schutz, etc.)

  • Darüber hinaus muss im „Indoor-Bereich“ pro Person eine Fläche von 10 m² zur Verfügung stehen

Der Fachverband Werbung und Marktkommunikation hat dazu spezielle und detaillierte FAQs für den Werbe- und Kommunikationsbereich ausgearbeitet.

Hinweis: Weiters eine Information des Fachverbands der Film- und Musikwirtschaft zu diesem Thema, die auch für den Werbe- und Kommunikationsbereich von Relevanz ist.

WKO Dunkel

Werbung Wien

04.05.2020

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